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Werbungskosten bei der Ausbildung zum Pilot

Wer sich als Pilot ausbilden lässt, muss hierfür in der Regel tief in die Tasche greifen. Der Eigenanteil an den Ausbildungskosten liegt in der Regel zwischen ca. 40.000,- bis 100.000,- Euro.

Bei diesen Summen macht es einen erheblichen Unterschied, ob diese Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben angesetzt werden dürfen.

Die aktuelle Rechtsprechung zu den Ausbildungskosten eines Piloten ist uneinheitlich. Zwei, sich widersprechende Entscheidungen der Finanzgerichte liegen nun beim Bundesfinanzhof (BFH Az. VI R 50/14), der nun eine Grundsatzentscheidung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten bei Piloten treffen muss.

Wir geben einen Ausblick über die derzeitige Rechtslage und erklären den steuerrechtlichen Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben in der Steuererklärung. Denn es kommt auf den Einzelfall an, welcher Ansatz vorteilhaft für den Steuerpflichtigen ist.

Rechtslage bgzl. Ausbildungskosten zum Piloten:

Aufgrund des hohen Eigenanteils bei der Ausbildung zum Piloten ist es wichtig, ob und wie die entsprechenden Kosten in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Hierbei gab es in der Vergangenheit mehrere gerichtliche Entscheidungen, die die Ausbildungskosten entweder nur als Sonderausgaben oder aber auch als Werbungskosten anerkennen.

Das Finanzgericht Münster hat 2014 entschieden, dass die Ausbildungskosten zum Piloten vorweggenommene Werbungskosten darstellen können, da sie beruflich veranlasst sind, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (vgl. FG Münster 14 K 4281/11 F).

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat demgegenüber in einem ganz ähnlich gelagerten Fall bereits Ende 2011 entscheiden, dass die Ausbildungskosten zum Piloten nicht als vorweggenommen Werbungskosten in der Steuererklärung abzugsfähig sind, da es sich um eine erstmalige Berufsausbildung und nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG handelt (FG Schleswig-Holstein 2 K 159/11).

Beide Entscheidungen sind derzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsentscheidung anhängig. Der BFH hat die Entscheidung jedoch zunächst ausgesetzt, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden einkommenssteuerrechtlichen Normen überprüft (BVerfG 2 BvL 23, 24/14).

Die Absetzbarkeit der Ausbildungskosten zum Piloten als Werbungkosten oder Sonderausgaben hat unter Umständen erhebliche Auswirkung darauf, welche Steuerlast der Pilot tragen muss.

Unterschied Werbungskosten / Sonderausgaben:

Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch seine Arbeit entstehen. Sie sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig und mindern das zu versteuernde Einkommen. Deswegen sind sie streng genommen auch nicht als Steuerermäßigung zu qualifizieren, sondern ihre Anerkennung sorgt dafür, dass nur die Einkünfte zu versteuern sind, die überhaupt erzielt werden. Wer beispielsweise 50.000,- Euro verdient, aber gleichzeitig 10.000,- Euro an Werbungskosten hat, die ihm durch seine berufliche Tätigkeit entstanden sind, muss konsequenterweise auch nur 40.000,- Euro an Einkommen versteuern.

Beispiele für Werbungskosten sind:

  • Bewerbungskosten.
  • Arbeitsmittel wie der beruflich genutzte Computer, eine Aktentasche oder benötigte Fachliteratur.
  • Kosten für den Weg zur Arbeit sowie Reisekosten (entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlich anfallenden Kosten, wie beispielsweise eine Bahncard oder Flugkosten für auswärtige, beruflich bedingte Tätigkeiten, sofern diese nicht vom Arbeit- oder Auftraggeber übernommen werden).
  • Fort- oder Weiterbildungskosten.
  • Doppelte Haushaltsführung für eine Zweitwohnung am Arbeitsort.
Sonderausgaben mindern ebenfalls das zu versteuernde Einkommen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Die Sonderausgaben sind grundsätzlich privat veranlasst und deswegen nur in bestimmten, vom Gesetzgeber anerkannten Fällen abzugsfähig.

