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BAG 2 AZR 597/16 – Überwachung des Arbeitnehmers durch einen Detektiv kann Kündigung rechtfertigen

Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 2 AZR 597/16 Stellung dazu genommen, ob die Arbeitnehmerüberwachung durch einen Detektiv arbeitsrechtlich und nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Die außerordentliche und fristlose Kündigung des Arbeitnehmers kann nach Auffassung der Erfurter Richter gerechtfertigt sein, obwohl sie auf Erkenntnissen des Detektives beruht, der den Arbeitnehmer ausspioniert hat, weil der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung (Konkurrenztätigkeit während Arbeitsunfähigkeit) vorliegt.

Der Sachverhalt in BAG 2 AZR 597/16:

Im strittigen Sachverhalt wurde ein Monteur von einem Detektiv observiert. Der Monteur war seit Dezember 1978 als Mitarbeiter im Stanzformbau bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach mehreren Arbeitsunfähigkeitsausfällen in 2014 war er seit Januar 2015 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Der Arbeitgeber erhielt jedoch Kenntnis davon, dass der Sohn des Arbeitnehmers eine Firma im Geschäftsbereich der Stanzmontage gegründet hat. Durch konkrete Informationen konnte darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer ebenfalls in der Firma des Sohnes involviert war und dort auch Arbeitstätigkeiten ausführte, die er ebenfalls bei seinem Arbeitgeber auszuführen hat.

Der Arbeitgeber informierte seinen Arbeitnehmer über die arbeitsvertraglichen Pflichten und das damit zusammenhängende Wettbewerbsverbot hinsichtlich Konkurrenzunternehmen.

In der Folge wurde ein Detektivbüro eingeschaltet, welches im Februar sowie im März und Juni 2014 Anhaltspunkte für die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers ermitteln konnte. Im Juni 2015 konnte der Detektiv, der sich als Fahrer einer Kundenfirma ausgegeben hat, den Arbeitnehmer dabei sehen, wie er trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit Tätigkeiten in der Firma seines Sohnes ausführte, die er ebenso bei seinem Arbeitgeber zu verrichten gehabt hätte.

Der Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter anschließend außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer legte hiergegen Kündigungsschutzklage ein. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage noch abgewiesen, das Berufungsgericht hat der Klage jedoch stattgegeben und die Kündigung für unwirksam gehalten. Zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht findet.

Entscheidungsgründe:

Zunächst handelt es sich bei einer Observation und den damit im Zusammenhang stehenden Erkenntnissen um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

In § 32 Absatz 1 BDSG heißt es hierzu:

  • "Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist (Satz 1). Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind (Satz 2)."

Nun ist seit langer Zeit umstritten, ob die verdeckte Ermittlung nur dann gerechtfertigt ist und entsprechende Beweise nur dann verwertet werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer im Verdacht steht, im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen zu haben oder ob es ausreicht, dass begründete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen.

Das Bundesarbeitsgericht ist hier der Auffassung, dass eine vom Arbeitgeber veranlasste verdeckte Überwachungsmaßnahme zur Aufdeckung eines auf Tatsachen gegründeten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulässig ist.

Das Bundesarbeitsgericht hält § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG, der den Verdacht einer Straftat im Beschäftigungsverhältnis fordert, als gesondert geregelten Spezialfall im Verhältnis zu Satz 1. Der Satz 1 der Norm lässt es jedoch ausreichen, dass ein auf Tatsachen gestützter und ausreichend konkreter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt.

Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte bei Einschaltung eines Detektivs:

Wenn ein Detektiv einen Arbeitnehmer heimlich - also ohne dessen Wissen und Einwilligung - observiert, den Aufenthaltsort und Tätigkeiten ermittelt und hierbei unter Umständen sogar fotografiert, dann stellt dies einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sowie das Recht am eigenen Bild dar.

Solche Observationen sind nur bei sachlichen Gründen gerechtfertigt, die einen schwerwiegenden Pflichtverstoß darstellen.

Hierbei ist im Einzelfall zwischen den Interessen des Arbeitgebers und den Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers im Sinne der Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. Hierbei muss beachtet werden, dass dem Arbeitgeber keine gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung stehen darf.

Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein“, ob ein Arbeitnehmer sich pflichtwidrig verhält, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Fall an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses den Fall unter der Rechtsauffassung des BAG im Hinblick auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG neu entscheidet.

Zusammenfassung:

  • In BAG 2 AZR 597/16 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine verdeckte Überwachung durch einen Detektiv nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gerechtfertigt ist, wenn auf Tatsachen gegründete und konkrete Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen.
  • § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG fordert den Verdacht einer begangenen Straftat im Beschäftigungsverhältnis. Dies schließt aber die Anwendung von Satz 1 – konkreter Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung ausreichend – nicht aus.
  • Erforderlich ist eine Abwägung im Einzelfall. Hierbei darf kein gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen, welches weniger in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreift.
  • BAG 2 AZR 597/16 lag ein Sachverhalt zugrunde, in der ein Monteur über ein halbes Jahr arbeitsunfähig krankgeschrieben war, aber im Betrieb seines Sohnes eine Konkurrenztätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber wahrgenommen hat.
  • Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Beweismittel durch einen Detektiv erheben lassen, der den Arbeitnehmer während dieser Konkurrenztätigkeit überwacht hat.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Einschaltung eines Detektivs gegenüber einem Arbeitnehmer kann im Einzelfall gerechtfertigt sein, wenn klare Hinweise für eine schwere Interessensgefährdung des Arbeitgebers vorliegen. Hier ist aber das hohe Gut des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers zu achten. Die Grenzziehung zwischen gerechtfertigter und widerrechtlicher Arbeitnehmerüberwachung ist hierbei fließend. Wir beraten Sie gerne über die rechtlichen Gesichtspunkte und die Erfolgsaussichten einer Kündigung und Kündigungsschutzklage.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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