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Über Blockchain und Recht - Better safe than sorry

Neue Technologien sind überall und jeder ist dabei, bestehende Prozesse umzustellen und auf die Kompatibilität und das Optimierungspotenzial durch und mit einer dieser Technologien zu prüfen. Dies, um teilweise reale Verbesserungen in einem Geschäftsmodell zu erreichen, teilweise aber auch nur um sagen zu können, dass etwas „mit Blockchain gemacht wird“. Während die Digitalisierung in allem und von allem Schritt für Schritt ein neues Zeitalter einleitet, bedenken viele die rechtlichen Probleme, die bei der Nutzung der neuen Technologie auftreten können, nicht. Denn so spannend die digitale Revolution auch ist – falsch umgesetzt birgt sie auch schädigendes Potenzial.

Blockchain, DLT - was ist das überhaupt?

Die Blockchain ist eine Distributed-Ledger-Technology (DLT). Es handelt sich dabei um ein dezentrales Validierungssystem, welches für die Dokumentation bestimmter Transaktionen genutzt wird. Hierbei wird das Kassenbuch (Ledger) nicht von einer Instanz verwaltet, sondern von beliebig vielen identischen Kopien bei beliebig vielen Parteien.

Vereinfacht kann man sagen: In einer Blockchain werden Informationen in Datenpaketen, sogenannten „Blöcken“ zusammengefasst. Jeder Block wird mit einem Wert versehen sowie dem Wert des vorherigen Blocks. Eine Hashfunktion bildet große Eingabemengen (Schlüssel) auf kleinen Zielmengen (Hashwerten) ab, damit jede kleine Veränderung der Eingabe-Daten zu einer Veränderung der Hash-Ausgabe führt. So werden die einzelnen Blöcke miteinander verkettet und bilden eine Kette aus Blöcken (Blockchain). Da der Hashwert des vorausgehenden Blocks im Folge-Block abgespeichert wurde und man zur Veränderung der Daten alle Folgeblöcke fälschen müsste, um einen einzigen Eintrag zu manipulieren, ist die Blockchain ein vergleichsweise sicheres Konstrukt. Einfach visualisiert kann sie wie folgt dargestellt werden:

Die Blockchain befindet sich nicht auf einem zentralen Server, sondern ist über verschiedene Netzwerkknoten (nodes) verteilt. Bei jeder Partei befindet sich eine Kopie der „Kette“. Soll ein neuer Block hinzugefügt werden, wird die Änderung erst dann übernommen, wenn die Mehrheit der beteiligten Parteien die Neuerung validiert haben (Mehrheitskonsens). Es gibt diverse Konzeptionsmöglichkeiten von DL-Technologien und die Blockchain ist eine davon.

Einsatzmöglichkeiten

Eine Blockchain bietet mehr Einsatzpotential als nur den bekannten Bitcoin oder andere Kryptowährungen. DL-Technologien stellen eine Alternative zu den klassischen Registern dar und können diverse Intermediärfunktionen (von der Plattform Uber, bis hin zum Notar) ablösen. Daneben bietet die Blockchain auch die Möglichkeit, smart contracts abzubilden. Dies sind keine Verträge im klassischen Sinne, sondern softwarebasierte Wenn-Dann-Verfahren welche die „Wenn“ Bedingungen selbst kontrollieren können und nach erfolgreicher Prüfung das „Dann“ ausführen.

Die Einsatzfelder sind vielseitig und breit über den Wirtschaftsstandort Deutschland denkbar. Insbesondere für Nordrhein-Westfalen als Bundesland, das stark in klassischen B2B-Branchen und der Logistik ist, liegt hier viel Potenzial.

Über eine Blockchain und smart contracts können heute, insbesondere in Verbindung mit anderen Technologien, wirklich spannende neue Geschäftsmodelle entstehen. Dabei muss nur an autonome, sich selbst ausführende und überwachende Vertrags- und Versicherungsverhältnisse gedacht werden oder das Führen von fälschungssicheren Protokollen. Als Beispiel dafür kann man das Modellprojekt der Stadt Köln und Ford anführen. Um die Vorteile von Plug-in-Hybriden für die Umwelt zu evaluieren, wird eine Blockchain zur sicheren Dokumentation von gefahrenen „grünen“ Kilometern eingesetzt. Dies ermöglicht eine vertrauensvolle und transparente Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Akteuren, hier der Stadt Köln und Ford.

