Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Sechs Prozent Zinsen an das Finanzamt rechtswidrig?

Steuerpflichtige zahlen für Nachzahlungen an das Finanzamt Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Das erscheint bei den derzeitigen Niedrigzinsen und der Nullzinspolitik nicht mehr gerechtfertigt. Dies sieht auch der Bundesfinanzhof so und hält die Höhe der Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig. Deshalb sollten Betroffene gegenüber den Steuerbehörden aktiv werden, damit sie keine unnötigen Zahlungen an das Finanzamt leisten.

Zinsen und Verzinsung beim Finanzamt:

Das Finanzamt kann aus dem Steuerverhältnis nur dann Zinsen verlangen, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist. Gesetzlich vorgesehen ist das insbesondere für:

  • Steuernachzahlungen und Steuererstattungen, § 233a AO,
  • Stundungszinsen, § 234 AO,
  • Zinsen von hinterzogenen Steuern, § 235 AO,
  • Prozesszinsen, § 236 AO und
  • Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung, § 237 AO.

Die Höhe der Zinsen liegt bei einem halben Prozent für jeden vollen Monat, § 238 AO. Das sind 6 Prozent (!) für ein volles Jahr. Eine traumhafte Rendite in Zeiten der Niedrigzinsen, die derzeit eher um die null Prozent liegen. Besonders bei Steuernachzahlungen im Rahmen von § 233a AO erscheint die Höhe des Zinssatzes ungerechtfertigt. Sinn und Zweck ist nämlich, dass der Zins- und Liquiditätsvorteil ausgeglichen wird, den Steuerpflichtige aufgrund verzögerter Festsetzung und Fälligkeit genießen. Problematisch ist jedoch, dass dieser Zinsvorteil heute regelmäßig weit entfernt von sechs Prozent liegt. Fairerweise muss man festhalten, dass auch Steuererstattung an den Steuerpflichtigen mit 6 Prozent jährlich verzinst werden. Allerdings überwiegen die Steuernachzahlungen an das Finanzamt gegenüber den Steuererstattungen an Steuerpflichtige deutlich. In der Summe also ein gutes Geschäft für das Finanzamt.

Rechtswidrigkeit der Zinshöhe - BFH IX B 21/18:

Der Bundesfinanzhof hält die oben genannte Zinshöhe zumindest ab dem Veranlagungszeitraum 2015 für nicht mehr verfassungsgemäß, vgl. BFH IX B 21/18. Der BFH begründet das mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich, da sich zumindest seit 2015 ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe. Eine sachliche Rechtfertigung für einen derart hohen Zinssatz gebe es nicht.

Wie Betroffene gegenüber dem Finanzamt reagieren können:

Betroffene sollten innerhalb der entsprechenden Fristen eine Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids in Erwägung ziehen. Dies kann mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet werden. Die gesetzliche Typisierung muss sich im Steuerrecht an einem realitätsgerechten und typischen Fall als Leitbild orientieren. Bei einer Verzinsung in Höhe von 6 Prozent scheint es sich aber eher um einen atypischen und somit nicht realitätsgerechten Fall zu handeln.

Sollte das Finanzamt einer Aussetzung der Vollziehung nicht entsprechen, kann ein gerichtlicher Antrag beim Finanzgericht und ggf. Beschwerde erhoben werden. Das Bundesministerium für Finanzen rät seinen Steuerbehörden nämlich weiterhin - und entgegen der Auffassung des BFH - dazu, die Zinsvorschrift des § 238 AO anzuwenden.

Zusammenfassung:

  • Das Finanzamt erhebt auf Steuernachzahlungen Zinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahre.
  • Hierdurch sollen Zins- und Liquiditätsvorteile ausgeglichen werden, die der Steuerpflichtige durch die verzögerte Festsetzung und Fälligkeit der Steuer genießt. Dass dieser Vorteil bei sechs Prozent pro Jahr liegt, erscheint heutzutage jedoch realitätsfern.
  • Der Bundesfinanzhof hält diese Praxis für verfassungswidrig. Er sieht in einer typisierenden Zinshöhe von 6 Prozent zumindest ab den Veranlagungszeiträumen ab 2015 den allgemeinen Gleichheitssatz und das Rechtsstaatsprinzip verletzt. Nach dem Beschluss vom 25.04.2018, BFH IX B 21/18, wurde das Bundesverfassungsgericht zur Klärung angerufen.
  • Betroffene sollten unter Wahrung der Frist eine Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids prüfen.
  • Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann ein Antrag an das Finanzgericht bzw. Beschwerde eingereicht werden.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Wir helfen Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und vertreten Sie vor den Steuerbehörden, dem Finanzamt und dem Finanzgericht. Gerne prüfen wir schon im Vorfeld Ihren Steuer- oder Zinsbescheid.

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und vereinbaren einen Besprechungstermin zur Erstberatung.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht sowie den Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie bei allen wirtschaftsrechtlichen Themen - insbesondere in steuerrechtlichen Fragen - gerne.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: