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Kündigungsschutz Schwerbehinderte

Der Kündigungsschutz von Schwerbehinderten umfasst einen einen besonderen, erweiterten Kündigungsschutz im Arbeitsrecht. Der Beitrag erläutert, wann eine Schwerbehinderung (oder Gleichstellung) im arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt und wann das Integrationsamt zustimmen muss, bevor die Kündigung einer schwerbehinderten Person wirksam ist.

Außerdem erklären wir, wie das Integrationsamt die verschiedenen Kündigungsarten prüft und welche Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Integrationsamt zur Verfügung stehen.

Kündigungsschutz Schwerbehinderung – Besonderheiten

Der erweiterte und besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte soll helfen, die dauerhafte Integration von schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und zu sichern. Der besondere Kündigungsschutz dient insbesondere dazu, die (insbesondere betriebsbedingte) Kündigung von Schwerbehinderten einer besonderen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und nach Alternativen zu suchen, bevor ein Schwerbehinderter leichtfertig gekündigt wird. Denn regelmäßig haben diese Menschen es schwerer einen passenden Job zu finden und Vorurteile von Arbeitgebern gegen eine Einstellung zu überwinden.

Auf der anderen Seite gilt der besondere Kündigungsschutz von Schwerbehinderten häufig auch als Einstellungshemmnis, da ein Schwerbehinderter für den Arbeitgeber schwieriger zu kündigen ist.

Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gelten denn nun für schwerbehinderte Personen? Hierfür muss zunächst festgestellt werden, ob eine Schwerbehinderung vorliegt.

Schwerbehinderung im Arbeitsrecht – wann liegt sie vor?

Im § 2 des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB IX) sind die Voraussetzungen einer Schwerbehinderung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne normiert. Demnach liegt bei einer Person eine Behinderung vor, wenn „die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“.

Eine Schwerbehinderung liegt nach Absatz 2 vor, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Schwerbehinderten Personen gleichgestellt sind Menschen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30 aufweisen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (= Schwerbehinderten gleichgestellte Personen).

Der Grad der Behinderung wird in der Regel vom zuständigen Versorgungsamt festgestellt, wenn dieser nicht bereits anderweitig festgestellt wurde (zum Beispiel durch Gerichtsentscheid, Verwaltungsakt oder im Rentenbescheid). Einen Antrag auf Feststellung der Behinderung erhält man in der Regel bei den zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltungen, bei den Behindertenverbänden oder den Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in Betrieben und Dienststellen. In Köln hilft beispielsweise die Stadt auf ihrem Online-Auftritt weiter.

Kündigung Schwerbehinderte – Voraussetzungen

Möchte der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen oder einer, einem Schwerbehinderten gleichstellten Person, so muss er vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des zuständigen Integrationsamts einholten, vgl. § 85 SGB 9. Ansonsten ist die Kündigung des Schwerbehinderten unwirksam und kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. Dies ist der wesentliche Bestandteil des besonderen Kündigungsschutzes bei Schwerbehinderung.

Gemäß § 92 SGB 9 ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ebenfalls zustimmungspflichtig, wenn die Beendigung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, teilweiser und voller Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgen soll.

Der Kündigungsschutz von Schwerbehinderten umfasst natürlich, wie auch bei allen anderen Arbeitnehmern, den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern dieser schon auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Das bedeutet, dass dem Schwerbehinderten nach Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt, trotzdem der Gang zum Arbeitsgericht freisteht, um die Kündigung arbeitsrechtlich prüfen zu lassen.

Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung – Prüfung der Kündigung durch das Integrationsamt

Das Integrationsamt prüft den Sachverhalt der Kündigung und holt hierfür die Stellungnahme des Arbeitgebers und des Schwerbehinderten ein. Bei einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung prüft das Integrationsamt beispielsweise, welche Maßnahmen im Vorfeld getroffen wurden, um die Kündigung zu vermeiden. Insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung wird abgewogen, wie groß der Betrieb ist, wie die wirtschaftliche Stellung des Betriebs aktuell ist und weitere Faktoren, wie zum Beispiel, ob und in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht Schwerbehinderter nach § 71 SGB 9 vom Arbeitgeber allgemein erfüllt wurde. Außerdem wird auch berücksichtigt, ob der Schwerbehinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistische Chancen auf eine neue Arbeitsstelle hat.

