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Interview von Dr. Antoni bei RTL West - LAG Düsseldorf 8 Sa 87/18

Am 10.07.2018 berichtete der Kölner Sender RTL in seiner Regionalsendung "RTL West" über die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die eigenmächtig und ohne Genehmigung des Arbeitgebers Urlaub genommen hat.

Frau Dr. Antoni, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht sowie Partnerin der wirtschaftsrechtlich spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln & Bonn gab RTL hierzu im Vorfeld ein Interview.

Frau Dr. Antoni hat hierbei über die arbeitsrechtlichen Besonderheiten des Falls aufgeklärt und die rechtlichen Hintergründe erläutert.

Der Sachverhalt - LAG Düsseldorf 8 Sa 87/18:

Die Klägerin war seit Mitte 2014 als im Controlling bei einem Telekommunikationsunternehmen angestellt. Für Donnerstag, den 22. und Freitag, den 23.06.2017 hatte sie genehmigten Urlaub. Der Urlaub wird über Outlook beim Vorgesetzten und zusätzlich über ein EES-System beantragt. Diesen internen Ablauf hatte die Klägerin zuvor stets eingehalten.

Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Klägerin nicht im Betrieb und informierte ihren Vorgesetzten im Laufe des Tages per E-Mail mit dem Betreff "Spontan-Urlaub", dass sie vom 26.06 bis zum 30.06.2017 abwesend auf Mallorca sei.

Der Vorgesetzte teilte ihr am selben Tag mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Am folgenden Tag teilte die Klägerin per E-Mail mit, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befindet und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen. Am Montag, den 03.07.2017 erschien die Klägerin ebenfalls nicht zur Arbeit.

Ihr Arbeitgeber kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 11.07.2017 fristgerecht zum 31.08.2017.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage wehrt sich die Klägerin gegen diese Kündigung. Sie argumentiert, dass im Vorfeld mit dem Vorgesetzten abgeklärt wurde, dass eine Verlängerung des Urlaubs kurzfristig möglich sei. Der Urlaub sei auch im Interesse des Arbeitgebers und arbeitstechnisch ohne weiteres zu vertreten gewesen.

Die arbeitsgerichtliche Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 8 Ca 3919/17) hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei - im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz - sozial gerechtfertigt gewesen, weil die Klägerin eigenmächtig nicht genehmigten Urlaub angetreten und so bewusst ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. Das Gericht war überzeugt, dass eine kurzfristige Verlängerung mit dem Vorgesetzten nicht abgesprochen sei und die Klägerin in dieser Woche an dem Arbeitsplatz gebraucht wurde.

Mit ihrer Berufung gegen das Urteil begehrt die Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Das LAG Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18) bestätigte, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten beharrlich verletzt wurden, eine Abmahnung entbehrlich und sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Aufgrund eines formellen rechtlichen Hinweises des Gerichts hinsichtlich der Betriebsratsanhörung wurde zu einem Vergleich geraten. Das Arbeitsverhältnis wird sodann nach Parteivereinbarung zum Kündigungstermin beendet, die Beklagte zahlt eine Abfindung in Höhe von 4.000,- Euro und sichert die Ausstellung eines wohlwollenden Zeugnisses zu.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen oder wirtschaftsrechtlichen Fragen:

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Haben Sie Fragen zur betrieblichen Urlaubsplanung oder einer Kündigung? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail unter den angegebenen Kontaktdaten.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin unseren Büros in Köln oder in Bonn.

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