Im Unterschied zu den Werbungskosten sind Sonderausgaben auch nur bis zu einem bestimmten Höchstbeträgen pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig. Der jeweilige Höchstbetrag richtet sich nach der jeweiligen Art der Sonderausgabe (s.u.)

Die abzugsfähigen Sonderausgaben sind in den §§ 10 und 10a EStG aufgezählt.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Die Kirchensteuer.
  • Unterhaltsleistungen.
  • 2/3 der Kinderbetreuungskosten (hierbei jedoch höchsten 4.000,- Euro je Kind).
  • Spenden.
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung und bestimmte private Rentenversicherungen, wie beispielsweise die Riester- oder Rürup-Rente).
  • Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Haftpflichtversicherungsbeiträge, Krankenversicherung - auch private Krankenversicherungskosten -, Lebensversicherung, Arbeitslosenversicherung).
  • Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium. Hierfür gilt ein Höchstbetrag von 6.000,- Euro je Veranlagungszeitraum!

Wesentlicher Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben ist also vor allem die Höhe der Abzugsfähigkeit (Werbungskosten= grundsätzlich unbeschränkt, Sonderausgaben= bestimmte Höchstsätze).

Außerdem können hohe Werbungskosten sogar dazu führen, dass ein Verlust entsteht, wenn die Werbungskosten höher als das erzielte Einkommen sind bzw. bei vorhandenen Werbungskosten gar kein Einkommen erzielt wird.

Dieser Verlust kann dann im Gegensatz zu den Sonderausgaben in zukünftigen Steuerjahren mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Das bedeutet, wenn eine Person in zwei zurückliegenden Steuerjahren wegen sehr hoher Werbungskosten einen Einkommensverlust realisiert hat, dieser Verlust vom Finanzamt gespeichert wird und in den kommenden Jahren vom positiven Einkommen abgezogen wird und somit die Steuerlast unter Umständen erheblich mindert. Das geht bei Sonderausgaben nicht, da diese nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in dem sie anfallen. Einen sogenannten Verlustvortrag, wie bei den Werbungskosten gibt es nicht.

Werbungskosten beim Piloten:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, § 9 EStG. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 6 EStG aber auch Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für seine Berufsausbildung oder für sein Studium aufbringt, wenn der Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Wann ein „Dienstverhältnis“ vorliegt, ist in § 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung beschrieben:

  • „Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Bestätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leistung des Arbeitgebers steht…dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.“ 

Bei einem Piloten, der einen Ausbildungsvertrag zum Piloten mit seiner Ausbildungsstätte (insb. Airline oder Bundeswehr) schließt, wird die o.g. Definition eines Dienstverhältnisses grundsätzlich zutreffen. Denn in dem Schulungsvertrag verpflichtet sich der auszubildende Pilot in vielfacher Hinsicht und unterliegt den Weisungen seines Arbeitgebers. Dabei stellt der vom Piloten zu tragende Eigenanteil an den Ausbildungskosten auch eine Aufwendung dar, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dient.

Wenn das Finanzamt also den Eigenanteil an den Schulungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkennt, wird der auszubildende Pilot in den jeweiligen Ausbildungsjahren regelmäßig wegen den vergleichsweise hohen Kosten an der Ausbildungsbeteiligung einen Einkommensverlust realisieren. Da er diesen Verlustvortrag der Werbungskosten in kommenden Jahren nach Abschluss der Ausbildung von den positiven Einkünften abziehen kann, wird seine Steuerlast regelmäßig erheblich geringer ausfallen.

Verdient der Pilot beispielsweise nach der Ausbildung 90.000,- Euro, dann fällt seine Steuerlast natürlich wesentlich geringer aus, wenn er 40.000,- Euro Verlustvortrag aus den Vorjahren mit dem positiven Einkommen verrechnen kann und somit nur noch 50.000,- Euro Einkommen versteuern müsste.

Das Finanzgericht Münster hat in 14 K 4281/11 F den Eigenanteil an den Ausbildungskosten jedenfalls als Werbungskosten qualifiziert und im Sinne des klagenden Piloten geurteilt.

