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Schadensersatz bei der Konkurrentenklage

Dem unterlegenen Bewerber kann im Rahmen der Konkurrentenklage ein Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. Art. 33 II GG zustehen. Dies setzt voraus, dass die Stelle dem unterlegenen Bewerber nach den Grundsätzen der Bestenauslese gem. Art. 33 II GG hätte übertragen werden müssen. Das wiederum kann bei Ermessens- und Auswahlfehlern des Arbeitgebers der Fall sein.

In unserer Serie zum Beamtenrecht erläutern wir mit diesem Teil,  unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz bei der Konkurrentenklage in Frage kommt.

Im Rahmen der Serie finden Sie bereits einen allgemeinen Artikel zur Konkurrentenklage im Beamtenrecht.

Ein weiterer Artikel behandelt die dienstliche Beurteilung.

Konkurrentenklage:

Die Verfassung gewährt jedem Deutschen den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Hierfür ist nach Art. 33 II GG die Summe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entscheidend; sogenannte Bestenauslese. Außerdem hat jeder Bewerber einen Anspruch auf ein faires Auswahlverfahren.

Der Grundsatz der Ämterstabilität führt jedoch dazu, dass die, nach den gesetzlichen Vorschriften wirksam abgeschlossene Ernennung eines Beamten grundsätzlich unwiderruflich ist. Die entsprechende Planstelle kann dann nicht mehr vergeben werden.

Vor der Ernennung des Konkurrenten stehen dem unterlegenen Bewerber im Rahmen des Rechtsschutzes die Möglichkeit des Widerspruchs, der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I 1 VwGO sowie die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung zur Verfügung. Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung ist insbesondere bei Ermessens- oder Beurteilungsfehlern hinsichtlich der Auswahlentscheidung begründet. Nach der Ernennung kann eine Anfechtungsklage – sog. Konkurrentenklage – nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Ernennung entgegen des Grundsatzes der Ämterstabilität überhaupt rückgängig gemacht werden kann.

Hierfür kommen grundsätzlich nur die Verhinderung von der Inanspruchnahme von Rechtsschutz sowie gesetzliche Nichtigkeits- und Rücknahmegründe in Betracht.

Deshalb kann dem unterlegenen Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, wenn die Stelle unwiderruflich besetzt wurde.

Schadensersatz bei der Konkurrentenklage:

Der Anspruch auf Schadensersatz wird im Beamtenrecht aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG hergeleitet. Das setzt voraus, dass der Dienstherr verpflichtet war, die Stelle an den unterlegenen Bewerber zu vergeben. Das Auswahlermessen des Dienstherrn müsste auf Null reduziert sein. Das bedeutet, dass jede andere Entscheidung - also insbesondere die Ernennung eines anderen Bewerbers - fehlerhaft ist.

Für nicht verbeamtete Bewerber kommen als Anspruchsgrundlage § 280 I BGB und § 823 II BGB in Verbindung mit Art. 33 II GG in Betracht.

Nur der am besten geeignete Bewerber hat nach Art. 33 II GG einen Anspruch darauf, dass die Stelle mit ihm besetzt wird. Hierfür muss im Vorfeld eine leistungsbezogene Auswahlentscheidung getroffen werden, die sich am Anforderungsprofil der Stelle orientieren muss.

Es bleibt dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form er den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern vornimmt, sofern ihm nicht gesetzliche Vorschriften ein bestimmtes Verfahren vorschreiben. Bei einer Stelle mit Führungskompetenz ist beispielsweise der Führungsstil ein geeignetes Auswahlkriterium (vgl. BAG 9 AZR 70/07).

Das Gericht kann die Auswahlentscheidung nur sehr eingeschränkt überprüfen. Die Kontrolldichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Arbeitgeber von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Ermittlung des Schadens bei Einstellungs- und Beförderungsentscheidungen:

Wenn die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und der Bewerber einen Besetzungsanspruch nachweisen kann, stellt sich die Frage, wie der Schaden zu ermitteln ist.

Grundsätzlich würde ein Erfüllungsanspruch in der Hinsicht bestehen, dass die Stelle an den unterlegenen Bewerber vergeben wird. Dies ist - wie bereits aufgezeigt - bei der Ernennung von Beamten aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht möglich.

Sodann kommt nach der Differenzhypothese ein Schaden in Höhe des entgangenen Entgelts in Betracht.

Dieser Schadensersatzanspruch ist unter Umständen unbegrenzt möglich. Bei einer entgangenen Beförderung wird man wohl von einer finanziellen Gleichstellung mit dem Gehalt ausgehen können, das für die entsprechende Stelle ausgeschrieben wurde.

Zusammenfassung:

  • Nach Art. 33 II GG müssen die Stellen im öffentlichen Dienst an den best geeignetsten Bewerber vergeben werden.
  • Hierfür ist zunächst ein klares Anforderungsprofil zu erstellen.
  • Anhand des Anforderungsprofils muss eine leistungsbezogene Auswahlentscheidung getroffen werden.
  • Wenn die Planstelle dann verbindlich vergeben wurde, ist die entsprechende Ernennung aufgrund des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich unwiderruflich.
  • Hieraus kann sich unter Umständen für den unterlegenen Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz ergeben.
  • Erforderlich ist hierfür, dass dem zurückgewiesenen Bewerber aufgrund der Bestenauslese die Stelle hätte übertragen werden müssen. Der am besten geeignete Bewerber hat einen Besetzungsanspruch. Das Auswahlermessen des Dienstherrn ist dann auf Null reduziert und die Ernennung des anderen Bewerbers fehlerhaft.
  • Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der übergangene Bewerber.
  • Es bleibt hierbei dem Arbeitgeber überlassen, in welcher Form er den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern vornimmt.
  • Das Gericht kann die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers nur eingeschränkt überprüfen.

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