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Verspätete Krankmeldung – Abmahnung und Kündigung

Die Krankmeldung bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Andernfalls riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Was der Begriff „unverzüglich“ im arbeitsrechtlichen Sinne bei einer Krankmeldung bedeutet, was passiert, wenn die Krankmeldung zu spät abgegeben wird und was der Unterschied zwischen einer Krankmeldung und einer Krankschreibung durch den Arzt ist, erklären wir Ihnen im folgenden Blog.

Außerdem erläutern wir Ihnen einleitend, welche Voraussetzungen generell für eine Krankmeldung und die Arbeitsunfähigkeit gelten.

Krankmeldung ab welchem Tag?

Ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit die Krankmeldung eingereicht werden muss, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) geregelt.Gemäß § 5 Abs. 1 EntgFG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Unverzüglich bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern. Das hat die arbeitsrechtliche Konsequenz, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zumindest telefonisch, per Fax, SMS oder ggf. per E-Mail sofort informieren muss, dass er arbeitsunfähig krank ist, sobald er dies merkt.

Das kann er bereits tun, bevor er einen Arzt aufsucht – also so früh wie irgendwie möglich.

Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitgeber somit frühzeitig den Arbeitsausfall einplanen kann und entsprechenden Ersatz organisiert. Deshalb sollte der Arbeitnehmer auch subjektiv einschätzen und dem Arbeitgeber bei der Krankmeldung mitteilen, wie lange er wahrscheinlich arbeitsunfähig ist.

Unterschied Krankmeldung und Krankschreibung

Von der Krankmeldung ist die Krankschreibung im Sinne der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (umgangssprachlich auch AU, Gelber-Schein bzw. ärztliches Attest genannt) zu unterscheiden.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt nur die Krankmeldung und ist etwas anderes, als die bloße Information des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber, dass er krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann (Krankmeldung).

Der Arzt wird dann auch die genaue Dauer für die Arbeitsunfähigkeit vermerken. Ist der Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraums immer noch krank, muss er eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Nach dem EntgFG ist solch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Werktag zugehen, der auf den dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Aber der Arbeitgeber kann solche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon früher und auch bei kürzerer Arbeitsunfähigkeit verlangen (zum Beispiel bei einer eintägigen Arbeitsunfähigkeit)!

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei nur eintägiger Krankheit kann bereits generell durch einen Tarifvertrag oder mit Zustimmung des Betriebsrates in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Aber auch im Einzelfall kann der Arbeitgeber ohne besondere Regelung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung die Vorlage eines ärztlichen Attest schon am ersten Tag der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verlangen.

Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung

Eine bestimmte Form für die Krankmeldung gibt es nicht. In der heutigen Zeit ist es also in der Regel unproblematisch möglich, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.

Bei einer Grippe, Rückenschmerzen oder Magenproblemen ist es dem Arbeitnehmer ohne weiteres zumutbar, den Arbeitgeber noch vor dem Arztbesuch per Telefon oder auf anderen elektronischen Wegen über seinen Arbeitsausfall zu informieren. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann dann auch noch nachträglich eingereicht werden. Bei einem Unfall oder Bewusstlosigkeit bedeutet unverzüglich natürlich erst dann, wenn der Arbeitnehmer in der Lage ist, zumindest einen Dritten (Lebenspartner, Krankenschwester usw.) zu bitten, den Arbeitgeber zu informieren.

Wenn gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Information verstoßen und die Krankmeldung zu spät abgegeben wird, kann der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten abmahnen. Wenn der Arbeitnehmer mehrfach wegen desselben Fehlverhaltens eine Abmahnung erhalten hat, kann der Arbeitgeber im Wiederholungsfall auch eine ordentliche Kündigung aussprechen. In der Regel liegt dann eine verhaltensbedingte Kündigung vor.

(Wann eine personenbedingte Kündigung wegen häufiger oder lang andauernder Krankheit gerechtfertigt ist, erfahren Sie hier.)

Krankmeldung zu spät abgegeben – Kündigung gerechtfertigt?

Wann eine verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteter Krankmeldung gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Hierfür kommt es auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Häufigkeit und Gründe der Abmahnungen und die Schwere der Verstöße an.

Es macht natürlich einen Unterschied, ob die Krankmeldung nur einen halben Vormittag zu spät angemeldet oder erst mit mehreren Tagen Verzögerung beim Arbeitgeber angezeigt wird.

Bei einem Arbeitnehmer, der 15 Jahre im Betrieb beschäftigt ist und alle fünf Jahre nur mit kurzer Verspätung die Krankmeldung angemeldet hat, ist eine Kündigung weniger gerechtfertigt, als bei einem Arbeitnehmer, der in den ersten zwei Jahren seiner Betriebszugehörigkeit bereits dreimal eine Abmahnung wegen zu später Krankmeldung erhalten hat.

Das Hessische Landesarbeitsgericht sah eine ordentliche Kündigung als gerechtfertigt an, weil ein Arbeitnehmer, der bei sechs Jahren Betriebszugehörigkeit seine Krankheit sieben Mal zu spät angezeigt hat und hierfür insgesamt vier Mal abgemahnt wurde (siehe LAG Hessen 12 Sa 522/10).

Zusammenfassung verspätete Krankmeldung

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  • Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit mit einer Krankmeldung informieren und dabei nach bestem Gewissen schon grob einschätzen, wie lange er ungefähr krank sein wird. Das geschieht am besten sofort per Telefon, E-Mail, Fax oder SMS, damit der Arbeitgeber den Arbeitsausfall entsprechend planen kann.
  • Von der bloßen Information über die Krankheit (Krankmeldung) ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (umgangssprachlich auch Gelber-Schein, AU, Krankschreibung, ärztliches Attest genannt) zu unterscheiden.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist zwingend einzureichen, wenn die Krankheit mehr als drei Tage dauert. Der Arbeitgeber kann aber auch schon bei kürzerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen!
  • • Wenn der Arbeitnehmer seine Krankmeldung zu spät abgegeben hat, kann der Arbeitgeber ihn hierfür abmahnen.
  • Bei mehrfachen Verstößen und Abmahnungen kann unter Umständen auch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.

Rechtliche Hilfe bei Kündigung und Abmahnung wegen verspäteter Krankmeldung

Wir beraten Sie bei Abmahnung und Kündigung sowie im gesamten Arbeitsrecht. Darüber hinaus vertreten wir Sie natürlich auch vor dem Arbeitsgericht und geben Ihnen vorab eine detaillierte und verständliche Einschätzung über die Erfolgsaussichten einer Klage.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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