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Kündigung wegen Verstoß gegen Arbeitsanweisung

Ein Arbeitnehmer kann wegen eines Verstoßes gegen eine Arbeitsanweisung des Arbeitgebers gekündigt werden, wenn er mehrfach nicht zu einer Sicherheitsunterweisung erscheint.

Diese grundsätzliche Auffassung hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 08.12.2016 (Az. 2 Sa 97/16) vertreten.

Dem Arbeitgeber steht es im Rahmen seines Weisungs- und Direktionsrechts zu, die Arbeitszeit festzulegen und Mehrarbeit durch Arbeitsanweisung anzuordnen. Folgt der Arbeitnehmer dieser Anordnung nicht, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Im folgenden Beitrag stellen wir Ihnen den Sachverhalt des Urteils LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 97/16 vor und erklären die arbeitsrechtlichen Hintergründen für die verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers. Am Ende des Beitrags folgt eine kurze Zusammenfassung.

Der Fall des LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 97/16:

In der Berufungsentscheidung des LAG Rheinland-Pfalz Az. 2 Sa 97/16 ging es um die verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers, der mehrfach nicht zu den angekündigten Terminen einer Sicherheitsunterweisung im Tätigkeitsbereich einer Gießerei erschien.

Der Arbeitgeber ordnete eine Woche vor der geplanten Sicherheitsunterweisung an, dass die entsprechenden Mitarbeiter eine Stunde vor dem üblichen Arbeitsbeginn erscheinen sollten, um eine reibungslose Übergabe im Schichtbetrieb zu gewährleisten. Die Mehrarbeit sollte entsprechend vergütet werden.

Der Arbeitnehmer erschien zum ersten Termin aber erst zu Beginn der üblichen Arbeitszeit und nicht wie in der Arbeitsanweisung gefordert, eine Stunde vorher. Er begründete sein Verhalten damit, dass er nicht bereit sei, in seiner Freizeit früher zur Unterweisung zu erscheinen. Während des zweiten Alternativtermins zur Unterweisung befand sich der Mitarbeiter im Urlaub.

Der Arbeitgeber mahnte den Arbeitnehmer ab, weil er nicht zur ersten Sicherheitsunterweisung erschien.

Zwei Monate später veranlasste der Arbeitgeber eine Nachschulung für alle Mitarbeiter, die während der ersten beiden Termine nicht an der Sicherheitsunterweisung teilnehmen konnten. Auch zu diesem Termin erschien der Arbeitnehmer nicht. Der Produktionsleiter vereinbarte nun einen Ersatztermin als Einzelschulung mit dem Arbeitnehmer. Strittig ist zwischen den Parteien, ob auch für den Einzeltermin ein Erscheinen vor der üblichen Arbeitszeit vereinbart wurde. Jedenfalls erschien der Arbeitnehmer an diesem Tag erst wenige Minuten vor dem üblichen Arbeitsbeginn. Der Arbeitnehmer kündigte dem Arbeitnehmer nun außerordentlich und hilfsweise ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen.

Kündigung wegen Verstoß gegen Arbeitsanweisung:

Das Arbeitsgericht und später das Landesarbeitsgericht bestätigten die ordentliche Kündigung als rechtmäßig. Der Grund liegt darin, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) berechtigt ist, die Arbeitszeit und damit auch den Termin zur Sicherheitsunterweisung vor Schichtbeginn als Arbeitsanweisung festzulegen.

Das Direktionsrecht des Arbeitgeber aus § 106 GewO berechtigt den Arbeitgeber, dass dieser den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

Indem der Arbeitnehmer die Teilnahme an der ersten Sicherheitsunterweisung vor Schichtbeginn verweigerte, gab er bereits Anlass zu der erfolgten Abmahnung. Die Abmahnung hat bereits Warnfunktion, so dass es in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt, nicht erneut gegen eine entsprechende Arbeitsanweisung zu verstoßen. Gegen diese Arbeitsanweisung hat der Arbeitnehmer erneut verstoßen, indem er auch zu den folgenden Terminen nicht rechtzeitig erschien. Deshalb war die ordentliche Kündigung rechtmäßig.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitszeit durch die Sicherheitsunterweisung nur einmalig um eine Stunde verschob und erhöhte. Außerdem wurde die Grenze des Arbeitszeitgesetzes nicht überschritten und die Mehrarbeit entsprechend vergütet.

Zusammenfassung:

  • Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechts den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung grundsätzlich nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
  • Verstößt der Arbeitnehmer gegen eine Arbeitsanweisung, die im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers liegt, berechtigt dies zu einer Abmahnung und ggf. einer verhaltensbedingten Kündigung.
  • In dem Berufungsurteil des LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 97/16 bestätigte das Landesarbeitsgericht die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht zu einer Sicherheitsunterweisung erschien, weil die Schulung eine Stunde vor dem üblichen Schichtbeginn beginnen sollte.
  • Trotz Abmahnung erschien er auch nicht zu den vereinbarten Ersatzterminen.
  • Durch sein mehrfaches Fehlverhalten gab der Arbeitnehmer Anlass dazu, dass auch in Zukunft Verstöße gegen Arbeitsanweisungen nicht auszuschließen sind.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die verhaltensbedingte Kündigung ist regelmäßig Streitpunkt vor dem Arbeitsgericht. Weil die Kündigungsschutzklage fristgebunden ist, müssen Betroffene zügig handeln. Wir beraten sie kompetent und vertreten Sie auch vor dem Arbeitsgericht. Kontaktieren Sie uns unverbindlich, damit wir Ihnen zu Ihrem Recht verhelfen können.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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