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Schwerbehindertenvertretung und Kündigungsschutz 2017

Neue Änderungen des SGB 9 traten 2017 in Kraft. Insbesondere der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen hat eine Stärkung erfahren. Die Schwerbehindertenvertretung muss nun zwingend in den Kündigungsprozess eingebunden werden. Somit wird ihre Rolle im Unternehmen gestärkt. In diesem Beitrag zum Arbeitsrecht erklären wir die rechtlichen Neuerungen. Zusätzlich geben wir einen Ausblick auf die damit zusammenhängenden Fragen und Problemfelder.

Änderungen des SGB 9:

Die Änderungen im SGB 9, die 2017 in Kraft traten, können auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingesehen werden. Im Zusammenhang mit der Schwerbehindertenvertretung sind folgende Aspekte relevant:

  •  Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson ist von derzeit 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt.
  • Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter sind nun höher, so dass dann die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.
  • Bei der Fortbildung entfällt die heutige Einschränkung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch hat.
  • Der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.
  •  Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.
  • Der Inklusionsgedanke wird im Betriebsverfassungsgesetz stärker verankert (ausdrückliche Aufnahme der Inklusion behinderter Menschen in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung und bei der Personalplanung).

Schwerbehindertenvertretung und Kündigungsschutz 2017:

Die wohl relevanteste Änderung für Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung besteht in der Verstärkung des Kündigungsschutzes schwerbehinderter Menschen. Durch die zwingende Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung wird deren Rechtstellung im Unternehmen gestärkt. In § 95 II SGB 9 (ab dem 01.01.2018 § 178 II SGB 9) heißt es:

  • „Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.“ 

Folglich kann die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nicht einfach, wie vor der Gesetzesänderung, im Anschluss an die Kündigung nachgeholt werden. Das Gesetz sanktioniert das Versäumnis nun mit der Unwirksamkeit der Kündigung. Weiterhin ist diese Beteiligungsfrist unabhängig von der Beteiligung des Betriebsrats.

Worauf Sie jetzt achten sollten:

Wichtig im oben geschilderten Zusammenhang ist die Beteiligung des Integrationsamtes. Dieses muss der Kündigung nach § 85 SGB 9 (ab dem 01.01.2018 § 168 SGB 9) vorher zustimmen. Zu klären ist, ob die Schwerbehindertenvertretung schon vor dem Antrag an das Integrationsamt zu beteiligen ist. Alternativ muss die Beteiligung aber zwingend vor Ausspruch der Kündigung erfolgen.

Im Zweifel sollte die Schwerbehindertenvertretung also bereits vor der beantragten Zustimmung an das Integrationsamt erfolgen.

Weiterhin wird noch zu klären sein, wie viel Zeit der Schwerbehindertenvertretung für die Stellungnahme bleibt. Nach dem Wortlaut von § 95 II SGB 9 (ab dem 01.01.2018 § 178 II SGB 9) spricht viel für eine Frist von sieben Tagen. Bei einer außerordentlichen Kündigung erscheint diese Frist jedoch recht hoch. Immerhin gewährt § 102 II 3 BetrVG außerhalb des Schwerbehindertenarbeitsrecht nur eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme.

Zusammenfassung:

  • Das SGB 9 ist seit 2017 geändert. Die Änderungen stärken vor allem die Schwerbehindertenvertretung und den Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer.
  • Insbesondere die Änderung von § 95 II SGB 9 (ab dem 01.01.2018 § 178 II SGB 9) ist relevant. Die Kündigung eines Schwerbehinderten ist unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht beteiligt wird.
  • Aufgrund der uneindeutigen Rechtslage soll die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung schon vor dem Antrag an das Integrationsamt erfolgen.
  • Zusätzlich ist weiterhin der Betriebsrat zu beteiligen, damit die Kündigung wirksam ist.
  • Der Zeitraum für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung wird durch das Gesetz nicht eindeutig vorgegeben. Nahe liegt eine Frist von sieben Tagen. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann man sich wohl zunächst an der Drei-Tages-Frist von § 102 BetrVG orientieren.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die Änderung des SGB 9 und andere arbeitsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit schwerbehinderten Menschen erfordert fundiertes Fachwissen.

Die Kenntnis aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung ist Voraussetzungen für kompetente Rechtsberatung. Wir sind eine wirtschaftsrechtliche orientierte und erfahrene Kanzlei. Sprechen Sie uns ganz unverbindlich an, wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat auch den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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