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Sachgrundbefristung bei Schauspielern – BAG 7 AZR 864/15

Die wiederholte Befristung von Schauspielern kann nach BAG 7 AZR 864/15 gerechtfertigt sein, wenn die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Der Beitrag erläutert die Hintergründe des Urteils und zeigt auf, worauf es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ankommt.

Dem Beitrag wird eine allgemeine Erläuterung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen vorangestellt (Stand Mai 2018).

Im Folgenden wir dann auf die Besonderheiten bei Schauspielern und insbesondere Serienschauspielern eingegangen.

Allgemeines zur Befristung von Arbeitsverhältnissen:

Die wesentlichen Bestimmungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen finden sich in den §§ 14 – 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Besonders § 14 TzBfG gibt Auskunft darüber, welche Rahmenbedingungen für die Befristung gelten. Demnach ist eine – auch mehrfache und mehrere Jahre lang andauernde - Befristung grundsätzlich zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Sachgründe finden sich im ersten Absatz der Norm und werden in Nummer 1 bis 8 beispielhaft aufgezählt.

Ohne sachlichen Grund ist eine Befristung beim selben Arbeitgeber grundsätzlich nur einmal möglich. Falls vorher also schon ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand, ist eine Befristung nicht wirksam. Die wirksame Befristung kann bis zu drei Mal verlängert werden.

Die Gesamtdauer der sachgrundlosen Befristung darf zwei Jahre aber nicht überschreiten, sofern ein anwendbarer Tarifvertrag keine längere Befristungsdauer erlaubt. Weitere Ausnahmen finden sich in Abs. 2a und 3 für neu gegründete Unternehmen sowie Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben.

BAG 7 AZR 864/15 zur Befristung bei Schauspielern:

In BAG 7 AZR 864/15 hatte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 30.08.2017 eine Revisionsentscheidung in folgendem Sachverhalt zu treffen:

  • Der Kläger (Serienschauspieler) spielte ca. 18 Jahre den Kommissar in einer ZDF-Krimiproduktion. Die Produktionsgesellschaft als Beklagte vereinbarte hierfür mit dem Kläger anfangs jeweils zeitlich befristete Arbeitsverträge. Zuletzt wurden die Verträge für jeweils zwei Folgen befristet. Nach Ablauf der vereinbarten zwei Produktionen hat die Produktionsgesellschaft dem Schauspieler das Ende des Vertragsverhältnisses aufgrund des Endes der zeitlichen Befristung und Zweckerreichung mitgeteilt. Hilfsweise wurde das Arbeitsverhältnis zusätzlich noch außerordentlich bzw. ordentlich gekündigt. Der klagende Schauspieler hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben. Wie bereits die Vorinstanzen auch, hat das Bundesarbeitsgericht die Klage (Revision) abgelehnt.

Die Befristung sei aufgrund der „Eigenart der Arbeitsleistung“ bei Schauspielern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gerechtfertigt. Die Produktionsgesellschaft kann sich hier auf die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Das künstlerische Gestaltungsinteresse würde zu sehr eingeschränkt, wenn beispielsweise Drehbücher nicht mehr kurz- oder mittelfristig geändert werden können, weil die Protagonisten größtenteils in unbefristeten Verträgen angestellt seien.

Praxishinweise:

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts weisen darauf hin, dass die Kunstfreiheit das Interesse der Produktionsgesellschaft nicht uneingeschränkt schützt. Vielmehr muss auch bei der wiederholten Befristung mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine Interessenabwägung mit den Bedürfnissen des Schauspielers an einer unbefristeten Beschäftigung stattfinden. Erforderlich ist demnach, dass der Arbeitgeber in verantwortlicher Weise seine Freiheiten in Bezug auf den flexiblen Einsatz von Schauspielern ausübt.

Im Ergebnis ist jedoch davon auszugehen, dass bei künstlerischen Werken wie TV-Produktionen ein weiter Rahmen für befristete Verträge besteht und flexible Vertragsverhältnisse auch in Zukunft möglich und geschützt sind.

Zusammenfassung:

  • Die wesentlichen Bestimmungen zur Befristung von Arbeitsverhältnissen finden sich in den §§ 14 – 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
  • Eine mehrfache oder langjährige Befristung kann durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein.
  • Bei Schauspielern ist eine Befristung regelmäßig durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt.
  • In BAG 7 AZR 864/15 gaben die Richter der Kunstfreiheit der Produktionsgesellschaft den Vorrang vor dem Interesse des Schauspielers an einer unbefristeten Beschäftigung, nachdem dieser ca. 18 Jahre für dieselbe Rolle in befristeten Verträgen tätig war.
  • Erforderlich sei aber trotzdem in jedem Fall eine Interessenabwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Arbeitgebers und dem Schauspieler.
  • In der Praxis haben Produktionsgesellschaften bei Film und Fernsehen aber grundsätzlich einen weiten Spielraum für flexible Vertragsgestaltung und befristete Verträge.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen steht immer wieder in der sozialpolitischen Kritik. Hierbei muss abgewogen werden, zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers. Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang über die Rechtmäßigkeit der Befristung.

Am Medienstandort Köln sowie in Bonn beraten wir Sie persönlich, kompetent und zuverlässig.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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