Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

BFH I R 79/13 Update zur Besteuerung einer Abfindung in der Schweiz

Am 26. September 2014 berichteten wir über ein Urteil des hessischen Finanzgerichts vom 08.10.2013 (10 K 2176/11). Hierbei ging es um die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der eine Abfindung aus Deutschland erhalten hat, diese Abfindung in der Schweiz (dort wohl steuerfrei) oder in Deutschland versteuern muss, wenn er mittlerweile in der Schweiz ansässig ist. (Hierzu der Beitrag „Abfindung steuerfrei bei Wohnsitz in der Schweiz“).

Hinzuweisen ist seit dem Jahre 2017 auf die Gesetzesänderung des § 50d Abs. 12 EStG, der Auswirkung auf die hier behandelte Thematik hat.

Das hessische Finanzgericht entschied damals bereits, dass es für eine Besteuerung in Deutschland keine wirksame Rechtsgrundlage gäbe, da das DBA Deutschland-Schweiz das Besteuerungsrecht in den meisten Fällen der Schweiz zuweise. Die damalige Entscheidung war allerdings noch nicht rechtskräftig, weil eine Revision beim höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH) in München anhängig war. Der BFH bestätigte nun die Rechtsprechung der Vorinstanzen in seiner Rechtssache I R 79/13.

Nichtbesteuerung einer Abfindung in der Schweiz:

Es bleibt also zunächst dabei, dass eine Abfindung aus Deutschland in Deutschland i.d.R. nicht versteuert werden muss, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Empfänger ist eine natürliche Person.
  • Der Empfänger hat seinen Wohnsitz bei Empfang der Abfindung in der Schweiz und weder seinen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland.
  • Der Wohnsitz in der Schweiz wurde genommen, um dort einer abhängigen Beschäftigung nachzugehen.
  • Die Abfindung wird ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes in Deutschland gezahlt.
  • Sie weist also keinen direkten Bezug zur damaligen Tätigkeit in Deutschland auf (beispielsweise weil die Abfindung für die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder als nachträgliche Erfolgsvergütung ausgeschüttet wird). Es besteht also bloß ein sogenannter Anlasszusammenhang.

In diesen Fällen profitiert der Empfänger der Abfindung davon, dass die Schweiz diese Einkünfte nicht besteuert. Gleichzeitig sind solche Einkünfte aber auch in Deutschland, wegen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz, i.d.R. nicht steuerpflichtig, wobei das Vorliegen von im DBA verankerten und hiervon abweichenden Ausnahmen im Einzelfall zu prüfen ist. (Das ganze gilt übrigens wohl auch für vergleichbare Fälle zwischen Deutschland und Großbritannien.)

Urteil des BFH I R 79/13 vom 10.06.2015:

Der BFH bestätigte nun die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte. Demnach sind weder Verständigungsvereinbarungen, noch die damalige Konsulationsvereinbarung rechtlich bindend. Das gilt insbesondere für eine rückwirkende Bindung, wie dies durch die im Jahressteuergesetz 2010 neu eingeführte Fassung des § 2 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) probiert wurde.  Hierdurch sollte das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Konsulationsvereinbarungen zu erlassen, die eine doppelte Nichtbesteuerung vermeiden.

Allerdings mangelt es § 2 Abs. 2 AO bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 müssen Rechtsverordnungen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung ausreichend bestimmt sein. Dies ist bei § 2 Abs. 2 AO aber nicht der Fall. Darüber hinaus konkretisiert die Rechtsverordnung das Doppelbesteuerunsabkommen mit der Schweiz nicht nur, sondern es verändert seinen Bestimmungen grundlegend und in eine inhaltlich ganz andere Richtung, als dies im ursprünglichen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen war.

Zusammenfassung:

  • Der BFH bestätigt in seinem Urteil I R 79/13 die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte.
  • Demnach vermag eine Rechtsverordnung die Gerichte nicht zu binden, wenn sie den Inhalt von völkerrechtlichen Vereinbarungen grundlegend ändert und genau das Gegenteil des völkerrechtlichen Vertrags besagt.
  • § 2 der AO ist darüberhinaus nicht bestimmt genug, in seinem Inhalt, Zweck und Ausmaß.
  • Deshalb sind Abfindungen aus Deutschland, die eine in der Schweiz ansässige Person erhält, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich weiterhin steuerfrei in Deutschland.

Im Bundesfinanzministerium wird derzeit beraten, ob ein Nichtanwendungserlass herausgegeben wird und wie mit weiteren Formalien in derartigen Fällen umzugehen ist. Selbst bei Vorliegen aller hier genannten Voraussetzungen für eine Nichtbesteuerung in Deutschland mag die Durchsetzung derselben daher im Einzelfall beschwerlich bis unmöglich sein.

Hilfe in steuerrechtlichen Fragen:

Sprechen Sie uns im Zusammenhang mit Ihrer Abfindung, der Besteuerung einer Abfindung oder einem Auflösungsvertrag gerne an und vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin und für Steuerrecht und Fachanwältin für Arbeitsrecht . Sie berät Sie in allen steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne.

Beitrag veröffentlicht am
17. Oktober 2015

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: