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Mindestlohn für Bereitschaftsdienst

Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ist grundsätzlich jede Arbeitsstunde mit derzeit 9,19 Euro pro Stunde. (Stand 1.1.2019). Viele Menschen leisten jedoch zusätzlich zur regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdiest.

Ob der Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst zu zahlen ist, war bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage nun teilweise beantwortet (BAG 5 AZR 716/15).

Wir erklären Ihnen die aktuelle Rechtsprechung und erläutern Ihnen dabei den Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie das Zusammenspiel von Tarifvertrag und Mindestlohngesetz.

(Weitere Einzelheiten zum Mindestlohn finden Sie hier.)

Grundsätzliches zur Bereitschaftsdienst:

Zunächst ist Bereitschaftsdienst von Rufbereitschaft abzugrenzen.

Bereitschaftsdienst ist die Zeit, während der der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder alsbald aufnehmen kann. Das ist beispielsweise der Fall bei Rettungssanitätern oder Feuerwehrleuten, die sich während des Bereitschaftsdiensts auf der Wache aufhalten müssen. Auch die Zeit, die ein Arzt im Krankenhaus verbringt, während er einsatzbereit zur Verfügung steht, zählt hierzu.

Der Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Rufbereitschaft ist die Zeit, die der Arbeitnehmer ohne persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar ist, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können. Der Arbeitnehmer kann sich also auch Zuhause aufhalten und privaten Aktivitäten nachgehen, so lange er kurzfristig die Arbeit aufnehmen kann, wenn dies erforderlich ist.

Wenn der Radius allerdings so weit eingegrenzt wird, dass der Arbeitnehmer dabei nicht mehr ohne Weiteres seinen privaten Belangen nachgehen kann, handelt es sich eher um Bereitschaftsdienst. Die Grenze zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst kann also im Zweifel fließend sein.

Die Rufbereitschaft zählt im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

BAG 5 AZR 716/15:

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun den Fall eines Rettungsassistenten zu entscheiden, der regelmäßig Bereitschaftsdienst leistet (BAG 5 AZR 716/15). Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Kläger geltend gemacht hat, die tariflich vereinbarte Entlohnung sicherte nicht explizit den Mindestlohn für Bereitschaftsdienst zu bzw. die Entohnung für diese Zeiten läge sogar unter dem Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde. (Stand 1.1.2019).

Deshalb sei die Regelung im Tarifvertrag unwirksam, so dass es an einer vertraglichen Regelung fehle. Deshalb sollte ihm die gesetzlich zugesicherte übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB zustehe, wenn es keine wirksame Vertragsvereinbarung für den Bereitschaftsdienst gäbe. Die normale Vergütung für die reguläre Arbeitszeit betrug im vorliegenden Fall 15,81 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage zwar abgewiesen, dabei aber klargestellt, dass auch für Bereitschaftsdienst der Mindestlohn zu zahlen ist. Im obigen Fall des Rettungsassistenten war das monatliche Bruttogehalt in Höhe von ca. 2.680,- Euro ausreichend hoch, um im Durchschnitt mindestens 8,50 Euro pro Arbeitsstunde zu gewähren.

Denn selbst bei einer theoretisch maximalen Stundenzahl von 228 Stunden (reguläre Arbeitszeit + Bereitschaftsdienst) beträgt der Quotient immer noch über 11 Euro pro Stunde: 2.680 Euro : 228 Stunden = 11,75 Euro pro Arbeitsstunde. Somit hat der Kläger für jede Arbeitsstunde im Durchschnitt einen Verdienst, der deutlich über dem Mindestlohn liegt.

Das Urteil bedeutet für die Praxis also, dass es auf den durchschnittlichen Stundenlohn ankommt. Anders gesagt: der gesamte Bruttolohn geteilt durch die gesamte Stundenanzahl muss mindestens mit derzeit 9,19 Euro pro Stunde (Stand 1.1.2019) vergütet werden. Das war hier der Fall.

Bereitschaftszeit und Mindestlohn:

Das Urteil des Bundesarbeitsgericht BAG 5 AZR 716/15 hat grundsätzliche Bedeutung. Denn die Richter stellen nochmal klar, dass auch Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist. Und Arbeitszeit muss nach dem Mindestlohngesetz mit mindestens 9,19 Euro pro Stunde (Stand 1.1.2019) vergütet werden. Allerdings kommt es im Ergebnis darauf an, dass der Quotient aus Bruttolohn und Arbeitszeit mindestens 9,19 Euro beträgt.

Fraglich ist in Bezug auf Bereitschaftszeiten allerdings noch, was passiert, wenn die 9,19 Euro im Durchschnitt nicht erreicht werden.

Dann könnte entweder ein Anspruch auf Mindestlohn bestehen oder auch ein Anspruch auf die übliche Vergütung bestehen, die für die reguläre Arbeitszeit fällig wird.

Tendenziell wird wohl eher der Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro zutreffend sein. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn dies zu einem sittenwidrigen Ergebnis führt. Arbeitsrechtlich gilt eine Entlohnung nämlich grundsätzlich als sittenwidrig, wenn sie weniger als 2/3 der üblichen Vergleichsvergütung beträgt. Bei einem Arzt, der einen vergleichsweise hohen Stundensatz hat, könnte die gesetzliche Vergütung von Bereitschaftsdienst mit nur 9,19 Euro pro Stunde deshalb sittenwidrig sein. (Nähere Einzelheiten zum Lohn bei einem Verstoß gegen den Mindestlohn finden Sie in der Verlinkung.)

Zusammenfassung:

  • Bereitschaftsdienst ist die Zeit, während der der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebs oder der Dienststelle an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder alsbald aufnehmen kann.
  • Im Gegensatz zur Rufbereitschaft ist der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
  • Als Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst ebenfalls mit mindestens derzeit 9,19 Euro pro Stunde (Stand 1.1.2019) zu vergüten.
  • Hierbei kommt es darauf an, dass ein durchschnittlicher Stundenlohn von 9,19 Euro erreicht wird. Der Quotient aus monatlicher Bruttovergütung geteilt durch monatliche Arbeitszeit (reguläre Arbeitszeit + Bereitschaftsdienst) muss also mindestens 9,19 Euro betragen.
  • Unklar ist in Bezug auf den Bereitschaftsdienst derzeit noch, ob für diesen nur der Mindestlohn oder die übliche Vergütung für die reguläre Arbeitszeit fällig wird, wenn der durchschnittliche Stundenlohn nicht 8,50 Euro beträgt.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Wenn Sie im Bereitschaftsdienst arbeiten oder Mitarbeiter mit Bereitschaftszeiten beschäftigen und Unklarheiten bezüglich der Lohn- und Gehaltsabrechnung bestehen, beraten wir Sie gerne. Wir vertreten Sie auch vor dem Arbeitsgericht und allen Zivilgerichten sowie Finanzgerichten.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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