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Der Gläubiger in der Insolvenz und häufige Irrtümer

In einer neuen Reihe zum Insolvenzrecht möchten wir über verbreitete Irrtümer im Zusammenhang mit einer Insolvenz informieren.

In diesem Beitrag behandeln wir Irrtümer, die regelmäßig auf Seiten des Gläubigers vorhanden sind und die eigene Forderung des Gläubigers betreffen.

Viele Gläubiger wissen nicht, bis zu welchem Zeitpunkt sie ihre Forderung geltend machen können und welchen Gläubigerrang sie in der Insolvenz einnehmen. Auch Forderungen, die vom Insolvenzverwalter bestritten werden, müssen nicht zwangsläufig abgeschrieben werden.

Wir erläutern in der neuen Reihe zum Insolvenzrecht die ersten drei häufigen Irrtümer aus Gläubigersicht.

Frist zur Geltendmachung der Forderung:

Immer wieder hören wir von Gläubigern, dass sie davon ausgegangen sind, ihre Forderung auch noch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend machen zu können. Das ist jedoch ein Trugschluss, der unter Umständen viel Geld kosten kann.

Ist die Forderung bis zum Schlusstermin nicht angemeldet, führt dies bei einer GmbH als Schuldner beispielsweise dazu, dass die GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird. Folglich ist zu diesem Zeitpunkt auch kein Schuldnersubjekt mehr vorhanden, gegen das eine Forderung geltend gemacht werden kann.

Vielmehr wird mit dem Eröffnungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts eine amtliche Anmeldefrist veröffentlicht, bis zu der Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden können. Die Forderung muss vom Gläubiger begründet werden. Nachträglich können Forderungen nur noch gegen eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in einem gesonderten Prüfungstermin angemeldet werden.

Rang des Gläubigers im Insolvenzverfahren:

Grundsätzlich sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichmäßig befriedigt werden. Das gilt aber nur für die Gläubiger, die auf der gleichen Rangstufe stehen. Bestimmte Gläubiger werden aber bevorzugt behandelt bzw. vorrangig aus dem Vermögen des Schuldners bedient.

Aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger verfügen über Eigentumsrechte an bestimmten Vermögenswerten des Schuldners. Diese Gläubiger können Herausgabe ihres Eigentums verlangen, so dass diese Werte der Insolvenzmasse zuerst entzogen werden.

Die rechtlichen Voraussetzungen richten sich insbesondere nach den §§ 47 – 51 InsO.

Aussonderung ist von Absonderung in der Hinsicht zu unterscheiden, dass Rechte, die der Aussonderung unterliegen, schon gar nicht zur Insolvenzmasse zählen. Der absonderungsberechtigte Gläubiger gilt hingegen als Insolvenzgläubiger. Seine Befriedigung wird zwar bevorzugt, unterliegt aber ansonsten den Vorschriften über das Insolvenzverfahren. Insolvenzgläubiger haben in der Regel keine besonderen Sicherungsrechte am Vermögen des Schuldners und werden deshalb erst aus der zu verteilenden Masse der Insolvenztabelle befriedigt. Dies geschieht in der Regel nur noch quotenmäßig aus der verbleibenden Vermögensmasse. Nachrangige Insolvenzgläubiger gehen häufig leer aus, weil regelmäßig kein Vermögen mehr vorhanden ist. Nachrangige Gläubiger haben beispielsweise Zinsforderungen, die während des Insolvenzverfahrens entstehen sowie weitere Kosten, die erst im Laufe des Verfahrens und durch dieses bedingt sind. Das sind beispielsweise Vertretungskosten, Reisekosten, Auslagen für das Insolvenzverfahren usw.

Bestrittene Forderungen:

Wenn Gläubiger ihre Forderung anmelden, wird die Forderung vom Insolvenzverwalter geprüft. Hierbei kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ganz oder teilweise ablehnt. Das bedeutet aber nicht, dass der Gläubiger die Forderung zwingend abschreiben muss. Vielmehr bietet sich ihm die Möglichkeit, die Forderung zunächst gegenüber dem Insolvenzverwalter durch weitere Nachweise zu begründen.

Bestreitet der Verwalter die Forderung endgültig, kann sich unter Umständen eine Klage auf Feststellung der Forderung lohnen. Hierfür ist abhängig vom Streitwert das Amts- oder Landesgericht zuständig. Wenn die Forderung vom Gericht bestätigt wird, muss sie auch in die Insolvenztabelle aufgenommen werden.

Zusammenfassung:

  • Forderungen sind rechtzeitig innerhalb der amtlich veröffentlichten Anmeldefrist anzumelden.
  • Verspätet angemeldete Forderungen werden in einem gesonderten Termin geprüft und hierfür fallen zusätzliche Kosten an.
  • Eine GmbH wird mit dem Eröffnungsbeschluss zum Insolvenzverfahren aufgelöst und Forderungen können nach dem Schlusstermin nicht mehr angemeldet werden.
  • Grundsätzlich sollen alle Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichmäßig befriedigt werden. Das gilt aber nur für die Gläubiger des gleichen Rangs.
  • Aussonderungsberechtigte Gläubiger können ihre Forderung bereits losgelöst vom Insolvenzverfahren beanspruchen, so dass dieser Vermögenswert schon nicht zur Insolvenzmasse gehört.
  • Absonderungsberechtigte Gläubiger haben besondere Sicherungsrechte am Vermögen des Gläubigers und werden bevorzugt befriedigt.
  • Insolvenzgläubiger ohne besondere Sicherungsrechte werden in der Regel quotenmäßig aus der verbleibenden Masse des restlichen Vermögens befriedigt.
  • Nachrangige Gläubiger gehen regelmäßig leer aus, weil kein Vermögen mehr vorhanden ist, aus dem die Forderung bedient werden kann.
  • Vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen können durch weitere Unterlagen nachgewiesen werden, die den Anspruch begründen.
  • Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung endgültig ablehnt, kann sich unter Umständen eine Klage auf Feststellung der Forderung lohnen.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Als Gläubiger eines insolventen Schuldners ist es extrem wichtig, die entsprechenden Formalien und Fristen einzuhalten, um seine Forderung oder Teile hieraus noch zu realisieren. Hierfür sind Erfahrung und die Kenntnis über die insolvenzrechtlichen Besonderheiten erforderlich.

Wir beraten Sie kompetent und verständlich im Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer Forderungen und insolventen oder zahlungsunfähigen Schuldnern.

Frau Nina Haverkamp hat den Fachanwalt für Insolvenzrecht und den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sie berät Sie in allen insolvenzrechtlichen Fragen gerne.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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