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Keine Karenzentschädigung bei nichtigem Wettbewerbsverbot

Eine Karenzentschädigung wird trotz Einhaltung eines zweijährigen Wettbewerbsverbots nicht fällig, wenn die ursprüngliche Wettbewerbsklausel nichtig ist. Hieran ändert auch eine salvatorische Klausel nichts.

Diese interessante Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weicht von der Auffassung der Vorinstanzen ab. Diese hatten der Arbeitnehmerin noch eine Karenzentschädigung zugesprochen, obwohl im Arbeitsvertrag gar keine Entschädigung vereinbart wurde.

Karenzentschädigung für ein Wettbewerbsverbot:

Der Arbeitnehmer ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei in der Auswahl seines zukünftigen Arbeitgebers. Deshalb vereinbaren Arbeitgeber bei wichtigen Mitarbeitern, die ein erhebliches Fachwissen über Betriebsinterna besitzen, regelmäßig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Hierdurch kann der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren verpflichtet werden, nicht im Geschäftsfeld des ehemaligen Arbeitgebers tätig zu werden.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jedoch nur wirksam, wenn der Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer hierfür eine sogenannte Karenzentschädigung zahlt. Diese soll im Durchschnitt ca. die Hälfte des ehemaligen Nettomonatsgehalts betragen (unter Berücksichtigung aller Einmal- und Sonderzahlungen sowie Boni und Provisionen). Detaillierte Einzelheiten zum Wettbewerbsverbot und der Karenzentschädigung finden Sie in unserem Beitrag zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Wenn keine Karenzentschädigung vereinbart wurde, ist das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nicht wirksam vereinbart worden und bindet keine der beiden Vertragsparteien.

In der Rechtssache BAG 10 AZR 488/15 lag die Besonderheit darin, dass eine salvatorische Klausel in den AGB des Arbeitgebers Bestandteil der vertraglichen Arbeitsbeziehung war.

Urteil der Vorinstanzen:

Die Vorinstanzen waren der Auffassung, dass das eigentlich unwirksame Wettbewerbsverbot aufgrund der fehlenden Karenzentschädigung durch die salvatorische Klausel in den AGB wieder wirksam wird. Durch Auslegung der salvatorischen Klausel und Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot sei nämlich davon auszugehen, dass die Vertragsparteien eine Karenzentschädigung vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass das Wettbewerbsverbot sonst unwirksam wäre. Dies entspräche dem wirklichen Parteiwillen bei Kenntnis der wahren Rechtslage.

Die klagende Arbeitnehmerin hatte sich zwei Jahre an das Wettbewerbsverbot gehalten und deshalb die Auszahlung der Karenzentschädigung gefordert. Die beiden Vorinstanzen gaben der Arbeitnehmer recht und verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung. Hiergegen legte der Arbeitgeber das Rechtsmittel der Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

BAG 10 AZR 488/15:

Das Bundesarbeitsgericht erteilte der oben geschilderten Auffassung jedoch eine Absage. Ein unwirksames Wettbewerbsverbot kann in diesem Fall nicht durch eine salvatorische Klausel wirksam werden. Zur Erklärung wird in der Pressemitteilung des BAG mitgeteilt:

  • „Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig. Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die (Un-)Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.

Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall Glück, dass sich die Arbeitnehmerin zwei Jahre an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, obwohl sie rechtlich nicht dazu verpflichtet war.

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber aber darauf achten, dass eine wirksame Wettbewerbsbeschränkung in einer separaten Vereinbarung mit angemessener Karenzentschädigung geschlossen wird, wenn er ein Interesse daran hat, dass ehemalige Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar in seinem Geschäftsfeld tätig werden.

Zusammenfassung:

  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dient dazu, dass ehemalige Arbeitnehmer für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nicht im Geschäftsfeld des Arbeitgebers tätig warden.
  • Hierfür wird eine angemessene Vertragsstrafe bei Vertragsbruch vereinbart.
  • Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber, eine angemessene Karenzentschädigung zu zahlen.
  • Wird keine Karenzentschädigung vereinbart, ist das Wettbewerbsverbot grundsätzlich nichtig und bindet keine der beiden Vertragsparteien.
  • Eine salvatorische Klausel in den AGB des Arbeitgebers kann in der Regel nicht dazu führen, dass durch Auslegung des wirklichen Parteiwillens angenommen wird, die Vertragsparteien hätten bei Kenntnis der Rechtslage eine Karenzentschädigung vereinbart.
  • Das Wettbewerbsverbot bleibt also trotz salvatorischer Klausel in den AGBs nichtig und bindet keine der beiden Vertragsparteien.
  • Um ein wirksames Wettbewerbsverbot zu erreichen, sollte eine separate Vereinbarung geschlossen werden, die alle wesentlichen Bestandteile für das Verbot enthält.

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Wie wichtig die rechtssichere Gestaltung arbeitsvertraglicher Klauseln ist, zeigt die hier besprochene Rechtsprechung. Die Vertragsgestaltung und richtige Klauseln entscheiden über das Bestehen oder Nichtbestehen von hohen finanziellen Ansprüchen im Arbeitsrecht. Daher überlassen Sie hierbei nichts dem Zufall und vertrauen auf das juristische Knowhow einer wirtschaftsrechtlich spezialisierten Kanzlei.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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