Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Einkommensteuer für Gewinne aus Sportwetten?

Kann die Teilnahme an Sportwetten eine gewerbliche Tätigkeit und als solche steuerbar sein?

Diese Annahme hätte weitreichende steuerliche Folgen zumindest für die Spieler, die durch Sportwetten regelmäßige höhere Gewinnbeträge erzielen. Das Einfahren regelmäßiger Verluste dagegen würde durch die Finanzverwaltung voraussichtlich eher als Liebhaberei abgetan.

Bisherige Rechtsprechung des BFH zum Wett- und Glücksspielrecht:

Rechtsprechung des Bundesfinanzhof zu Sportwetten ist kaum vorhanden.

  • So entschied der BFH  am 16.09.1970 - I R 133/68 folgendes: „Spielverträgen […] fehl[t] ein ernsthafter sittlicher und wirtschaftlicher Geschäftszweck. Sie dienten vielmehr allein der Befriedigung des privaten Spieltriebs und würden zur Unterhaltung und/oder zur Erreichung eines Spielgewinns abgeschlossen. Da kein ordentlicher Kaufmann Betriebsmittel bei geringen Gewinnaussichten und vom Zufall eines Glücksspiels abhängigem Erfolg einsetze, fehle die Möglichkeit eines irgendwie gearteten Zusammenhangs mit einem nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführten Betrieb.
  • Am 29.06.1983 entschied der BFH in Sachen VIII R 71/79, dass Gewinne aus Spielen, die nicht oder nur in geringem Maße durch das besondere Geschick des Spielers beeinflusst werden können, grundsätzlich steuerfrei  sind.
  • Für Sportwetten, insbesondere für Pferdewetten, hatte der BFH bereits mit Urteil vom 24.10.1969 - IV R 139/68 ausgeführt, dass Gewinne aus Pferdewetten selbst für einen Trabertrainer und Radrennfahrer, welcher über besondere interne Kenntnisse in der Pferdewetten-Szene verfügt, steuerfrei seien, da diese Kenntnisse seine Gewinnchancen objektiv nicht erhöhen. „Auch die ständige Beteiligung an den Wetten für sich allein gesehen“ [stellt] nach Auffassung des BFH in der gleichen Entscheidung „keine gewerbliche Tätigkeit dar.“
  • Für den professionellen Pokerspieler wird die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nach neuerer Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Tätigkeit nach außen hin in Erscheinung tritt und sich an eine Allgemeinheit wenden, vgl. BFH X R 43/12.

    Bei einem berufsmäßigen Skat-, Rommé- und Backgammonspieler hat der BFH darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar anbietet. Hierbei liege der erforderliche Leistungsaustausch in der öffentlichen Darbietung der spielerischen Fähigkeit im Turnier gegen ein erfolgsabhängiges Preisgeld. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Güteraustausch gegen festes Entgelt voraus. Vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden. In dem Zusammenhang soll es nicht entscheidend darauf ankommen, ob es sich beim Pokern um ein Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel handelt, sondern vielmehr darauf, ob dieses gewerbsmäßig betrieben wird. Im weiteren Verlauf der Entscheidung führt der BFH jedoch aus, dass es sich beim Pokern  - zumindest in den Varianten Texas Hold´em oder Obama- keineswegs um ein reines Glücksspiel handele. Ob und inwieweit diese Entscheidung daher auch auf Teilnehmer an Sportwetten übertragbar ist, ist äußerst fraglich.

Gewerbe im Einkommensteuerrecht:

Gewerbebetrieb ist nach der grundlegenden Definition in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine

  • selbständige und
  • nachhaltige Betätigung,
  • die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und
  • nicht als Ausübung von Land- oder Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit anzusehen ist;
  • darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nach der Rechtsprechung nicht um private Vermögensverwaltung handeln.

Bei Spielern, die über einen längeren Zeitraum, durch den gezielten Einsatz von Geld hohe Geldsummen bei Sportwetten gewinnen, treffen die ersten drei Tatbestandsmerkmale in der Regel zu. Schwierigkeiten bereiten aber die Tatbestandsmerkmale der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sowie das Nichtvorliegen privater Vermögensverwaltung.

Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dient dazu, aus dem Gewerbebetrieb solche Tätigkeiten auszuklammern, die zwar in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, wobei neben Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle Leistungen Gegenstand gewerblicher Tätigkeit sein können.

Glücksspiel und Sportwetten als einkommensteuerpflichtiges Gewerbe?:

Was bedeuten diese einkommensteuerrechtlichen Grundsätze nun für den Bereich der Sportwetten? Nach der hier vertretenen Ansicht fehlt es im Bereich der Sportwetten an der Kausalität zwischen Leistung und Gewinn. Im Gegensatz zum professionellen Pokerspieler (Kartenspieler) findet hier kein kausaler Leistungsaustausch statt. Der professionelle Pokerspieler kann den Ausgang bei einem Turnier maßgeblich durch sein Können beeinflussen und bei jeder gespielten Hand den Ausgang proaktiv mitbestimmen. Durch seine aktive Teilnahme am Spielgeschehen ist der Kartenspieler denknotwendig Bestandteil der Turnierveranstaltung.

Dies ist nicht vergleichbar mit dem Bereich der Sportwetten. Hier hat der Spieler keinen Einfluss auf das Spielgeschehen. Das jeweilige Sportereignis ist auch völlig unabhängig von der Person des Wettenden und findet statt, ob der Spieler wettet oder nicht.

Auch  ist der Ausgang der Wette abhängig vom Zufall (Schiedsrichterentscheidung, verletzte Pferde oder Spieler, Glück- und Pech in Form von springenden Bällen, das Wetter u.v.m.). Sein Gewinn kann, wie bei anderen Glücksspielen auch (Roulette, Black Jack, Lotterie), nur durch die Wahrscheinlichkeitsberechnung passiv beeinflusst werden.

Der Bundesfinanzhof stellt in BFH X R 43/12 (2. Leitsatz) demgegenüber fest, dass

  • das Turnierpokerspiel (hier: in den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha") nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines --und damit per se nicht steuerbares (!!!)- Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist.

Bei einer konsequenten Fortführung dieser Grundsätz kann der Vergleich zwischen Turnierpoker und Sportwetten keine andere Einordnung zulassen. Dies ist die Qualifikation der Sportwetten - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH - als ein nicht steuerbares Glücksspiel. Dem Glücksspiel fehlt es an einer Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung. Insbesondere wettet der Spieler bei Sportwetten in der Regel anonym im Internet oder an Spielautomaten und somit nicht gegen ein Entgelt am Markt für Dritte äußerlich erkennbar.

Im Übrigen wird nach ständiger Rechtsprechung der Bereich der privaten Vermögensverwaltung nur dann verlassen, wenn eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist. Dieses ist nach vorstehenden Ausführungen bei Sportwetten jedoch gerade nicht der Fall.

Zusammenfassung:

  • Aktuelle Rechtsprechung zu Sportwetten und Einkommensteuer ist kaum vorhanden.
  • Die bisherige Rechtsprechung spricht aber dafür, dass Sportwetten als nicht steuerbares Glücksspiel qualifiziert wird.
  • Die Definition eines Gewerbes im Sinne der Einkommensteuer steht in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und hat zusätzlich noch ungeschriebene Negativmerkmale.
  • Im Bereich der Sportwetten vertreten wir deshalb die Auffassung, dass es bereits am Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt.
  • Es fehlt nämlich an einem kausalen Leistungsaustausch.
  • Der Spieler tritt darüber hinaus auch nicht erkennbar nach außen in Erscheinung und das Ergebnis hängt rein vom Zufall ab.
  • Außerdem gehen wir davon aus, dass Sportwetten dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Wenn das Finanzamt Ihre Gewinne aus Sportwetten zur Einkommensteuer heranziehen möchte, unterstützen wir Sie gerne im Widerspruchsverfahren und der Begründung. Hierbei vertreten wir aus Überzeugung die Auffassung, dass diese Gewinne keine steuerbaren Einkünfte darstellen. Wir vertreten Sie deshalb auch vor dem Finanzamt und dem Finanzgericht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen gerne.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: