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Fortsetzungserkrankung und Entgeltfortzahlung / Lohnfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist zeitlich begrenzt. Die Dauer und Wiederholbarkeit für den Anspruch hängt insbesondere davon ab, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wann eine Fortsetzungserkrankung im arbeits- bzw. sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, erfahren Sie im neuen Blog zum Arbeitsrecht. Hierbei gehen wir auch auf die Frage zur Beweislast und die relevanten Fristen ein.

Entgeltfortzahlung / Lohnfortzahlung im Krankheitsfall:

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Der Anspruch auf Entgelt- bzw. Lohnfortzahlung besteht für die Dauer von sechs Wochen (= 42 Kalendertage).

Voraussetzung ist, dass unverschuldet Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit besteht.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildende, wenn das Arbeitsverhältnis länger als vier Wochen besteht. Im Tarifvertrag kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden.

Die Höhe richtet sich nach dem regelmäßigen Entgelt, welches der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht infolge von Krankheit arbeitsunfähig geworden wäre. Es gilt also das Lohnausfallprinzip, so dass der Arbeitnehmer in der Regel keine relevanten Einbußen ausgleichen muss. Der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung besteht für die Dauer von sechs Wochen. Ob anschließend ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hängt davon ab, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Außerdem ist für die Berechnung der Anspruchsdauer entscheidend, welche Zeiträume zwischen den jeweiligen Erkrankungen liegen.

Die Fortsetzungserkrankung:

Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn eine neue Erkrankung sich als Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Das ist der Fall, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf dem alten, nicht behobenen Grundleiden beruht.

Die erneute Erkrankung muss also eine Folgewirkung des bereits (fort)bestehenden Leidens sein. Das kann demnach auch der Fall sein, wenn die neue Erkrankung sich durch verschiedene Krankheitssymptome äußert.

Ein Beispiel für eine Fortsetzungserkrankung wäre der Fall, dass ein Arbeitnehmer am 01. Juli für vier Wochen wegen Rückenschmerzen krankgeschrieben wird, die auf Rheuma zurückzuführen sind.

Am 01. November wird der Arbeitnehmer erneut vier Wochen krankgeschrieben, weil er seinen Arm aufgrund rheumatischer Ursachen nicht bewegen kann. Hier muss eine Fortsetzungserkrankung wohl bejaht werden. Rechtsfolge ist, dass der Arbeitgeber in diesem Beispiel nicht acht, sondern nur sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit leisten muss.

Bei einer Epilepsie wird vielfach auch davon ausgegangen, dass hierdurch erlittene Frakturen an unterschiedlichen Körperteilen als Folgeerkrankung anzusehen sind. Selbst dann, wenn die jeweils neue Fraktur erst bei einem Wochen später auftretenden Anfall erlitten wird.

Selbstverständlich ist aber auch ein deckungsgleicher Krankheitsverlauf als Fortsetzungserkrankung umfasst. Beispielsweise mehrmalige Arbeitsunfähigkeit wegen Rückenschmerzen aufgrund eines Bandscheibenvorfalls.

Berechnung der Anspruchsdauer:

Die Dauer und Wiederholbarkeit für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 3 EntgFG. Zunächst besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, entfällt der Anspruch für den Zeitraum, der sechs Wochen überschreitet.

Tritt nach den sechs Wochen erneut eine Arbeitsunfähigkeit auf, kommt es darauf an, ob es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt. Ist das der Fall, besteht grundsätzlich zunächst kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Handelt es sich jedoch um eine andere Krankheit, besteht für diese erneute Arbeitsunfähigkeit und neue Erkrankung ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen.

Das bedeutet also, das für jede eigenständige Krankheit der Anspruch für bis zu sechs Wochen besteht, solange es sich eben nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt.

Bei einer Fortsetzungserkrankung lebt der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung wieder auf, wenn der Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EntgFG.

Aus der Nr. 2 in dieser Norm ergibt sich auch, dass für die Dauer von bis zu sechs Wochen erneut ein Anspruch entsteht, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zwölf Monate vergangen sind.

Beispiel:

A ist seit dem 01. März 2018 sieben Monate wegen einer Depression arbeitsunfähig. Er erhält ab Beginn der Erkrankung aber nur sechs Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Anschließend bekommt er das Krankengeld der Krankenkasse. Erst ab dem 01. März 2019 lebt der sechswöchige Anspruch wieder auf, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Depression beruht. Wenn der Arbeitnehmer hier bereits ab dem 01. Januar 2019 wieder für vier Monate wegen Depression arbeitsunfähig ist, erhält er also erst ab März 2019 wieder Entgeltfortzahlung.

Besonderheiten zur Fortsetzungserkrankung:

Bei überlappenden Krankheiten gilt der Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls. Ein Beispiel ist, dass der Angestellte fünf Wochen wegen einer Lungenentzündung krankgeschrieben ist. Nach drei Wochen innerhalb dieser Arbeitsunfähigkeit wegen Lungenentzündung bricht sich der Arbeitnehmer den Arm und wird für weitere fünf Wochen aufgrund des gebrochenen Arms krankgeschrieben. Insgesamt ist der Arbeitnehmer also wegen beiden Erkrankungen zehn Wochen am Stück arbeitsunfähig krankgeschrieben. Hier besteht nur ein Anspruch für insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung, obwohl es sich um zwei völlig unabhängige Krankheitsbilder und Ursachen handelt. Der Grund liegt darin, dass das Gesetz den Anspruch für die "Zeit der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit" gewährt - und nicht für die Zeit der jeweiligen Krankheit.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Allerdings muss zunächst der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers darlegen, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht auf einer Fortsetzungserkrankung beruht. Das kann er in der Regel durch ein entsprechendes Schreiben des behandelnden Arztes oder der Krankenkasse. Für diese Feststellung ist nicht zwingend die Bekanntgabe der genauen Diagnose notwendig. Bestreitet der Arbeitgeber diese Feststellung, so muss er im Zweifel beweisen, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt.

Arbeitnehmer haben nach Ablauf der sechs Wochen Anspruch auf das Krankengeld der Krankenkasse. Dieses wird grundsätzlich zeitlich unbeschränkt gezahlt. Wegen derselben Krankheit wird das Krankengeld allerdings längstens für 78 Wochen geleistet. Die Dauer verkürzt sich um sechs Wochen, wenn der Arbeitgeber den Lohnausfalls in den ersten sechs Wochen kompensiert hat. Die Höhe des Krankengelds beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts, aber höchstens 90% des Nettoentgelt und ist beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Zusammenfassung:

  • Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht zunächst für die Dauer von bis zu sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
  • Der Anspruch erlischt nach sechs Wochen Bezugsdauer, wenn der Arbeitnehmer erneut und infolge desselben Grundleidens (Fortsetzungserkrankung) arbeitsunfähig wird.
  • Der Anspruch auf die sechs Wochen Entgeltfortzahlung lebt bei einer Fortsetzungserkrankung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG entweder nach sechs Monaten oder nach zwölf Monaten wieder auf.
  • Bei unterschiedlichen Krankheiten, die sich überlappen, gilt der "Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls". In diesem Fall besteht der Anspruch also trotz unterschiedlicher Krankheitsbilder trotzdem nur für sechs Wochen.
  • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Fortsetzungserkrankung liegt im Zweifel beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss bei der Ermittlung dieser Frage aber mitwirken und seinen Arzt ggf. von der Schweigepflicht entbinden.
  • Arbeitnehmer haben nach den sechs Wochen grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld beträgt 70% des regelmäßigen Bruttoentgelts.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen:

Häufige und lang andauernde Arbeitsunfähigkeit belastet das Arbeitsverhältnis regelmäßig sehr. Nicht selten entscheiden letztendlich die Gerichte über den Anspruch auf Entgelt- und Lohnfortzahlung oder sogar die Rechtmäßigkeit einer personenbedingten Kündigung.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwaltstitel für Arbeitsrecht und ist auch Fachanwältin für Steuerrecht.

Sie berät Sie in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen gerne.

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