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Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGB 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer wieder ein Thema, das unsere Mandanten beschäftigt. In diesem Blog möchten wir Ihnen einmal die grundsätzliche Bedeutung und rechtlichen Gesichtspunkte von AGB aufzeigen. Hierbei gehen wir auch auf aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung ein.

Verwender von AGB können sich nämlich nur auf ihre entsprechenden Klauseln berufen, wenn diese wirksam sind. Allerdings ist das häufig nicht mehr der Fall, weil die Vertragsklauseln zu unklar oder zu weit gefasst sind und den Verwender ggf. einseitig bevorteilen.

Bei Beratungsbedarf im Zusammenhang mit allgemeinen Geschäftsbedingungen helfen wir Ihnen gerne.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die den Geschäftsverkehr vereinfachen sollen. Sie werden in der Regel für eine Vielzahl von Verträgen verwendet, damit die entsprechenden Passagen nicht für jeden Vertrag erneut ausgehandelt oder verfasst werden müssen. Außerdem möchte der Verwender die Risikoverteilung und Haftung regelmäßig zu seinen Gunsten beeinflussen. Deshalb steht bei den gesetzlichen Regelungen der §§ 305310 BGB der Verbraucherschutz im Vordergrund.

Die Rechtsprechung tendiert hier auch stark dazu, Klauseln als unwirksam zu qualifizieren, wenn das Kräfteverhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer einseitig zu Gunsten des Verwenders ausgeprägt ist. Denn auch im Arbeitsrecht bei Arbeitsverträgen ist das AGB-Recht anwendbar, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.

(Lesen Sie hierzu auch unseren Blog zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht.)

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle. Trotz Privatautonomie im Vertragsrecht sind also nicht alle Klauseln zulässig. Insbesondere sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder zu sehr von gesetzlichen Regelungen abweicht und somit nicht mehr mit dem gesetzlichen Leitbild zu vereinbaren ist.

Beispielsweise können gesetzliche Schutzvorschriften nicht vollständig durch AGB ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus sind die Klauseln transparent zu formulieren und dürfen nicht mehrdeutig sein. In solch einem Fall würde die für den Vertragspartner günstigste Auslegung zum Tragen kommen. Spezielle Klauselverbote finden sich in den §§ 308 und 309 BGB.

Wichtig ist auch, dass die AGB überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Dies ist bei Verbrauchern beispielsweise nur dann der Fall, wenn der Verbraucher vor Vertragsabschluss deutlich auf die AGB hingewiesen wird. Außerdem gehen individuelle Vertragsabsprachen den allgemeinen Geschäftsbedingungen immer vor.

Bei unwirksamen Klauseln ist zu beachten, dass diese in der Regel nicht auf ein zulässiges Mindestmaß korrigiert werden, sondern vollständig entfallen. In diesem Fall gilt dann die gesetzliche Regelung. Dies hat beispielsweise erhebliche Auswirkungen, wenn unwirksame Ausschlussfristen vereinbart wurden (s.u.).

Aktuelle Gesetzesänderungen und Rechtsprechung zu AGB:

Seit Ende 2016 gilt für Neuverträge, dass in AGB für Anzeigen und Erklärungen - wie beispielsweise die Kündigung - grundsätzlich keine strengere Form als die Textform verlangt werden darf, § 309 Nr. 13 b. Dies gilt allerdings nicht für solche Schriftformerfordernisse, die gesetzlich eine strengere Form vorschreiben, wie beispielsweise die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses § 623nach BGB.

(Eine detaillierte Beschreibung zum Formerfordernis in AGB finden Sie in unserem Blog zur Ausschlussfrist und Schriftform in AGB.)

Pauschale Vertragsstrafen, die auch unabhängig von der Schwere des Verstoßes anfallen sollen, sind nach Auffassung des BGH grundsätzlich unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (BGH VII ZR 308/16). Das gleiche kann gelten, wenn dem Vertragspartner für das Forderungsinkasso eine Pauschale berechnet werden soll, die laut AGB im Ermessen des Verwenders liegt.

Worauf achten bei AGB:

Unternehmer, die AGB verwenden, sollten diese so formulieren lassen, dass sie keine überraschenden Klauseln enthalten, mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, § 305 c Abs. 1 BGB.

Außerdem müssen die AGB einer Inhaltskontrolle standhalten und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Andernfalls riskiert der Unternehmer, dass die Klauseln unwirksam sind und vollständig entfallen.

Wenn beispielsweise in AGB ganz allgemein die Haftung ausgeschlossen wird, kann die gesamte Klausel unwirksam sein, weil durch die allgemeine Fassung auch solche Ansprüche ausgeschlossen werden, die die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betreffen oder auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Punkte dürfen aber nicht durch AGB ausgeschlossen werden, § 309 Nr. 7a und 7b BGB. In diesem Fall richtet sich die Haftung dann nach den gesetzlichen Regelungen, obwohl die Haftung vertraglich grundsätzlich angepasst werden darf.

Zweifel bei der Auslegung von unklaren Klauseln gehen immer zulasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.

Zusammenfassung:

  • AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden.
  • Die Klauseln unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle und sind bereits durch die gesetzlichen Regelungen in den §§ 305 – 310 BGB stark durch den Verbraucherschutzgedanken eingeschränkt.
  • Auch im Arbeitsrecht bei Arbeitsverträgen ist AGB-Recht anwendbar, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.
  • Individuelle Vertragsabreden gehen AGB-Regelungen vor, § 305 b BGB.
  • Unwirksame Klauseln werden in der Regel nicht auf ein zulässiges Mindestmaß zurückgestutzt, sondern entfallen regelmäßig vollständig, wenn der wirksame Teil alleine keinen Verwendungszweck hat. In diesem Fall gilt dann die gesetzliche Regelung.
  • Seit Ende 2016 gilt beispielsweise, dass in AGB grundsätzlich kein strengeres Formerfordernis als die Textform (vorher: Schriftform) für Anzeigen oder Erklärungen vorausgesetzt werden darf, § 309 Nr. 13 b BGB. Dies gilt beispielsweise für Kündigungen oder die Anzeige von Ansprüchen.
  • Wenn der Arbeitnehmer für die Anzeige von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis eine Ausschlussfrist festgesetzt hat und diese Anzeige an die Schriftform bindet, dann ist die Klausel nun unwirksam und entfällt zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist als Verwender jedoch weiterhin an die Schriftform gebunden!
  • Diese Gesetzesänderung bezüglich der Form gilt für Neuverträge, die nach dem 30.09.2016 abgeschlossen werden.
  • Pauschale Vertragsstrafen oder Kostenerstattungsansprüche des Verwenders, die keinen Nachweis der Schwere des Verstoßes oder der Höhe des Schadens zulassen, sind ebenfalls unwirksam.

Hilfe bei wirtschaftsrechtlichen Fragen:

Das Thema allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nimmt im Wirtschaftsleben eine herausragende Stellung ein.

Rechtssichere AGB-Klauseln sind häufig der springende Punkt für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen. Auch Gerichtsurteile entscheiden sich häufig an der Wirksamkeit der entsprechenden AGB.

Wir beraten Sie gerne in diesem Zusammenhang und prüfen oder erstellen Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei weitergehendem oder dauerhaftem Betreuungsbedarf arbeiten wir für Sie auch gerne als externe Rechtsabteilung.

Frau Nina Haverkamp hat den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und den Fachanwalt für Insolvenzrecht. Sie berät Sie in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen gerne.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne.

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