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Infos zur Insolvenz von Thomas Cook für Kunden aus Deutschland

Der britische Reiseveranstalter Thomas Cook hat in der Nacht vom 22. auf den 23. September 2019 aufgrund von Insolvenz den Betrieb eingestellt. Dies kann sich unter Umständen auch auf die Kunden aus Deutschland auswirken, die bei den Tochterunternehmen Condor, Bucher Reisen, Neckermann Reisen oder Öger Tours gebucht haben.

Aber auch die Arbeitnehmer dieser Unternehmen könnten nun betroffen sein.

Insolvenz von Thomas Cook:

Der britische Reisekonzern Thomas Cook hat seinen Betrieb im Wesentlichen eingestellt, weil er das Konkursverfahren eingeleitet hat. Hiervon sind nicht nur die Kunden betroffen, die direkt bei Thomas Cook gebucht haben, sondern auch Kunden der Tochterunternehmen Condor, Neckermann Reisen, Öger Tours oder Bucher Reisen. Kunden von Thomas Cook, die beispielsweise auf Flüge der Condor gebucht wurden, dürfen von Condor im Rahmen dieser Buchung grundsätzlich nicht mehr befördert werden. Die Bundesregierung prüft derzeit sogar den Antrag von Condor auf einen Überbrückungskredit.

Kundenrechte bei Pauschalreise:

Wer in Deutschland eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung gebucht hat, ist grundsätzlich geschützt. Denn der Reiseveranstalter ist gesetzlich verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die im Fall der Insolvenz eingreift. Bei der Pauschalreise und bei den verbundenen Reiseleistungen muss der Reiseveranstalter eine Kundengeldabsicherung für den Reisepreis im Fall der Insolvenz abschließen. Gleichzeitig bekommt der Verbraucher einen Sicherungsschein und hat somit einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer.

Wer nur den Flug oder nur das Hotel einzeln gebucht hat, hat diesen gesetzlichen Schutz nicht. In diesem Fall muss der Kunde seine Forderung bei einer Insolvenz seines Vertragspartners zur Insolvenztabelle anmelden. Leider erhält der Kunde dann bestenfalls nach ein paar Jahren noch einen Bruchteil seiner Forderung aus der Insolvenzmasse. Die Kosten für die Rückreise muss der Kunde hier in der Regel durch Vorleistung selbst tragen. Das Hotel muss sich in der Regel aber zum Glück direkt an den Reiseveranstalter (bzw. dann den Insolvenzverwalter) wenden, weil dieser - und nicht der Urlauber - Vertragspartner des Hotels ist.

Bedeutung der Insolvenz von Thomas Cook für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer von Thomas Cook und deren Tochtergesellschaften fragen sich nun, was mit ihrem Arbeitsplatz passiert und ob sie noch Lohn und Gehalt erhalten. Wenn Löhne und Gehälter durch das Insolvenzereignis ausfallen, haben die Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Insolvenzgeld. Häufig werden aber insolvente Unternehmer von Konkurrenten übernommen. Wenn dies im Rahmen eines Betriebsübergangs stattfindet, werden die Arbeitnehmer in der Regel mit den bestehenden Verträgen übernommen. Falls das nicht der Fall ist, besteht trotzdem regelmäßig die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung.

Wenn das Insolvenzverfahren über ein Unternehmen eröffnet wird, gilt nach § 113 InsO nur noch eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende, falls nicht sogar eine kürzere Frist maßgeblich ist.

Wichtig ist in jedem Fall, die Frist für die Kündigungsschutzklage zu beachten. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dann prüfen, ob überhaupt ein wirksamer Kündigungsgrund vorhanden ist und die formellen Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.

Durch die kürzere Kündigungsfrist kann sich auch ein Schadensersatzanspruch auf Verfrühungsschaden nach § 113 Satz 3 InsO ergeben.

Wichtig ist darüber hinaus, dass die Sozialauswahl ordnungsgemäß getroffen wurde. Andernfalls ergeben sich auch hieraus Anhaltspunkte, um sich vor dem Arbeitsgericht zu vergleichen und eine (höhere) Abfindung zu erzielen.

Zusammenfassung:

  • Thomas Cook hat den Konkursantrag gestellt und seinen laufenden Betrieb im Wesentlichen eingestellt. Hiervon sind unter Umständen auch deutsche Kunden der Tochtergesellschaften Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen oder Condor betroffen.
  • Bei einer in Deutschland gebuchten Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung sind die Kunden im Falle einer Insolvenz gesetzlich durch eine Kundengeldabsicherung geschützt.
  • Falls die Reiseleistung einzeln gebucht wird, muss die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
  • Wenn Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer durch das Insolvenzereignis ausfallen, haben Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf Insolvenzgeld.
  • Falls das Unternehmen nicht von einem Konkurrenten übernommen und das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen, den unter Umständen besteht ein Schadensersatzanspruch auf Verfrühungsschaden.

Anwaltliche Vertretung zur Insolvenz von Thomas Cook:

Bei Fragen und Beratungsbedarf wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Nina Haverkamp.

Frau Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und Fachanwältin im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Sie berät Sie gerne. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Bonn oder Köln.

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