Im Ergebnis muss das Integrationsamt dann nach freiem Ermessen abwägen, ob die Zustimmung zur Kündigung per Verwaltungsakt erteilt wird. Hierbei darf einerseits der betriebswirtschaftliche Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers nicht zu sehr eingeschränkt werden, andererseits sollen die faktischen Nachteile ausgeglichen werden, die ein schwerbehinderter Mensch auf dem Arbeitsmarkt hat.

Das Ermessen des Integrationsamt ist allerdings eingeschränkt, wenn bei einer außerordentlichen Kündigung kein Zusammenhang mit der Behinderung des Arbeitnehmers und dem Kündigungsgrund besteht. Beispielsweise weil dieser regelmäßig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb geschlossen oder bereits ein Insolvenzverfahren über den Betrieb eröffnet ist oder aber, wenn für den Schwerbehinderten ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist.

Wann entfällt der besondere Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung?

Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schwerbehinderung bei einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, beim Fristablauf eines befristeten Arbeitsvertrags und natürlich, wenn die Kündigung von Seiten des Schwerbehinderten erfolgt.

Ausnahmen gelten auch innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnis, bei Schwerbehinderten die sozial abgesichert sind im Sinne des § 90 I SGB 9 oder auf einem Arbeitsplatz gemäß § 73 II SBG 9 sitzen (zum Beispiel Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

Kündigung Schwerbehinderte – Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Integrationsamts

Zunächst ist das Integrationsamt verpflichtet, auf eine gütliche Einigung mit den beteiligten Parteien hinzuwirken. Wird dies erreicht, dann erledigt sich das Verfahren bereits dementsprechend. Andernfalls erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung und dem Schwerbehinderten steht die Möglichkeit offen, die Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Wird die Zustimmung zur Kündigung verweigert, kann der Arbeitgeber gegen die Entscheidung einen Widerspruch einlegen. Bleibt die Entscheidung bestehen, dann kann der Arbeitgeber Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Kündigungsschutz Schwerbehinderte – Zusammenfassung:

  • Eine Schwerbehinderung liegt nach § 2 SGB 9 vor, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt.
  • Schwerbehinderten gleichgestellt sind Personen, die einen Grad der Behinderung von wenigstens 30 haben, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können.
  • Wenn noch kein Grad der Behinderung festgestellt wurde, sind die Versorgungsämter hierfür zuständig.
  • Bei der Kündigung eines Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Person, muss das Integrationsamt VOR Ausspruch der Kündigung um Zustimmung gebeten werden.
  • Das Intergrationsamt prüft dann den Sachverhalt umfassend und stimmt der Kündigung des Schwerbehinderten zu oder verweigert die Zustimmung.
  • Wenn das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung des Schwerbehinderten verweigert, kann der Arbeitgeber zunächst Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht Klage erhaben.
  • Der Schwerbehinderte kann bei erteilter Zustimmung zur Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben und einen Kündigungsschutzprozess führen.

Kündigung bei Schwerbehinderung – arbeitsrechtliche Hilfe

Bei jeder Kündigung können rechtliche Fehler auftreten, die sowohl für den Arbeitgeber, als auch den betroffenen Arbeitnehmer erhebliche Konsequenzen haben. Im positiven, wie auch im negativen Sinne. Das betrifft ganz besonders die Fälle, in denen die Kündigung gegen eine schwerbehinderte Person gerichtet ist. Wir prüfen gerne Ihre Kündigung bei Schwerbehinderung auf die Rechtsfolgen und Möglichkeiten. Wir beraten Sie gerne und vertreten Sie auch vor dem Arbeitsgericht.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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