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Schuldner in der Insolvenz und häufige Irrtümer

Über die Insolvenz und das Verfahren gibt es viele Irrtümer, die sich hartnäckig halten und sogar noch verbreiten. Aus diesem Grund möchten wir mit den häufigsten Irrtümern aufräumen und Klarheit für betroffene Schuldner und Gläubiger schaffen.

In diesem Teil der Serie werden Irrtümer besprochen, die den Insolvenzschuldner betreffen.

Viele Schuldner glauben, dass sie nur dann in die Insolvenz können, wenn sie zumindest die Kosten des Verfahrens decken können. Häufig wird auch angenommen, dass das Insolvenzverfahren immer sechs Jahre dauert. Danach sollen dann die kompletten Schulden vergessen sein. Das alles stimmt aber so nicht.

Kostendeckung des Insolvenzverfahrens:

Wenn der private Schuldner die Kosten des Verfahrens nicht decken kann, sind ihm nach § 4a InsO die Verfahrenskosten zu stunden. Das Insolvenzverfahren wird dann nach Antrag auf Restschuldbefreiung auch ohne den erforderlichen Kostenzuschuss eröffnet. Die Stundung der Verfahrenskosten kann übrigens auch dann gewährt werden, wenn der Schuldner die Vermögenslosigkeit selbst verschuldet hat.

Nach Abschluss der Restschuldbefreiung sind die gestundeten Kosten zur Not per Ratenzahlung abzuzahlen. Ist der Schuldner auch nach der Restschuldbefreiung hierzu nicht in der Lage, kann das Gericht die Kosten für weitere vier Jahre stunden. Können sie auch danach nicht beglichen werden, werden sie in der Regel auch nicht mehr eingefordert.

Die wesentlichen Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses.

Dauer des Insolvenzverfahrens:

Die Dauer des Insolvenzverfahrens hängt auch vom Schuldner ab. Grundsätzlich dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung sechs Jahre. Durch eine Reform im Jahr 2014 kann das Verfahren aber auch auf drei oder auf fünf Jahre verkürzt werden.

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode und Erteilung der Restschuldbefreiung kommt bereits nach fünf Jahren in Betracht, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten tragen kann.

Eine Verkürzung auf drei Jahre kann erfolgen, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten und mindestens 35% der Insolvenzforderung innerhalb der ersten 36 Monate befriedigt.

Wenn alle Verfahrenskosten und auch die Insolvenzforderung vollständig beglichen werden, kann das Insolvenzverfahren selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt beendet werden.

Forderungen die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind:

Bestimmte Forderungen sind nicht insolvenzfähig und werden deshalb nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Die bestimmende Norm hierfür ist § 302 InsO über die ausgenommenen Forderungen. Im Wesentlichen und in der Praxis am bedeutendsten sind dies die deliktischen Forderungen, Geldstrafen, rückständiger gesetzlicher Unterhalt und Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis das im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat steht.

Die deliktischen Forderungen sind solche aus einer vorsätzlich (nicht fahrlässig!) begangenen unerlaubten Handlung. Dies können beispielsweise zivilrechtliche Forderungen eines Geschädigten sein, die der Schuldner aus einer Körperverletzung, einem Betrug oder Diebstahl schuldet. Dass solch eine Forderung vorliegt, muss der Gläubiger aber rechtzeitig im Insolvenzverfahren geltend machen! Der Schuldner kann dem ggf. widersprechen, so dass der Gläubiger hierfür eine gesonderte Klage führen muss, sofern der Anspruch noch nicht rechtskräftig festgestellt wurde. In der Praxis berufen sich Gläubiger häufig darauf, dass der Schuldner einen Eingehungsbetrug begangen hat, weil er nie die Absicht hatte, die Forderung wirklich zu bedienen und den Gläubiger somit über seine Zahlungsbereitschaft getäuscht hat.

Geldstrafen sind im Zusammenhang mit § 39 InsO zu sehen. Hierzu zählen auch Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Zahlungsverpflichtung geführt haben. Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelaufen ist (Altschulden!), ist seit dem 1.4.2014 auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn dieser nur vorsätzlich pflichtwidrig nicht erbracht wurde. Zuvor musste für den Ausschluss der Restschuldbefreiung noch der vollständige Straftatbestand „Verletzung der Unterhaltspflicht“ nach § 170 StGB erfüllt sein. Nun kommt es auf die Folgen beim Unterhaltsberechtigten gar nicht mehr an.

Zusammenfassung:

  • Das Insolvenzverfahren kann auch ohne den erforderlichen Kostenvorschuss eröffnet werden und die Kosten des Verfahrens können nach § 4a InsO gestundet werden.
  • Die Stundung der Verfahrenskosten kann auch dann gewährt werden, wenn der Schuldner die Vermögenslosigkeit selbst verschuldet hat.
  • Nach Ablauf der Restschuldbefreiung wird erneut geprüft, ob der Schuldner die gestundeten Kosten nun, zur Not per Raten, begleichen kann.
  • Das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung dauert grundsätzlich sechs Jahre.
  • Das Verfahren kann aber auf fünf oder sogar auf drei Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner bestimmte Voraussetzungen erfüllen kann.
  • Wenn alle Verfahrenskosten und auch die Insolvenzforderung vollständig beglichen werden, kann das Insolvenzverfahren selbstverständlich zu jedem Zeitpunkt beendet werden.
  • Bestimmte Forderungen sind grundsätzlich nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
  • Dies sind nach § 302 InsO insbesondere Geldstrafen, rückständiger gesetzlicher Unterhalt, Steuerschulden im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder deliktische Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Handlungen.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Insolvente Schuldner sind auf der sichereren Seite, wenn sie sich in insolvenzrechtlich kompetente Hände begeben. Das kann die Dauer des Insolvenzverfahrens und die Höhe des verbleibenden Vermögens positiv beeinflussen.

Hierfür sind Erfahrung und die Kenntnis über die insolvenzrechtlichen Besonderheiten erforderlich. Gerade im Zusammenhang mit dem rückständigen Unterhalt ist gute anwaltliche Beratung wichtig – sowohl für den Gläubiger, als auch für den Schuldner.

Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Begleichung oder Einigung bezüglich Ihrer Forderungen und vertreten Sie auch gegenüber Gläubigern und Behörden.

Frau Nina Haverkamp hat den Fachanwalt für Insolvenzrecht und den Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Sie berät Sie in allen insolvenzrechtlichen Fragen gerne.

Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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