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Die Vergütung von Reisezeit (Anfahrt und Abfahrt)

Wann sind die Wege zur Arbeit als Reisezeit zu vergüten und was gilt für die An- und Abfahrt bei Auslandstätigkeit?

Zu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG 5 AZR 553/17) geäußert und hierbei mehrere Lösungsansätze aufgezeigt und Grundsätzliches beantwortet.

Reisezeit als Arbeitszeit:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer mit dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück keine Arbeitszeit erbringt. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs in einer auswärtigen Tätigkeitsstelle leistet. Hier ist die An- und die Abreise als Arbeitszeit zu vergüten. Das gilt unabhängig davon, ob Fahrtantritt und -ende vom Betrieb des Arbeitgebers oder aber von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgt.

Diese Grundsätze gelten auch für Reisen, die wegen einer vorübergehenden Entsendung zur Arbeit ins Ausland erforderlich sind. Diese Reisezeit gehört - wie die Fahrt des Arbeitnehmers zu und von einer (inländischen) auswärtigen Arbeitsstelle - zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erbringt die aufgewendete Zeit fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers.

BAG 5 AZR 553/17:

Der Kläger ist Arbeitnehmer als technischer Mitarbeiter und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit wurde vertraglich auf acht Stunden vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes anwendbar.

Der Arbeitnehmer wurde vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf Wunsch des Kläger buchte sein Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Der Arbeitgeber hat ihm für diese vier Reisetage (10./11. August und 29./30. Oktober) jeweils die acht arbeitstäglichen Stunden mit 1.149,44€ vergütet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Vergütung weiterer 37 Arbeitsstunden, weil er der Auffassung ist, dass die komplette Zeit von der Wohnungstür bis zur auswärtigen Arbeitstelle als Arbeitszeit zu vergüten ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage prinzipiell stattgegeben. Grundsätzlich ist die erforderliche Reisezeit mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarte Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung eingreift. Das war vorliegend nicht der Fall.

Allerdings muss bei der Berechnung der tatsächlich angefallenen Reisezeit berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer hier auf eigenen Wunsch nicht die schnellste Strecke zum Auslandseinsatz gewählt hat. Er hat selbst ausgewählt, dass er mit der Business-Class und einem damit einhergehenden Zwischenstopp in Dubai fliegen möchte, anstatt den Diektflug in der Economy-Class zu nehmen. Deshalb ist der Anspruch entsprechend der Dauer für den damit verbundenen Umweg zu kürzen.

Vertragliche Regelung zur Reisezeit:

Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit getroffen werden. Das bietet sich für die Reisezeit besonders an, wenn Arbeitnehmer regelmäßig auf Auslandseinsätze geschickt werden.

Bei der vertraglichen Regelung kann sogar eine Vergütung für Reisezeit ganz ausgeschlossen werden, sofern mit der getroffenen Vereinbarung nicht der jedem Arbeitnehmer für tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeit nach § 1 MiLoG zustehende Anspruch auf den Mindestlohn unterschritten wird. Trotzdem muss bei der vertraglichen Regelung darauf geachtet werden, dass keine unangemessene Benachteiligung vorliegt und die entsprechende Klausel deshalb in einem Arbeitsvertrag ggf. unwirksam ist. Arbeitgeber sind daher gut beraten, eine interessengerechte Lösung anzustreben und rechtssicher umzusetzen.

Zusammenfassung:

  • Der Weg von der Wohnung zum Betrieb bzw. der Arbeitsstelle (erste Tätigkeitstelle) und zurück ist keine Arbeitszeit.
  • Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit aber außerhalb des Betriebs aufnehmen soll (auswärtige Tätigkeitsstelle), dann sind die Wege von der Wohnung zur auswärtigen Tätigkeitsstelle und zurück als Arbeitszeit zu vergüten.
  • Bei Reisen (ins Ausland) ist ebenfalls der gesamte Weg von der Wohnung bis zur auswärtigen Tätigkeitsstelle als fremdnützige Reisezeit zu vergüten.
  • Wenn der Arbeitnehmer die Wahl von Reisemittel und/oder Reiseverlauf selbst festlegen kann, hat er im Rahmen des Zumutbaren das kostengünstigste Verkehrsmittel bzw. den kostengünstigsten Reiseverlauf zu wählen. Dies umfasst dann auch den am wenigsten zeitintensiven Arbeitsweg.
  • Vertraglich können in einem Arbeits- oder Tarifvertrag abweichende Regelungen zur Vergütung der Reisezeit bis zum völligen Ausschluss vereinbart werden.

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Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne.

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