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Die Insolvenz von KNV (Koch, Neff & Volckmar)

Die Koch, Neff & Volckmar GmbH (KNV) aus Stuttgart hat einen Insolvenzantrag für sieben ihrer Gesellschaften gestellt, u.a. für die KNV Logistik GmbH aus Erfurt. Das vorläufige Insolvenzverfahren ist somit eröffnet und das zuständige Amtsgericht Stuttgart hat erste Beschlüsse angeordnet.

Das Insolvenzverfahren und dessen Bedeutung für die Forderungen und die gelieferte Ware der Gläubiger erläutert dieser Beitrag zur Insolvenz der KNV GmbH.

Das vorläufige Insolvenzverfahren der KNV:

Das vorläufige Insolvenzverfahren beginnt mit dem Einreichen des Insolvenzantrags. Die Geschäftsführer der KNV haben den Antrag am 14.02.2019 beim Amtsgericht Stuttgart gestellt. Das Insolvenzgericht hat bereits einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und Sicherungsmaßnahmen zum Verfahren öffentlich bekanntgemacht. Der Beschluss enthält im Wesentlichen diese relevanten Maßnahmen:

  • Über das Vermögen (Bankkonten und Außenstände) der KNV darf derzeit nur noch der Insolvenzverwalter verfügen. Andere Vermögensverfügungen sind nur noch mit dessen Zustimmung wirksam. Das Ziel ist, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der KNV zu verhindern.
  • Der vorläufige Insolvenzverwalter überwacht deshalb die Gesellschaft, um das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten. Das dient dem Gläubigerschutz.
  • Hierfür kann er das Bankguthaben und sonstige Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen.

    Insbesondere dürfen Schuldner nur noch an den Insolvenzverwalter leisten und nicht mehr an die KNV.

  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die KNV sind nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt. Auch das soll Vermögensabflüsse verhindern.
  • Der Insolvenzverwalter prüft als Sachverständiger aber auch, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Die Gläubiger stellen sich jetzt natürlich die Frage, wie und ob sie noch zu ihrem Geld kommen. Das betrifft Forderungen aus Bücher- und Warenlieferungen und somit auch die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Warenbestände.

Bücher und andere Waren unter Eigentumsvorbehalt (EVB):

Verlage, Händler und andere Gläubiger, die unter Eigentumsvorbehalt an die KVB geliefert haben, können grundsätzlich ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO geltend machen. Dann fällt die Ware nicht in die Insolvenzmasse. Hierbei muss beachtet werden, dass in der Geltendmachung des Aussonderungsrechts - auch ohne ausdrückliche Erklärung - ein konkludenter Rücktritt vom Kaufvertrag gesehen werden kann.

Das hat dann zur Folge, dass die beiderseitig ausgetauschten Leistungen zurückzugewähren sind. Folglich kann der Insolvenzverwalter auch bereits gezahlte Raten oder Teilleistungen zurückfordern. Anders liegt der Fall, falls der Insolvenzverwalter sich dafür entscheidet den Vertrag zu erfüllen und die erhaltene Ware zu bezahlen.

Deshalb muss dieser Schritt wohlüberlegt und die wirtschaftlichen Folgen exakt kalkuliert sein. Aufgrund der Komplexität und Bedeutung ist die fachkundige Beratung durch einen Anwalt ratsam.

Forderungen gegen die KNV:

Hinsichtlich der Forderungen gegen die KNV muss zwischen den Forderungen vor und nach dem Insolvenzantrag unterschieden werden.

  • Alte Forderungen vor dem Insolvenzantrag:

    Diese Forderungen, zum Beispiel aus Lieferung und Leistung, müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angemeldet werden. Hierbei reicht es aus, wenn die Forderung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist - die Fälligkeit ist nicht erforderlich.

    Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennt, wird der Gläubiger aus der Insolvenzmasse befriedigt. Abhängig von der Summe des verbleibenden Vermögens und nach Abzug der Masseverbindlichkeiten erfolgt in der Regel eine quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Vertrag und die Forderung erfüllt wird, damit die gelieferten Waren im Rahmen der Fortführung des Unternehmens gehandelt und verwertet werden.

  • Neue Forderungen nach dem Insolvenzantrag:

    Die Forderungen, die der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, gehören nicht zur Insolvenmasse, sondern zu den vorrangigen Masseverbindlichkeiten. Weil die Insolvenz der KNV nun mit dem Ziel der Fortführung und Sanierung betrieben wird, ist davon auszugehen, dass der Insolvenzverwalter auch weiterhin Verträge abschließt. Die Erfüllung dieser Kaufpreisforderungen hat der Verwalter bereits öffentlich zugesagt. Wichtig ist hierbei, dass der Insolvenzverwalter unter Umständen auch haftet - siehe hierzu die Insolvenzverwalterhaftung.

Zusammenfassung:

  • Das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der KNV GmbH hat begonnen.
  • Nur noch der Insolvenzverwalter darf wirksam über das Vermögen der KNV verfügen. Hierfür kann dieser die Bankguthaben und sonstigen Forderungen einziehen. Schuldner dürfen nur noch an ihn leisten und nicht mehr an die KNV.
  • Außerdem ist die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die KNV untersagt.
  • Durch diese Maßnahmen soll das vorhanden Vermögen zur Gläubigerbefriedigung erhalten werden.
  • Die Gläubiger, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, können in der Regel ein Aussonderungsrecht geltend machen. Hierbei müssen sie aber beachten, dass dies unter Umständen einen Rücktritt vom Vertrag darstellt. Das hat zur Folge, dass ggf. auch die bereits erhaltenen Kaufpreisraten und Teilleistungen wieder zu erstatten sind.
  • Die Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, fallen grundsätzlich in die Insolvenzmasse.
  • Die Forderungen, die nach Eröffnung des Verfahrens vom Insolvenzverwalter begründet werden, fallen in die Masseverbindlichkeiten. Diese Forderungen werden vorrangig und in der Regel vollständig befriedigt.
  • Entscheidend ist, welche vertraglichen Vereinbarungen mit der KNV vorliegen. Weil eine Fortführung und Sanierung des Buchgroßhändlers angestrebt wird, sollten Geschäftspartner die rechtlichen Rahmenbedingungen detailliert prüfen. Außerdem muss der Kontakt zum Gericht und dem Insolvenzverwalter aufgenommen werden.
  • Arbeitnehmer können sich hier bereits frühzeitig über das Insolvenzgeld informieren.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Die Chancen auf eine Fortführung der KNV sind nicht ausgeschlossen. Gläubiger können sich deshalb grundsätzlich Hoffnung machen, dass ihr Geld nicht verloren ist. Wichtig ist, frühzeitig den Kontakt zum Gericht und den Verantwortlichen zu suchen. Entscheidend bei der Geltendmachung von Ansprüchen ist aber, dass Sie die insolvenzrechtlichen Besonderheiten kennen und berücksichtigen. Hierfür sind wir gerne der spezialisierte Anwalt an Ihrer Seite.

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp.

Frau Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Sie berät Sie gerne. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Bonn oder Köln.

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