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Coronavirus – Wer erstattet die Kosten für den Ausfall von Messen und Flügen?

Seit das Coronavirus Ende letzten Jahres in China ausgebrochen ist, hat es sich rasend schnell um den gesamten Globus verbreitet. Wer nicht direkt betroffen und mit dem Coronavirus infiziert ist, kann dennoch indirekt dessen Auswirkungen zu spüren bekommen. Dies können zum Beispiel abgesagte Flüge, geschlossene Schulen oder abgesagte Großveranstaltungen sein.

Was passiert dann? Wer muss für den entstandenen Schaden aufkommen? Darüber soll dieser Blogeintrag aufklären.

Wenn Sie sich über die Konsequenzen im Arbeitsverhältnis informieren möchten, schauen Sie sich unseren anderen Blog an.

Messeveranstaltungen

Im Gegensatz zu Flügen, können Messen nicht nur abgesagt, sondern auch verschoben werden. Ein Verschieben des Termins ist für den Veranstalter finanziell meist weniger einschneidend als eine Absage.

Eine Absage hingegen kann sich finanziell stark negativ auswirken. Betroffen sind Messeveranstalter, die lange im Voraus Hallen und Personal bereitstellen, aber ebenso Aussteller. Diese müssen an den Veranstalter Standgebühren entrichten, eigenes Personal entlohnen und leiden unter ausgefallenen Aufträgen.

Messeveranstalter & Aussteller

Messeveranstalter finanzieren sich durch Eintrittsgelder und die Gebühren der Aussteller . Grundsätzlich können die Aussteller von dem Vertrag mit dem Messeveranstalter zurücktreten, wenn dieser die Veranstaltung absagt oder die zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt. Dieser Rücktritt ist im Gesetz in § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Dieser gewährt den Ausstellern das Recht, von dem Vertrag mit dem Messeveranstalter zurückzutreten, wenn die Leistung nicht erbracht wird, das heißt, wenn die Messeveranstaltung abgesagt wird.

Dabei ist zu beachten, wie die Verträge mit den Standbetreiber ausgestaltet sind und ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden. Wenn nichts anderweitig vereinbart wurde, bekommt der Standbetreiber sein Geld zurück. Jedoch können die vereinbarten AGB andere Regelungen vorsehen, zum Beispiel einen Ausschluss der Rückerstattung bei höherer Gewalt. Davon abweichende Vereinbarungen müssen jedoch gesetzeskonform sein. Wenn die Vereinbarung wirksam ist, geht der Aussteller leer aus. Im Zweifelsfalle sollten Sie für Sie negative Vereinbarungen anwaltlich überprüfen lassen.

Der Messeveranstalter muss die entfallenen Kosten und damit den Verlust hinnehmen. Hat die Behörde die Messeveranstaltung untersagt, kann der Veranstalter von der Gemeinde kein Geld zurückverlangen. Im besten Falle hat der Veranstalter für solche Eventualitäten Versicherungen abgeschlossen. Ob eine virale Pandemie jedoch von der Versicherung gedeckt ist oder als höhere Gewalt eingestuft wird, hängt von den Versicherungsbedingungen ab und auch hier von der Wirksamkeit derartiger Klauseln.

Messebesucher

Für die Besucher gestaltet sich die Situation gleichermaßen. Wenn die Messe abgesagt wird, können sie sich ebenfalls auf § 323 BGB berufen. Dieser räumt dem Messebesucher das Recht ein, von dem Kaufvertrag des Eintrittstickets mit dem Messeveranstalter zurückzutreten, wenn die Messe abgesagt wird. Das gilt auch, wenn die Messeveranstaltung lediglich verschoben wird. In diesem Fall kann es sein, dass der Messebesucher zeitlich verhindert ist und den neuen Termin nicht wahrnehmen kann.

Hotelkosten

Der Hotelbetrieb hat normalerweise nichts mit dem Messeveranstalter zu tun. Eine Hotelbuchung tätigt der Gast immer auf eigenes Risiko. Ausnahmen können bestehen, wenn die Hotelübernachtung mit dem Messebesuch als Gesamtpaket gebucht worden ist.

