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Arbeitszeugnis – kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel

Das Arbeitszeugnis ist für Arbeitnehmer eine wichtige Referenz im Bewerbungsprozess. Arbeitgeber können Bewerber anhand eines Arbeitszeugnisses besser einschätzen. Dabei ist im Personalbereich bekannt, welche Formulierungen einen versteckten Hinweis auf mögliche Unstimmigkeiten geben können. Die Abschluss- und Schlussformel gehört auch dazu.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat aber klargestellt, dass es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abschlussformel gibt – und erst recht keinen Anspruch auf eine bestimmte Abschluss- und Schlussformel.

Allerdings ist diese Rechtsprechung nicht ganz ohne Kritik geblieben und manche Landesarbeitsgerichte haben hierzu eine andere Rechtsauffassung.

Wir erläutern Ihnen im Folgenden die Abschlussformel im Arbeitszeugnis und die Begründung des BAG für den fehlenden Anspruch darauf.

Grundsätzliches zur Abschlussformel:

Arbeitnehmer haben gemäß § 109 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis. (Welche Voraussetzungen für ein Zwischenzeugnis während der laufenden Beschäftigung bestehen, erfahren Sie hier.)

Dabei ist das Arbeitszeugnis wohlwollend zu formulieren und soll keine versteckten Formulierungen oder Merkmale enthalten, die etwas anderes ausdrücken, als im Arbeitszeugnis beschrieben ist. Allerdings lassen sich aus den jeweiligen wohlwollenden Formulierungen natürlich Rückschlüsse auf die berufliche und soziale Qualität des Mitarbeiters schließen. (Lesen Sie hierzu ausführlich unseren Beitrag zur Note im Arbeitszeugnis.)

Mit der Abschlussformel am Ende des Arbeitszeugnisses drückt der Arbeitgeber in der Regel sein Bedauern über das Ausscheiden des Mitarbeiters aus und wünscht ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute.

Hierbei ist im Personalbereich gängige Praxis, dass das Fehlen einer Abschlussformel durchaus darauf deuten kann, dass im Arbeitsverhältnis unter Umständen Unstimmigkeiten vorlagen.

Deshalb ist es für den Arbeitnehmer vorteilhaft, wenn eine positive Abschlussformel das Arbeitszeugnis vervollständigt. Bei einer durchweg positiven Bewertung im Arbeitszeugnis könnte also das Fehlen der Abschlussformel die ansonsten zutreffende Beurteilung teilweise wieder ins Negative umkehren.

Trotzdem besteht nach Ansicht des BAG kein Anspruch auf eine Abschlussformel mit Dankes- oder Wunschformel.

Der Fall BAG 9 AZR 227/11:

Im konkreten Fall des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 11.12.2012 (BAG 9 AZR 227/11), erhielt ein Baumarktleiter von seinem ehemaligen Arbeitgeber ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis. Dieses endete mit den Sätzen:

  • „Herr J scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“.

Der Arbeitnehmer war der Auffassung, der verwendete Schlusssatz sei unzureichend. Er entwerte sein gutes Zeugnis. Dies geschehe jedenfalls dadurch, dass der Schlusssatz keinen Dank für die bisherige Zusammenarbeit beinhalte. Bei einer guten Leistungs- und Führungsbeurteilung entspreche es der Üblichkeit und auch der Erwartung eines potenziellen neuen Arbeitgebers, dass dem Arbeitnehmer am Ende des Zeugnistextes für die Zusammenarbeit gedankt und ihm für die Zukunft - und zwar sowohl privat als auch beruflich - alles Gute gewünscht werde.

Er beantragte, dass der letzte Satz des Zeugnisses so umformuliert wird:

  • „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Das BAG hat diese Wunschformulierung des Arbeitnehmers abgelehnt und darauf verwiesen, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abschlussformel oder Danksagung besteht.

Kein Anspruch auf Dankes- und Schlussformel im Arbeitszeugnis:

Danksagungen oder die besten Wünsche seitens des Arbeitgebers können nicht eingeklagt werden.

In den Leitsätzen des Urteils stellt das BAG klar:

  • 1. "Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, zB Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses."
  • 2. "Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel."

Der Grund liegt ganz einfach darin, dass es keine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage für eine Abschlussformel gibt. Der Anspruch aus § 109 GewO gewährt nur einen Anspruch auf ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis, nicht jedoch auf einen bestimmten Inhalt, der auch eine Dankesformel und gute Wünsche beinhaltet. Zwar erkennt das Gericht an, dass positive Schlusssätze die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers erhöhen können. Allerdings sind diese positiven Schlusssätze gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber hierdurch eine Erklärung abgibt, die über den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen.

Ein Arbeitszeugnis ohne jede Schlussformulierung wird also durch das Auslassen nicht rechtswidrig entwertet.

Allerdings kann der Arbeitnehmer umgekehrt darauf bestehen, dass eine Schlussformulierung aus dem Arbeitszeugnis entfernt wird, wenn sie ihm missfällt. Das liegt ebenfalls daran, dass die Schlussformulierung im Arbeitszeugnis gar nicht vom Arbeitgeber geschuldet wird – es handelt sich hierbei also um einen Unterlassungsanspruch, den der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber fordern könnte.

Zusammenfassung:

  • Arbeitnehmer haben gemäß § 109 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein (qualifiziertes) Arbeitszeugnis.
  • Das Arbeitszeugnis muss wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.
  • Mit der Abschlussformel drückt der Arbeitgeber in der Regel sein Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus, bedankt sich für die gute Zusammenarbeit und wünscht ihm für die Zukunft alles Gute. Eine positive Abschlussformel wertet das Arbeitszeugnis auf.
  • Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts besteht jedoch kein Anspruch auf eine Abschlussformel. Selbst dann nicht, wenn dem Arbeitnehmer ansonsten überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden.
  • Der Grund liegt darin, dass es sich bei der Abschlussformel um eine freiwillige Erklärung des Arbeitgebers handelt, die er grundsätzlich im Arbeitszeugnis nicht schuldet.
  • Teilweise sehen Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte dies anders - deshalb kann sich eine Klage unter Umständen lohnen.
  • Der Arbeitnehmer kann aber darauf bestehen, dass eine Abschlussformel aus dem Arbeitszeugnis entfernt wird, wenn sie ihm nicht gefällt oder negativ ist.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Weil die Rechtsprechung zur Abschlussformel im Arbeitszeugnis uneinheitlich ist, kann sich eine Klage bei Fehlen der Abschlussformel unter Umständen trotzdem lohnen. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Formulierung und Entschlüsselung von Arbeitszeugnissen und vertreten sich auch vor dem Arbeitsgericht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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