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BAG 4 AZR 421/15: § 167 ZPO bei tariflicher Ausschlussfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat in BAG 4 AZR 421/15 (Urteil vom 16.03.2016) entschieden, dass eine Ausschlussfrist des Tarifvertrags im öffentlichen Dienst nicht dadurch gewahrt wird, dass die Ansprüche vor Ablauf der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen sind. Vielmehr kommt es auf den rechtzeitigen Zugang beim Anspruchsgegner, also dem Arbeitgeber an.

Zeitliche Verzögerungen durch die Arbeitsabläufe beim Gericht hat der Anspruchsteller sich bei außergerichtlichen Fristen selbst zuzurechnen.

Hierbei folgt das oberste deutsche Arbeitsgericht seiner langjährigen Rechtsprechung in dieser Rechtsfrage.

Die Gründe und Zusammenhänge von BAG 4 AZR 421/15 werden im Folgenden erläutert.

Grundsätzliches zur Ausschlussfrist:

Eine arbeitsrechtliche Ausschlussfrist regelt den Zeitraum, in dem Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angezeigt oder eingeklagt werden müssen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist der Anspruch verfallen und kann in der Regel nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden.

Es gibt gesetzliche und vertragliche Ausschlussfristen. Eine gesetzliche Ausschlussfrist ist beispielsweise die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage aus § 4 Kündigungsschutzgesetz. Bei den gesetzlichen Ausschlussfristen ergibt sich die maßgebliche Frist also bereits aus dem Gesetz.

Vertragliche Ausschlussfristen finden sich vor allem in einem Arbeits- oder einem Tarifvertrag. Die vertraglichen Ausschlussfristen regeln häufig, in welchem Zeitraum finanzielle Forderungen wie beispielsweise ausstehendes Gehalt oder eine Urlaubsabgeltung angezeigt oder eingeklagt werden muss.

(Eine umfangreiche Darstellung zur Ausschlussfrist im Arbeitsrecht finden Sie in der Verlinkung. Dort sind ausführliche Informationen zu den Arten von Ausschlussfristen sowie Unwirksamkeitsgründe dargestellt.)

Fristwahrung durch § 167 ZPO :

Zivilrechtliche Ansprüche unterliegen bekanntermaßen der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Anspruch nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Das Einreichen einer Klage hemmt jedoch die Verjährung und kann eine festgelegte Frist wahren, vgl. § 204 BGB.

Wenn eine Klage bei Gericht eingereicht wird, erfährt der Beklagte hiervor zunächst erstmal nichts. Das Gericht fordert in der Regel erst schriftlich einen Vorschuss der Gerichtskosten vom Kläger. Wenn der Kläger die Gerichtskostenaufforderung erhalten hat, den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hat und der Betrag dann später auch auf dem Konto der Gerichtskasse eingegangen ist, wird anschließend erst dem Beklagten die Klage zugestellt.

Wegen den verschiedenen Bearbeitungszeiträumen können hierbei schon mehrere Wochen und teilweise sogar Monate vergehen (interne Bearbeitung bei der Gerichtskasse, Bankbearbeitungstage der Überweisung, Erstellen und Versenden der Klage durch den zuständigen Sachbearbeiter usw.).

Das bedeutet also, dass eine Klage, die zum Beispiel am 20. Dezember beim Gericht eingegangen ist, vielleicht erst Ende Januar oder Anfang Februar dem Beklagten zugestellt wird.

Weil dieses „Verzögerungsrisiko“ schwer abzuschätzen ist, besagt § 167 ZPO:

  • „Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.“

Die Zustellung erfolgt „demnächst“, wenn dem Kläger (oder seinem Vertreter/Bevollmächtigten) keine schuldhafte Verzögerung vorgeworfen wird (beispielsweise, weil er mehrere Wochen mit der Überweisung des Gerichtskostenvorschusses wartet).

§ 167 ZPO dehnt die maßgebliche Frist also quasi vom Eingang der Klage beim Gericht, bis zur späteren Zustellung der Klage beim Beklagten aus.

