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Die Anrechnung von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2015 - 8,50€. Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem Lohnausgleich für geleistete Arbeit auch noch weitere Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Doch wie verhalten sich diese zum Mindestlohn?

Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Grundlagen des Mindestlohngesetzes (MiLoG), sowie mit der Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn und geht dabei auf das Urteil des BAG vom 25. Mai 2016 Az. 5 AZR 165/16 ein.

Grundsätzliches – der Mindestlohn

­­­Seit dem 01.01.2015 können gem. § 1 MiLoG alle Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € brutto die Stunde verlangen. Der Mindestlohn ist verpflichtend. Vereinbarungen welche den Anspruch beschränken oder ausschließen sind nach § 3 MiLoG unwirksam.

Zahlt ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht, verstößt er gegen § 20 MiLoG. Dies kann zu hohen Bußgeldzahlungen führen.

Der Mindestlohn gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch Praktikanten/innen gelten nach § 26 BBiG als Arbeitnehmer, womit sie grundsätzlich dazu berechtigt sind den gesetzlichen Mindestlohn zu fordern. Dies würde aber dazu führen, dass viele Firmen keine Praktikanten mehr einstellen würden, da sie schlichtweg zu teuer wären.

Grundsätzlich gibt es in § 22 I MiLoG einige Ausnahmen. So gelten Praktikanten nur als bezugsberechtigt, sofern sie nicht:

  • ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
  • an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

Neben diesen genannten Sonderregelungen für Praktikanten, sind in § 22 II-IV MiLoG noch weitere Ausnahmen genannt, für die der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt. Nach § 22 II gelten Jugendliche (bis zur Volljährigkeit vgl. § 2 JArbSchG) ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmer/innen iSd. MiLoG und sind damit auch nicht bezugsberechtigt. Eine solche Regelung besteht um jugendliche davon abzuhalten die Schule vorzeitig abzubrechen und einen Job zu wählen der mit dem Mindestlohn vergütet wird, statt eine – vorrübergehend – schlechter bezahlte Ausbildung zu ergreifen.

Schlussendlich sind noch in § 22 III ehrenamtlich tätige Personen, sowie Auszubildende und in IV Langzeitarbeitslose von den Mindestlohnberechtigten ausgenommen.

Als jüngste Neuerung in diesem Bereich, legte die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern fest, dass ab dem 1.1.2017 ein Mindestlohn von 8,84 € gelten soll.

Grundsätzliches - Sonderzahlungen

Sonderzahlungen sind zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbarte Zahlungen, die dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehen. Diese können sich aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ergeben oder durch betriebliche Übung entstehen.

Die Zahlungsmodalitäten sind frei wählbar. So kann der Arbeitgeber Urlaubs- und Weihnachtsgeld einmal im Jahr auszahlen oder gar monatlich anteilig auf das Gehalt aufrechnen.

Anrechnungen von Sonderzahlungen auf den Mindestlohn

Bei der Berechnung des Mindestlohns stellte sich die Frage, ob es sich bei den im MiLoG festgelegten 8,50 € um den zahlbaren fixbetrag pro Stunde geht oder ob auf diesen auch Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld aufgerechnet werden können, die dann den stündlich zahlbaren Betrag verringern.

§ 2 I Nr. 2 MiLoG legt fest, dass der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, an den Arbeitnehmer zu zahlen ist. Einmal jährlich gezahlte Sonderzahlungen können also nicht vom MiLoG umfasst sein. Viele Arbeitgeber legten deshalb in Abstimmung mit ihren Arbeitnehmern und Betriebsräten die jährlichen Sonderzahlungen der Arbeitnehmer auf eine Zahlung 1/12 um.

Mindestlohn und Sonderzahlungen

Ob dieses Vorgehen rechtmäßig ist, war bis zum jüngsten Urteil des BAG vom 25. Mai 2016 Az. 5 AZR 165/16 umstritten.

Das Urteil

Im dargestellten Fall schloss die Beklagte im Dezember 2014 mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar zahlte das Unternehmen der klagenden Arbeitnehmerin dann monatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.

Die Arbeitnehmerin führte vor Gericht an, dass ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen ebenso wie vertragliche Zuschläge für Mehr-, Nacht-, sowie Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des Mindestlohns iHv. 8,50 € die Stunde geleistet werden müssten. Da dies bei ihr nicht der Fall wäre, sei so die Abgeltung des Mindestlohnes mit der umgelegten Sonderzahlung unzulässig.

Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen die Klägerin. Es führte aus, dass sie aufgrund des MiLoG keinen Anspruch auf ein erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge habe. Weiterhin sagte das BAG, dass der Lohnanspruch der Arbeitnehmerin erfüllt sei, da auch dem vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zukomme.

Die Fakten im Überblick

  • Seit Anfang 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn iHv. 8,50 €. Ab Januar 2017 gilt ein Mindestlohn iHv. 8,84 €.
  • Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle, es gibt jedoch gewisse Ausnahmen:
    • Praktikanten
    • Jugendliche ohne Berufsabschluss
    • Auszubildende
    • Ehrenamtliche
    • Langzeitarbeitslose
  • Sonderzahlungen sind beispielsweise jährliche Zahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld.
  • Monatlich anteilig gezahlten Sonderzahlungen kommt Lohnerfüllungswirkung zu. Bei monatlicher Umlegung der Beträge, kann der tatsächliche Mindestlohn pro Stunde also den Mindestlohn unterschreiten, sofern der Gesamtlohn inklusive der gezahlten monatlichen Sonderzahlungen den Mindestlohn ergibt.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen

Die tatsächliche Umsetzung des gesetzlichen Mindestlohns funktioniert in der Praxis nicht immer komplikationslos. Sollten Sie Fragen bezüglich der Mindestlohnregelungen oder sonstige Fragen im Arbeitsrecht haben, beraten wir Sie gerne kompetent und umfassend.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
27. August 2016

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