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Versenden betrieblicher Unterlagen an private E-Mail kann Kündigung rechtfertigen

Wer betriebliche oder dienstliche Unterlagen für betriebsfremde Zwecke nutzt, gefährdet die Interessen des Arbeitgebers. Das kann im Zweifel nicht nur einen Kündigungsgrund darstellen, sondern sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen.

So hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.05.2017 (Az. 7 Sa 38/17) entschieden, die fristlose Kündigung des Arbeitgebers bestätigt und die Ansprüche eines Arbeitnehmers abgelehnt.

Der Sachverhalt und die Gründe werden im Folgenden erläutert.

Betriebliche Unterlagen des Arbeitgebers:

Arbeitnehmer haben die vertragliche Nebenpflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers zu nehmen, § 241 II BGB. Hiergegen verstoßen sie, wenn betriebliche Informationen für außerbetriebliche Zwecke genutzt werden. Dadurch sind nämlich regelmäßig die Interessen des Arbeitgebers gefährdet.

Die bloße Gefährdung kann sogar zu einem tatsächlichen Schaden führen, wenn der Arbeitgeber mittel- oder unmittelbar einen finanzieller Nachteil erleidet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Konkurrenzunternehmen Kundendaten, Projekt- oder Entwicklungsdaten erlangen.

Unter Umständen haftet der Arbeitnehmer für den Schaden sogar im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung.

Wenn ein Arbeitnehmer betriebliche Informationen ohne sachlichen Grund an seine private E-Mail-Adresse sendet, kann das den Arbeitgeber auch zur Kündigung berechtigen.

LAG Berlin-Brandenburg 7 Sa 38/17:

Ein Arbeitnehmer war seit 2006 bei einem mittelständischen Industrieunternehmen im Anlagenbau als Senior Expert Sales & Engineering im Vertrieb beschäftigt.

2016 nahm der Arbeitnehmer Vertragsverhandlungen mit anderen Arbeitgebern auf.

Am 08.04.2016 erhielt der Arbeitnehmer ein Vertragsangebot eines Konkurrenzunternehmens mit Beschäftigungsbeginn zum 01.07.2016.

Am 25.04.2016 begann der Arbeitnehmer damit, betriebliche Unterlagen an seine private E-Mail-Adresse zu versenden. Hierbei handelte es sich um Daten wie den Kundenstamm und weiterer Kundendaten, Preislisten und sogar Projektunterlagen eines Kollegen. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon und kündigte seinem Arbeitnehmer außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte als Berufungsinstanz die fristlose Kündigung des Arbeitgebers.

Grund für die fristlose Kündigung:

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Arbeitnehmer die versendeten Informationen nutzen wollte, um seine Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber vorzubereiten. Hierdurch bestand eine konkrete Gefährdung für die geschäftlichen Interessen seines alten Arbeitgebers. Dies stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Die Interessenabwägung im Rahmen der fristlosen Kündigung fällt deshalb zu Gunsten des Arbeitgebers aus. Hieran ändert auch die zehnjährige und anstandslose Beschäftigungsdauer nicht.

Die amtlichen Leitsätze des Urteils lauten:

  • I. Die Weiterleitung von Mails mit betrieblichen Informationen auf einen privaten E-Mail Account zur Vorbereitung einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber stellt eine schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dar.
  • II. Sendet ein Arbeitnehmer, der nach durchgeführten Vertragsverhandlungen unmittelbar vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenten steht, in ungewöhnlichem Umfang Mails mit betrieblichen Informationen an sein privates E-Mail Account, so kann die damit einhergehende unmittelbare Gefährdung der Geschäftsinteressen des Arbeitgebers in der Interessenabwägung bei der außerordentlichen Kündigung zugunsten des Arbeitgebers wirken.
In einem anderen Fall urteilte das Gericht bereits, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin gerechtfertigt sei, weil die Arbeitnehmerin personenbezogene Daten für außerdienstliche Zwecke nutze und hiermit gegen den Datenschutz verstoßen hat.

Zusammenfassung:

  • Arbeitnehmer haben die vertragliche Nebenpflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Arbeitgebers zu nehmen.
  • Die Nutzung von betrieblichen Informationen zu betriebsfremden Zwecken gefährdet zumindest die Interessen des Arbeitgebers.
  • In LAG Berlin-Brandenburg 7 Sa 38/17 hat ein Arbeitnehmer betriebliche Unterlagen (Kundendaten, Projektdaten, Preislisten) an seine private E-Mail versendet, während er in Vertragsverhandlungen zu einem neuen Arbeitgeber (Konkurrenzunternehmen) stand. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos.
  • Das Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung, weil eine schwerwiegende Pflichtverletzung und konkrete Gefährdung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers vorlag.
  • Das Gericht sah auch eine Wiederholungsgefahr, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer weiterhin betriebliche Informationen für den Arbeitgeberwechsel nutzt.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die außerordentliche und fristlose Kündigung muss durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt sein und einer Interessenabwägung standhalten.

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