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Kündigung und Kündigungsschutz von Risikoträgern im Bank- und Finanzwesen

Das Kreditwesengesetz (KWG) wurde angepasst und schafft quasi den Kündigungsschutz für hochqualifizierte Angestellte im Bank- und Finanzwesen ab. Diese "Risikoträger" haben dann aber zumindest einen Anspruch auf eine Abfindung.

Welche Bankangestellten von der neuen Regelung betroffen sind und welche Voraussetzungen gelten, das erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag zum Arbeitsrecht.

(Stand der Bearbeitung: 09.04.2019)

Kündigungsschutz bei Risikoträger im Bankwesen

Durch das "Brexit-Steuerbegleitgesetz" ist § 25a Abs. 5a KWG in Kraft getreten. Hierdurch hat der Arbeitgeber nun die Möglichkeit, eine Kündigung gegen Abfindung durchzusetzen, wenn er das möchte. Das Kündigungsschutzgesetz gilt aber grundsätzlich weiterhin.

Bei einer unwirksamen Kündigung aufgrund fehlenden Kündigungsgrunds - also einer grundsätzlich sozial ungerechtfertigten Kündigung nach dem KSchG - kann der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG stellen. Dieser Antrag muss nun bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht mehr begründet werden. Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis dann gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung auf, § 10 KSchG.

Es gibt allerdings eine Übergangsvorschrift. Hiernach ist § 25a Abs. 5a KWG und der gelockerte Kündigungsschutz erst auf Kündigungen anzuwenden, die ab dem 29.11.2019 zugehen, vgl. § 64m Abs. 1 KWG. Dies bedeutet aber auch, dass der Bestandschutz für die ehemaligen Beschäftigten entfällt.

Voraussetzungen:

Die wesentlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 25a Abs. 5a KWG:

  • "Auf Risikoträger und Risikoträgerinnen bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind, die zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, findet § 9 Absatz 1 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 14 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes bleibt unberührt."

Eine Definition für einen Risikoträger findet sich in § 1 Abs. 21 KWG:

  • "Risikoträger und Risikoträgerinnen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt."
Bedeutend ist ein Institut nach § 25n KWG, wenn:
  • "...seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat..."

Die fixe Vergütung muss das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung überschreiten. Das sind derzeit (Stand April 2019) 241.200,- € (West) bzw.221.400,-€ (Ost).

Anspruch auf Abfindung und Beteiligung des Betriebsrats:

Dem Betriebsrat steht grundsätzlich weiterhin bei jeder Kündigung die Mitbestimmungsrechte aus § 102 BetrVG zu. Denn die genannten Risikoträger dürfen nach § 25a Abs. 5a KWG ja keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sein. Folglich sind sie weiterhin Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG.

Das Arbeitsgericht löst das Arbeitsverhältnis aufgrund des Auflösungsantrags auf und verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Diese orientiert sich am Maßstaß von § 10 KSchG:

  • (1) "Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.
    (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.
    (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht."

Zusammenfassung:

  • Der Kündigungsschutz für hochqualifizierte Banker wurde durch den neuen § 25a Abs. 5a KWG quasi abgeschafft.
  • Aufgrund einer Übergangsfrist gilt die neue Regelung aber erstmals für Kündigungen, die nach Ablauf von acht Monaten nach dem 29. März 2019 zugehen.
  • Entscheidend ist:

    ...dass es sich um Risikoträger eines bedeutenden Instituts handelt, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ... überschreitet und die keine Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte sind...."

  • Der Arbeitgeber kann dann einen Auflösungsantrag stellen, um sich von diesen Mitarbeitern zu trennen, ohne den Antrag zu begründen. Eine nach dem KSchG grundsätzlich sozial ungerechtfertigte Kündigung führt dann zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht.
  • Im Gegenzug verpflichtet das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung.
  • Dem Betriebsrat stehen grundsätzlich weiterhin seine Mitbestimmungsrechte aus § 102 BetrVG zu.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen:

Die neue Regelung zur Kündigung von Risikoträgern ist nicht unangreifbar. Neben verfassungsrechtlichen Bedenken sind auch soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Wir unterstützen Sie optimal bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche und vertreten Sie vor Ihrem Arbeitgeber und dem Arbeitsgericht.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen gerne. Frau Haverkamp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwältin für Insolvenzrecht.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich oder vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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