Sonderausgaben beim Piloten:

Der Eigenanteil der Ausbildungskosten könnte steuerrechtlich jedoch auch als Sonderausgaben qualifiziert werden.

So beurteilten die Richter am Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht nämlich die Aufwendungen, die ein angehender Pilot für seine Ausbildung aufbringt.

Die Richter argumentierten in diesem Fall, dass Werbungskosten nur dann als solche abzugsfähig sind, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses Aufwendungen sind, die der Erzielung von gegenwärtigen Einnahmen dienen.

Da der Kläger aber während seiner Ausbildung kein Entgelt von seinem Arbeitgeber für die Ausbildung erhalten hatte, kann der Eigenanteil an den Ausbildungskosten zum Piloten nicht als Werbungskosten, sondern nur als Aufwendung für eine Ausbildung im Rahmen der Sonderausgaben abgezogen werden. Hierbei ist der abzugsfähige Anteil jedoch aktuell (Stand 2016) auf 6.000,- Euro begrenzt und kann auch nicht im Rahmen eines Verlustvortrags mit zukünftigen positiven Einkünften verrechnet werden.

Die beiden Beispiele zeigen, dass es also einen erheblichen Unterschied macht, wie der Eigenanteil an den Ausbildungskosten steuerrechtlich qualifiziert wird. Da sich die beiden Urteil des FG Münster und des FG Schleswig-Holstein in der rechtlichen Qualifikation unterscheiden, wird der Bundesfinanzhof eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Rechtsfrage treffen müssen.

Entscheidung zu den Ausbildungskosten des Piloten:

Die beiden oben angesprochenen Urteile der Finanzgerichte unterscheiden sich in der steuerrechtlichen Qualifizierung des Eigenanteils an den Ausbildungskosten zum Piloten.

Das Finanzgericht Münster urteilt im Kern, dass es nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige schon während der Ausbildung ein Einkommen für seine Ausbildung erzielt; vielmehr nennt die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in § 1 Abs. 2 LStDV dieses Kriterium nicht explizit.

Der Eigenanteil zu den Ausbildungskosten sei beim Piloten beruflich veranlasst, da ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf stehe und der geschlossene Schulungsvertrag ein Dienstverhältnis darstellt, welches ihn in die Lage versetzt, mit der abgeschlossenen Ausbildungen zum Piloten ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.

Die letztinstanzliche Entscheidung beim Bundesfinanzhof ist allerdings noch von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abhängig, welches die anzuwendende Norm, insbesondere § 9 Abs. 6 EStG auf seine Verfassungsmäßigkeit prüft. Erst wenn hierzu eine Entscheidung vorliegt, wird das Urteil des BFH erwartet.

Deshalb lohnt es sich, den Eigenanteil an den Ausbildungskosten zunächst als Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen und einen etwaigen Verlustvortrag geltend zu machen. Sollte das Finanzamt den Abzug als Werbungskosten und den Verlustvortrag nicht anerkennen, kann gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch erhoben werden und ein Antrag auf Aussetzung und Ruhen des Verfahrens nach § 363 der Abgabenordnung (AO) gestellt werden. Wenn das Bundesverfassungsgericht und anschließend der Bundesfinanzhof im Sinne der Piloten entscheiden, wäre eine positive Steuererstattung unter Umständen sogar im Laufe der vergangenen Zeit teilweise zu verzinsen.

Zusammenfassung:

  • Der Eigenanteil eines Piloten an den Ausbildungskosten kann nach derzeitiger, sich widersprechender Rechtslage entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
  • Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Absetzbarkeit als Werbungskosten oder Sonderausgaben wird vom Bundesfinanzhof aber wohl frühestens im Jahre 2017 erwartet.
  • Gegen einen ablehnenden Steuerbescheid lohnt es sich deshalb vielfach einen Einspruch zu erheben und eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu beantragen.
  • Der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben liegt insbesondere in der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten und der Möglichkeit eines Verlustvortrags.
  • Diese Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht bei Sonderausgaben nicht, weshalb Werbungskosten in der Regel günstiger für den steuerpflichtigen Piloten sind.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

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Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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