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Widerruf der Homeoffice Vereinbarung durch den Arbeitgeber

Kann der Arbeitgeber die Erlaubnis zur Arbeit im Homeoffice einseitig widerrufen?

Das hängt vom Einzelfall und der vertraglichen Vereinbarung ab. Aber grundsätzlich kann die Möglichkeit zur Verrrichtung der Arbeit im Homeoffice nicht einseitig und grundlos durch allgemeine Arbeitsklauseln widerrufen werden, ohne hierbei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und abzuwägen.

(Stand April 2019).

Anspruch auf Homeoffice / Telearbeit:

Unter den Stichworten Homeoffice und Telearbeit wird umgangssprachlich die Erfüllung der Arbeitstätigkeit außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers verstanden. Am verbreitetsten ist wohl die Arbeit im Homeoffice und die alternierende Telearbeit. Bei der alternierenden Telearbeit wird abwechselnd im Homeoffce und im Betrieb gearbeitet.

Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice und Telearbeit gibt es derzeit noch nicht. Dieser kann sich aber aus vertraglicher Vereinbarung ergeben. Entweder individualvertraglich oder durch AGB im Arbeitsvertrag bzw. durch Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitnehmer oder durch einen kollektivrechtlichen Anspruch aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

Einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich schon 2014 zu der einseitigen Beendigungsmöglichkeit des Arbeitgebers geäußert (LAG Düsseldorf 12 Sa 505/14). Hierbei hat das Landesarbeitsgericht einige Grundsätze aufgestellt.

  • 1.Eine Vereinbarung in allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen (AGB), welche die Beendigung einer vereinbarten alternierenden Telearbeit für den Arbeitgeber voraussetzungslos ermöglicht und nicht erkennen lässt, dass dabei auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, ist wegen Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild des § 106 Satz 1 GewO (Ausübung des Direktionsrecht des Arbeitgebers nach billigem Ermessen) gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
  • 2.Die Beendigung alternierender Telearbeit stellt regelmäßig eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar, welche der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Dies gilt auch dann, wenn der Ortswechsel für das Arbeitsverhältnis typisch ist (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), weil der Arbeitnehmer als Marktverantwortlicher seine Arbeit zu einem Großteil bei den Kunden erbrachte. Die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betriebsablauf und die Aufgabenerfüllung ist auch bei teilweiser Telearbeit aufgrund von deren Besonderheiten eine völlig andere als ohne Telearbeit, so dass sich bei der Beendigung der Telearbeit das Bild der Tätigkeit grundsätzlich ändert.

Diese Rechtsprechung macht aber auch deutlich, dass individualvertraglich sehr wohl ein einseitiges Widerrufsrecht für den Arbeitgeber wirksam vereinbart werden kann. Auch eine allgemeine Arbeitsklausel (AGB) kann wirksam sein, wenn der Widerruf sachlich begründet ist und die Interessen des Arbeitnehmers zumindest im Rahmen des § 106 S. 1 GewO bei der Ausübung des billigen Ermessens berücksichtigt wurden (aber nachrangig sind).

Zusammenfassung:

  • Bei der alternierenden Telearbeit wird abwechselnd im Homeoffce und im Betrieb gearbeitet; beispielsweise zwei Tage Homeoffice und drei Tag im Bürogebäude des Arbeitgebers.
  • Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es derzeit noch nicht. (Stand April 2019).
  • Die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice kann durch vertragliche Vereinbarung geschaffen werden - entweder individualvertraglich oder durch arbeitsvertragliche AGB mit dem einzelnen Arbeitnehmer. Denkbar ist auch ein kollektivrechtlicher Anspruch aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.
  • Eine AGB im Arbeitsvertrag, die es dem Arbeitgeber einseitig und voraussetzungslos ermöglicht, die Telearbeit zu beenden und hierbei nicht auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt, ist grundsätzlich unwirksam. (LAG Düsseldorf 12 Sa 505/14).
  • Das bedeutet aber auch, dass individualvertraglich ein Freiwilligkeitsvorbehalt bzw. eine Widerrufsmöglichkeit für den Arbeitgeber vereinbart werden kann. Eine AGB im Arbeitsvertrag kann ebenfalls wirksam sein, wenn der Widerruf durch die Interessen des Arbeitgebers begründet ist und die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
  • Wenn die Möglichkeit der alternierenden Telearbeit widerrufen wird, stellt dies eine Versetzung im Sinne des BetrVG dar. Diese Versetzung benötigt die Zustimmung des Betriebsrats.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen:

Im Streitfall ist regelmäßig die vertragliche Vereinbarung und deren Wirksamkeit entscheidend. Deshalb prüfen wir gerne im Vorfeld Ihren Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung zum Homeoffice. Im Streitfall vertreten wir Sie auch vor dem Arbeitsgericht und stehen Ihnen zur Seite.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen gerne.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn, aber gerne auch telefonisch.

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