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Strafverfolgungsverjährung bei der Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet wird. Das wissen die meisten Menschen zumindest aus den medienwirksam bekannten Fällen.

Dass Steuerhinterziehung verjähren kann, ist wohl auch bekannt. Hierfür kommt es auf die Strafverfolgungsverjährung an.

In diesem Zusammenhang muss zwischen verschiedene Verjährungsfristen unterschieden werden. Diese Verjährungsfristen haben unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen und sind von der Strafverfolgungsverjährung abzugrenzen.

Wir klären Sie über die einschlägigen Fristen und ihre Unterschiede auf. Vorher erläutern wir bereits den Unterschied zwischen der Steuerhinterziehung und der Steuerverkürzung.

Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung:

Die Steuerhinterziehung ist nach § 370 AO eine Straftat, die in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft wird.

Einfache Steuerhinterziehung begeht, wer:

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.

Besonders schwere Steuerhinterziehung begeht, wer:

1. in großem Ausmaß (also ab ca. 50.000,-€) Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,

3. die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Von der Steuerhinterziehung ist die leichte Steuerverkürzung zu unterscheiden. Die Steuerverkürzung wird nach § 378 AO nur als Ordnungswidrigkeit und nur mit Geldbuße geahndet. Steuerverkürzung begeht, wer einen der oben genannten Tatbestände der Steuerhinterziehung nur leichtfertig, also insbesondere nicht vorsätzlich begeht.

Verjährungsfristen im Steuerrecht:

Im Steuerrecht sind verschiedene Verjährungsfristen zu beachten. Das sind insbesondere die Strafverfolgungsverjährung, die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung.

Wichtig sind die Fristen insbesondere im Zusammenhang mit der Selbstanzeige bei einer Steuerhinterziehung. Diese führt nur zur Straffreiheit, wenn sie vollständig ist. Deshalb muss bestimmt werden, welche Handlungen bereits verjährt sind.

Einer Bestrafung kann bei der Steuerhinterziehung entgehen, wer nach § 371 AO gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Er wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft. Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.

Bei der Steuerverkürzung kann einer Bestrafung unterbleiben, soweit der Täter nach § 378 Abs. 3 AO gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

Entscheidend ist also sowohl bei der Steuerverkürzung und auch bei der Steuerhinterziehung, dass zunächst geklärt wird, ob Verjährung eingetreten ist.

Zu unterscheiden sind die Strafverfolgungsverjährung, die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung.

Strafverfolgungsverjährung:

Die Strafverfolgungsverjährung legt fest, ab wann eine Straftat - wie beispielsweise die Steuerhinterziehung - nicht mehr durch ein Strafurteil geahndet werden kann. Ist die Tat verjährt, muss sie bei einer Selbstanzeige auch nicht mehr berichtigt werden.

Die Strafverfolgungsverjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre.

In den Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1-5 AO beträgt die Strafverfolgungsverjährung zehn Jahre; § 376 Abs. 1 AO.

Wenn die Verjährung unterbrochen wird, beginnt sie übrigens von neuem zu laufen und kann sich somit unter Umständen sogar verdoppeln, § 78c Abs. 3 StGB. Gründe für eine Unterbrechung sind zum Beispiel die Vernehmung des Beschuldigten, eine Hausdurchsuchung oder die Eröffnung des Verfahrens.

Die Frist beginnt bei der Einkommenssteuer zu laufen, sobald der Einkommenssteuerbescheid vorliegt.

Festsetzungsverjährung:

Die Festsetzungsverjährung führt dazu, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr festsetzen, ändern oder aufheben kann. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wird.

Bei der Einkommenssteuererklärung also mit dem Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde.

Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 AO für die Einkommenssteuer vier Jahre; bei leichter Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre. Innerhalb dieser Zeiträume ist es der Finanzverwaltung möglich, einen Steuerbescheid für vergangene Zeiträume zu erlassen bzw. unrichtige Steuerbescheide zu berichtigen.

Zahlungsverjährung:

Die Zahlungsverjährung ist von der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Die Zahlungsverjährung gibt an, innerhalb welchen Zeitraums ein einmal festgesetzter Zahlbetrag von der Finanzverwaltung durchgesetzt werden kann. Wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt, geschieht dies in der Regel durch die Vollstreckung des Zahlungsbescheids, zum Beispiel durch eine Pfändung.

Die Frist beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab Fälligkeit und ist in § 228 AO geregelt. Nach Ablauf der Frist kann selbst ein bestehender Anspruch nicht mehr vollstreckt werden.

(Den detaillierten Unterschied zwischen der Zahlungsverjährung und der Festsetzungsverjährung können Sie in der beigefügten Verlinkung im Detail nachlesen.)

Zusammenfassung:

  • Die Steuerhinterziehung ist von der Steuerverkürzung zu unterscheiden.
  • Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist entscheidend, dass alle unrichtigen Angaben vollständig nachgeholt werden. Hierfür muss vorab festgestellt werden, welche Zeiträume verjährt sind und welche Zeiträume berichtigt werden müssen.
  • Die Strafverfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre. In schweren Fällen der Steuerhinterziehung sogar zehn Jahre. Sie beginnt bei der Einkommenssteuer, sobald der Steuerbescheid ergangen ist.
  • Die Festsetzungsfrist ist die Frist, innerhalb derer ein Steuerbescheid ausgestellt, geändert oder aufgehoben werden kann.
  • Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommenssteuer vier Jahre; bei leichter Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung sogar Jahre.
  • Die Zahlungsverjährung gibt an, innerhalb welchen Zeitraums ein bereits festgesetzter Zahlbetrag von der Verwaltung durchgesetzt (vollstreckt) werden kann.

Hilfe bei steuerrechtlichen Fragen:

Immer wieder betreuen wir Mandanten im Zusammenhang mit einer Selbstanzeigen. Damit diese Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung zur Straffreiheit führt, muss sie wirksam sein. Hierbei können schon kleine formelle Fehler zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen.

Deswegen beraten wir Sie als wirtschaftsrechtlich organisierte Fachanwaltskanzlei im gesamten Steuerrecht rechtssicher und kompetent. Aufgrund unserer jahrelangen praktischen Erfahrung und fortlaufender fachlicher Weiterentwicklung, können wir Ihre Interessen vor der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht optimal vertreten. Sprechen Sie uns unverbindlich an.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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