  • Beispiel: Eine Frist verstreicht am 31. Dezember2015. Normalerweise müsste die Klage dem Anspruchsgegner spätestens bis Ende Dezember 2015 zugestellt werden. Wegen § 167 ZPO reicht es aber aus, wenn die Klage bis zum 31. Dezember 2015 beim Gericht eingegangen ist. Wenn das Gericht dann im neuen Jahr den Gerichtskostenvorschuss anfordert und der Kläger diesen sofort bezahlt, so dass die Klage erst Mitte Januar 2016 beim Beklagten eingeht (also eigentlich ja erst nach dem Verstreichen der maßgeblichen Frist vom 31. Dezember2015), dann reicht jedoch schon die vorherige Einreichung der Klage beim Gericht aus, um die Frist zu wahren.

Ob § 167 ZPO auch im Arbeitsrecht Anwendung findet, wurde vom höchsten deutschen Arbeitsgericht in BAG 4 AZR 421/15 erneut konkretisiert.

BAG 4 AZR 421/15 zur Anwendung von § 167 ZPO:

Das Bundesarbeitsgericht hatte in BAG 4 AZR 421/15 einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine tarifvertragliche Ausschlussfrist maßgeblich war. § 37 Abs. 1 des Tarifvertrags im öffentlichen Dienst besagt, dass:

  • „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.(…)“

Es reicht hier also aus, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche schriftlich beim Arbeitgeber geltend macht. Das ist eine vergleichsweise wenig förmliche Voraussetzung, die es dem Arbeitnehmer einfach macht, die Frist zu wahren. Er muss nur nachweisen, dass er seine Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt hat.

Genau deshalb wurde in BAG 4 AZR 421/15 auch gegen den klagenden Arbeitnehmer entschieden. Das BAG urteilt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht hier nicht zwingend in Anspruch genommen werden musste, um die Frist zu wahren. (Anders als bei anderen zivilrechtlichen Fristen, die nur durch eine Zustellung der Klage beim Gericht gewahrt oder gehemmt werden. In diesen Fällen ist es notwendige Voraussetzung, dass das Gericht in Anspruch genommen wird, damit die Frist nicht verstreicht.)

Der Arbeitnehmer hätte im vorliegenden Fall aber ohne Probleme selbst seinen Arbeitgeber anschreiben können um die Ansprüche geltend zu machen. Die Frist wäre dann eingehalten worden und die Ansprüche hätten dann immer noch über das Arbeitsgericht eingeklagt werden können. So allerdings wurde die Klage zwar innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingereicht, sie wurde dem Arbeitgeber wegen den aufgezeigten Verzögerungszeiten erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist zugestellt und geltend gemacht.

Da es sich aber um eine außergerichtliche Frist gehandelt hat, ist § 167 ZPO hier nicht anwendbar. Der Zeitverlust durch die gerichtliche Bearbeitung war unnötig und das Verstreichen der Frist deshalb dem Arbeitnehmer zuzurechnen.

Zusammenfassung:

  • Eine Ausschlussfrist im Arbeitsrecht regelt den Zeitraum, innerhalb dessen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis angezeigt oder eingeklagt werden müssen.
  • Nach Ablauf der Ausschlussfrist können die Ansprüche in der Regel nicht mehr erfolgreich eingeklagt bzw. durchgesetzt werden.
  • Grundsätzlich kommt es zur Fristwahrung im Zivilrecht darauf an, wann die maßgeblichen Ansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner entsprechend geltend gemacht werden.

    § 167 ZPO lässt zur Fristwahrung oder Fristhemmung jedoch ausreichen, dass die Klage beim Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner "demnächst" zugestellt wird.

  • Unter "demnächst" ist die übliche Bearbeitungsdauer beim Gericht zu verstehen, die nicht durch schuldhafte Verzögerung des Klägers verlängert wird, beispielsweise, weil er mehrere Wochen mit der Überweisung des Gerichtskostenvorschusses wartet.
  • Wenn die Klage dem Gegner dann erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist zugestellt wird, ist die Frist trotzdem gewahrt, da die Klage ja bereits vor Ablauf der Frist beim Gericht eingereicht wurde.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 4 AZR 421/15) findet § 167 ZPO im Arbeitsrecht auf eine tariflich geregelte Verfallsfrist keine Anwendung, wenn die Frist schon durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber gewahrt werden kann (sogenannte außergerichtliche Frist).

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Wenn Sie arbeitsrechtliche Ansprüche einfordern oder verteidigen möchten, sind regelmäßig besondere Fristen zu wahren. Damit Sie hier auf der sicheren Seite sind und Ihre Ansprüche nicht verfallen, lassen Sie sich von uns kompetent beraten. Wir beraten Sie umfassend und verständlich – nicht nur im Arbeitsrecht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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