Denn es gilt der Grundsatz, dass auch wenn der Grund der Reise bzw. der Hotelbuchung wegfällt, der Gast die Übernachtung immer noch in Anspruch nehmen kann. Dass er dann nicht mehr den geplanten Messebesuch wahrnehmen kann, berechtigt nicht zum Rücktritt von der Hotelbuchung. Wenn Sie Ihr Hotel in einem anderen europäischen Land gebucht haben, können andere Regeln gelten. In Spanien ist es möglich, eine Hotelbuchung wegen höherer Gewalt zu stornieren.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn die Hotelbuchung im Rahmen einer Pauschalreise mit einem Flug gebucht wurde. Die Kosten für die Buchung einer Pauschalreise können gemäß § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB zurückgefordert werden, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vor wurden bislang von der Rechtsprechung als außergewöhnliche Umstände angesehen. Wenn Ihre Reise in ein Land mit offizieller Reisewarnung wegen des Coronavirus führt, können Sie Ihre Reise stornieren.

Bitte beachten Sie, dass die Stornierung einer Pauschalbuchung aus bloßer Angst vor einer Infektion durch das Coronavirus keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten der Pauschalreise begründet. In dem Fall fallen in der Regel Stornierungsgebühren an. Diese können in der Höhe bis zu den ursprünglichen Reisekosten identisch sein.

Flüge

Wenn ein Flug storniert wurde, der Teil einer Pauschalreise ist, haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Rückerstattung der Gesamtkosten der Reise, also die Kosten für den Flug und das Hotel.

Eine eigenständige Stornierung aus Angst vor dem Coronavirus begründet auch bei Individualflügen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten. Es kommt aber vor, dass Fluglinien aus Kulanz anbieten, die Tickets gegen Erstattung der Kosten zurückzunehmen oder umzubuchen, wenn Passagiere die Reise aus Sorge nicht mehr antreten möchten. Auch eine Reiserücktrittsversicherung greift nicht bei einer rein präventiven Stornierung. In der Regel deckt die Versicherung nur Ansprüche wegen eigener Erkrankung ab. Auch eine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt gehört nicht zu den versicherten Ereignissen.

Darum sollten Sie nicht voreilig Ihren Flug stornieren, sondern lieber abwarten, ob nicht die Fluglinie den Flug storniert. Dann bekommen Sie die Kosten für den Flug zurückerstattet.

Zusätzlich kann Ihnen einen Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung EU/261/2004 (Fluggastverordnung) zustehen. Dieser gewährt Fluggästen wahlweise das Recht auf Erstattung der Kosten oder – wenn vorhanden – das Recht auf Inanspruchnahme eines Ersatzfluges, bei Verspätungen ab zwei Stunden oder bei Stornierungen. Der Anspruch auf Entschädigung besteht unabhängig vom Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten und ist nicht mit diesem zu verwechseln. Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Entschädigung leisten, wenn sie den Flug 14 Tage vor Abflug storniert. Dann zahlt sie nur die Kosten für die Flugtickets zurück.

Sonderfall Pandemie

Am 11. März 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation das Coronavirus als Pandemie charakterisiert. Zählt man eine Pandemie zu den außergewöhnlichen Umständen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung EU/261/2004, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, muss die Fluglinie keine Entschädigung leisten. Nur die Kosten für die Flugtickets müssen erstattet werden.

Die Rechtsprechung hat den Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ dahingehend präzisiert, dass es sich um ein Vorkommnis handeln muss, das seiner Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Allerdings ist die Thematik aufgrund der Einzigartigkeit der Situation bislang nicht abschließend geklärt. Es ist damit zu rechnen, dass erst in den kommenden Jahren ein abschließendes Urteil des EuGH gefällt wird, ob eine Pandemie wie im Falle des Coronavirus die Luftfahrtunternehmen von Entschädigungsansprüchen befreit.

Fazit

Als Messebesucher müssen Sie sich keine Sorgen machen. Sie haben auf jeden Fall einen gesetzlichen Anspruch aus § 323 BGB auf Erstattung Ihrer Ticketkosten bei Absage oder Verschieben der Messe.

Bei Ausstellern richtet sich die Frage der Rückerstattbarkeit der Kosten nach den mit dem Veranstalter vereinbarten Verträgen.

Messeveranstalter bleiben auf ihren Kosten sitzen, wenn diese keine Versicherung für so einen Fall abgeschlossen haben. Und falls diese Versicherung keinen Anspruchsausschluss bei einer Pandemie vorsieht.

Haben Sie im Rahmen des Messebesuchs eine Pauschalreise von Hotel und Flug gebucht, und Ihre Reise wird storniert, steht Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung der Reisekosten zu. Eine freiwillige Stornierung, bloß weil die Messe ausfällt, gewährt keinen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.

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Beitrag veröffentlicht am
14. März 2020

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