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Haftung des Arbeitnehmers für Schäden am Dienstfahrzeug – ArbG Magdeburg 11 Ca 1707/16

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in ArbG Magdeburg 11 Ca 1707/16 entschieden, dass ein Arbeitnehmer grob fahrlässig handelt, wenn er das Dienstfahrzeug beschädigt, weil er sich vor dem Rückwärtsfahren nicht ausreichend versichert, ob der Fahrweg hinter ihm frei ist.

Dieses Urteil nehmen wir zum Anlass, um auf die Arbeitnehmerhaftung im Grundsätzlichen und die Arbeitnehmerhaftung für Schäden am Dienstfahrzeug im Speziellen einzugehen.

Grundsätzliches zur Arbeitnehmerhaftung:

Die Arbeitnehmerhaftung hat zunächst drei wesentliche Voraussetzungen:

  • Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
  • Schaden des Arbeitgebers aufgrund der Pflichtverletzung
  • Vorwerfbarkeit dieser Schadensverursachung durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz

In einem nächsten Schritt ist sodann zu prüfen, welcher Grad der Vorwerfbarkeit für den Schaden verantwortlich ist. Denn im Arbeitsrecht haftet der Arbeitnehmer nicht für jeden Grad der Vorwerfbarkeit. Diese Besonderheit wird als innerbetrieblicher Schadensausgleich bezeichnet.

Er wurde von der Rechtsprechung entwickelt, um die Haftung des Arbeitnehmers zu begrenzen, wenn er Schäden während der Arbeit verursacht.

Im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kann im Wesentlichen zwischen vier Fallgruppen unterschieden werden.

Diese sind:

  • Leichte Fahrlässigkeit = Grundsätzlich keine Haftung im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
  • Mittlere Fahrlässigkeit = Anteilige Teilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Quote ist abhängig vom Einzelfall und hängt von mehreren Faktoren ab. Trotzdem wird die Haftung des Arbeitnehmers in der Summe auf ca. drei Bruttomonatsgehälter begrenzt.
  • Grobe Fahrlässigkeit = Grundsätzlich volle Haftung des Arbeitnehmers. Ausnahme, wenn die Schadenshöhe für den Arbeitnehmer existenzbedrohend ist.
  • Vorsatz = Volle Haftung des Arbeitnehmers.

Eine detaillierte Zusammenfassung zur Haftung des Arbeitnehmers finden Sie in der Verlinkung.

Urteil des ArbG Magdeburg 11 Ca 1707/16:

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat am 07.12.2016 einen Fall entschieden (Az. ArbG Magdeburg 11 Ca 1707/16), in dem die Mitarbeiterin eines Geldtransportunternehmens einen Haftpflichtschaden am Dienstwagen verursacht hatte. Die Arbeitnehmerin fuhr rückwärts aus einer Parkbucht und dabei gegen einen Pfeiler.

Der Schaden am Dienstfahrzeug wurde von der Versicherung des Arbeitgebers unter Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- Euro beglichen. Der Arbeitgeber forderte die Arbeitnehmerin zur Zahlungsübernahme der Selbstbeteiligung auf. Diese verweigerte die Übernahme. Daraufhin zog der Arbeitgeber drei Monate jeweils 100,- Euro vom Monatsgehalt der Arbeitnehmerin ein.

Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte nun zu entscheiden, ob die Haftungsübernahme der Arbeitnehmerin für die Selbstbeteiligung gerechtfertigt war. Hierbei kommt insbesondere auf den Grad der Vorwerfbarkeit an. Das Gericht führt zur Begründung aus:

  • "Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin grob fahrlässig gehandelt. Die Klägerin ist rückwärts gefahren, ohne sich zu vergewissern, ob der Fahrweg hinter ihr frei ist. Es ist eine Selbstverständlichkeit, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob der rückwärtige Fahrweg ungehindert befahren werden kann. Rückwärtsfahren ist auf Grund der eingeschränkten Sichtverhältnisse mit besonderen Gefahren verbunden. Dies gilt insbesondere für einen Kastenwagen wie den Renault Kangoo. Daher ist es zwingend erforderlich, sich vor der Fahrt zu vergewissern, dass der rückwärtige Fahrweg frei von Hindernissen ist. Es reicht nicht aus, nur auf eine Fahrseite zu achten, wie dies die Klägerin nach ihrer eigenen Einlassung getan hat. Notfalls muss sie noch einmal aussteigen, wenn sie bemerkt, dass sie aus einer Parklücke nur rückwärts herausfahren kann. Gegebenenfalls muss sie sich durch einen Beifahrer herauswinken lassen. Ist der Fahrer - wie im Fall der Klägerin - allein, hätte die Klägerin notfalls einen Passanten bitten müssen, ihr beim Rückwärtsfahren durch Handzeichen zu helfen. Auch um 07:15 Uhr dürften schon andere Personen anwesend gewesen sein, die sie um Hilfe hätte bitten können. Sie ist jedoch nicht einmal ausgestiegen, um nachzuschauen, ob sie rückwärts fahren kann oder ob hinter ihrem Fahrzeug sich ein Hindernis befindet. Damit hat sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem eingeleuchtet hätte. Sie hat grob fahrlässig gehandelt.“

Haftung für Schäden am Dienstfahrzeug:

Das Urteil in der ersten Instanz am Arbeitsgericht ist keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz beispielsweise hat keine grobe Fahrlässigkeit angenommen, obwohl ein Arbeitnehmer in einem ähnlichen Fall sich beim rückwärts fahren nicht hat einweisen lassen, vgl. LAG Rheinland-Pfalz Az. 10 Sa 394/09. Deshalb wird es weiter auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommen, welcher Grad der Vorwerfbarkeit vom Gericht angenommen wird.

Zu beachten ist jedoch, dass von den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vertraglich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Zugunsten des Arbeitnehmers kann die Haftung natürlich durch einzelvertragliche oder kollektivvertragliche Gestaltung begrenzt werden. Dies ist beispielsweise für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst der Fall, wo in der Regel nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird.

Zusammenfassung:

  • Ob der Arbeitnehmer für Schäden, die er während der Arbeit verursacht haftet, hängt im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vom Grad der Vorwerfbarkeit ab.
  • Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für mittlere Fahrlässigkeit haftet er nur anteilig und hierbei auch summenmäßig begrenzt. Bei dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wird grundsätzlich voll gehaftet, sofern die Haftung nicht existenzbedrohend wird. Für Vorsatz wird ebenfalls voll gehaftet.
  • In der Entscheidung ArbG Magdeburg 11 Ca 1707/16 fuhr eine Arbeitnehmerin rückwärts mit dem Dienstfahrzeug gegen einen Pfeiler. Der Arbeitgeber hat verlangt, dass die Arbeitnehmerin die Selbstbeteiligung in Höhe von 300,- Euro übernimmt.
  • Das Arbeitsgericht geht hierbei von grober Fahrlässigkeit aus, weil die Arbeitnehmerin sich vor dem rückwärts fahren nicht ausreichend vergewissert hat, dass hinter ihr frei ist. Deshalb sei die Aufrechnung der 300,- Euro mit dem Arbeitslohn gerechtfertigt.
  • Das LAG Rheinland-Pfalz wiederum hat in einem vergleichbaren Fall keine grobe Fahrlässigkeit angenommen. Deshalb kommt es weiterhin auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.
  • Vertraglich kann von den Grundsätzen zum innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Haftungsfrage im Arbeitsrecht ist ständiger Streitpunkt vor dem Arbeitsgericht. Hierbei geht es schnell um Summen von großem Ausmaß – insbesondere bei Unfällen mit dem Dienstfahrzeug des Arbeitgebers. Umso wichtiger, dass Sie zu Ihrem Recht gelangen.

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Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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