Doch nun zum Recht

Bei der Implementierung in einen Geschäftsprozess sollten einige Punkte berücksichtigt werden. Es ist zu beachten, dass es bei jeder Nutzung auf den Einzelfall und die konkrete Ausgestaltung der Technologie ankommt und dieser Themenanriss (bei weitem!) nicht abschließend ist.

Datenschutz

Die „Speicherung“ von Daten auf einer Blockchain ist nach der eigentlichen Ausgestaltung der Technologie unveränderlich. Insbesondere dem Datenschutzrecht stößt das bei falscher Konzeption sauer auf – denn es spricht demjenigen, auf den sich ein personenbezogenes Datum bezieht, ein Recht auf Löschung in Art. 17 DSGVO zu. Werden nun personenbezogene Daten unveränderlich und nicht mehr löschbar auf einer Blockchain gespeichert, ist etwas passiert, was dem widerspricht.

Als Lösung werden verschiedene technische Verfahren (pruning, zero-knowledge-proof, etc.)  gehandelt. Um einen exemplarischen Ansatz aufzuführen: Teilweise wird versucht, keine klartext-Daten in der Blockchain zu speichern, sondern alle personenbezogenen Daten, nur verschlüsselt zu hinterlegen. Die Daten zu löschen, ist weiterhin nicht möglich, jedoch kann nun der Schlüssel vernichtet werden, wodurch das hinterlegte Datum unzugänglich ist. Inwieweit dies eine Lösung sein kann, bleibt mit Blick auf die Tatsache, dass es sich nicht um eine wortlautgemäße „Löschung“ handelt sowie die immer besser werdenden Entschlüsselungsmechanismen prima facie fraglich.

Das Löschungsverlangen stellt aber nicht das einzige datenschutzrechtliche Hemmnis dar. Auch andere Betroffenenrechte – wie das Recht auf Berichtigung falscher Angaben aus Art. 16 DSGVO - stellen den Anwender noch vor ein Fragezeichen.

Zivilrecht

Neben dem Datenschutzrecht birgt auch das Zivilrecht Konfliktpotenzial. So kennt das BGB die Anfechtung, deren Nutzung als Gestaltungsrecht die Folge hat, dass ein Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig ist (§ 142 I BGB). Es wirkt als Gestaltungsrecht jedoch nur bei Erklärung – und dann rückwirkend. Bei Transaktionen über die Blockchain begründet dies ein Dilemma zwischen der Nichtigkeit von Anfang an und der Unveränderlichkeit der eingesetzten Blockchain. Vor das gleiche Problem stellt einen der Rücktritt vom Vertrag aus § 346 I BGB, der ein sogenanntes „Rückgewährschuldverhältnis“ auslöst. Nun kann dies zwar wirtschaftlich abgebildet werden, der rechtliche Verlauf technologisch auf der Blockchain aber nicht.

Und möchte der Nutzer nun all diese Dinge auf die Schnelle über einen Vertragstext bei Nutzung der Blockchain regeln, sollte er nicht übersehen, dass es sich hierbei um AGB nach den §§ 305 ff. BGB handeln kann (wohl auch handelt) – und nach diesen Bestimmungen ist eine „Umgehungsregel“ sehr wahrscheinlich unwirksam.

Fazit

Planen Sie den Einsatz einer Blockchain oder anderer DL-Technologien, sollten Sie die rechtlichen Fallstricke bedenken, oder sich beraten lassen. Denn hier gilt noch viel mehr als sonst: better safe than sorry.

Über den Autor

Alexander Häck arbeitet im Referat „Digitale Wirtschaft, Digitale Geschäftsmodelle“ des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW und ist freier Mitarbeiter der AHS-Rechtsanwälte Köln und Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
30. Dezember 2019

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