Sofortkontakt zur Kanzlei
AHS Rechtsanwälte
Aktuelle News
 

Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Die grundsätzlichen Regelungen über den Betriebsrat finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Er hat im Unternehmen die unterschiedlichsten Funktionen und Aufgaben. Damit er diese erfüllen kann, hat er dazu verschiedene Beteiligungsrechte.

In diesem Artikel erfahren Sie grundsätzliches darüber was der Betriebsrat ist, welche Aufgaben er nach dem Gesetz innehat und welche Beteiligungsrechte es gibt. Im Zuge dessen wird auch der Unterschied zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten erklärt.

Grundsätzliches –Der Betriebsrat

Der Betriebsrat ist der gesetzliche Interessenvertreter der Arbeitnehmer und ein Verfassungsorgan des Betriebs. Seine wichtigste Aufgabe ist der Schutz der Arbeitnehmer. Dabei vertritt er alle Mitarbeiter einheitlich gegenüber dem Arbeitgeber.

Soweit ein Unternehmen mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, von denen drei selbst wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden. Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer des Betriebs, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie auch Leiharbeiter die schon länger als drei Monate im Unternehmen sind. Wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, richtet sich nach der Zahl der im Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter. Eine genaue Aufstellung dazu steht in § 9 BetrVG.

Einmal gewählt, beträgt die Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre und beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder mit dem Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrates. Die Wahl muss geheim und unmittelbar sein.

Besteht ein Betriebsrat aus mehreren Personen, wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt dann die Beschlüsse des Rates gegenüber dem Arbeitgeber und der Belegschaft oder in der Öffentlichkeit. Alle Erklärungen die dem Betriebsrat zugehen sollen, sind dem Vorsitzenden zuzustellen. Nur er, im Falle der Verhinderung der Vertreter, ist berechtigt alle für den Rat bestimmten Erklärungen entgegenzunehmen, § 26 II BetrVG.

Aufgaben des Betriebsrates

§ 80 BetrVG definiert die allgemeinen Aufgaben eines Betriebsrates wie folgt:
  • Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Einhaltung und Durchführung aller zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Schutzvorschriften.
  • Die geschlechtliche Gleichstellung, insbesondere bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie dem beruflichen Aufstieg zu fördern.
  • Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
  • Förderung und Eingliederung Schwerbehinderter und anderer schutzbedürftiger Personen.
  • Die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen.
  • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb.
  • Auf die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb zu achten und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu verbessern.
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu verbessern.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates

Der Betriebsrat hat unterschiedliche Beteiligungsrechte mit unterschiedlichen Auswirkungen und Berechtigungen. Es wird hier zwischen dem Mitbestimmungs- dem Mitwirkungsrecht unterschieden. Das Mitbestimmungsrecht ist die stärkste Form der Beteiligung des Betriebsrats an Maßnahmen des Arbeitgebers. Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG ist erzwingbar. Hier wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber ohne die Zustimmung des Betriebsrates nicht entscheiden kann. Setzt der Arbeitgeber eine Maßnahme einseitig ohne die Mitbestimmung des Betriebsrates um, ist die Maßnahme rechtswidrig und entfaltet keine Rechtswirkung.

Das Mitwirkungsrecht ist eine schwächere Form des Beteiligungsrechts. Diese Rechte sind nicht zwingend.

Mitbestimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrecht

Nach § 99 I BetrVG hat der Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen wie einer geplanten Einstellung oder Versetzung bei einer Betriebsgröße von mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Dieses Recht, kann er nur unter den Voraussetzungen des § 99 II BetrVG geltend machen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Maßnahme, kann der Arbeitgeber diese nicht ohne weiteres durchführen. Er muss dann vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung beantragen.

Daneben regelt § 87 I BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei sozialen Angelegenheiten. Hier sind in § 87 I BetrVG konkret die Folgenden genannt:

  • Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
  • Regelungen über die tägliche Arbeitszeit, sowie der Pausen.
  • Anweisungen des Arbeitgebers über die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
  • Zeit und Ort der Zahlung der Arbeitsentgelte.
  • Die Urlaubsgrundsätze, sowie die Aufstellung des Urlaubsplans.
  • Einführung und Anwendung von technischem Maßnahmen die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen sollen.
  • Regeln über die Verhinderung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und des Gesundheitsschutzes.
  • Form, Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen.
  • Die Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die Arbeitnehmern betrieblich zur Verfügung gestellt werden.
  • Fragen über die betriebliche Lohngestaltung.
  • Regelung von Akkord und Prämiensätze, sowie die Regelung vergleichbarer Leistungsbezogener Entgelte.
  • Sowie Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen sowie die Durchführung von Gruppenarbeiten.

Bei all diesen sozialen Punkten, kann der Arbeitgeber keine Regelung ohne den Betriebsrat treffen.

Mitwirkungsrecht

Zum einen vereinfachen die Mitwirkungsrechte dem Betriebsrat seine Arbeit und zum anderen Teil sind die Mitwirkungsrechte eigenständige Beteiligungsrechte. Zu den Mitwirkungsrechten zählen:

Information und Unterrichtung

Der Betriebsrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben jederzeit rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. Dafür muss der Arbeitgeber ihm auch alle dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, § 80 II BetrVG.

Anhörung

Neben der Pflicht den Betriebsrat zu informieren, besteht weiterhin die Pflicht ihn in bestimmten Fällen anzuhören. Dies ist beispielsweise im Falle einer Kündigung der Fall. Wird der Betriebsrat vor dem Ausspruch der Kündigung nicht angehört, ist diese nach § 102 I BetrVG unwirksam.

Widerspruch

Der Betriebsrat kann im Zuge einer Anhörung über eine Kündigung nach den Voraussetzungen des § 102 III widersprechen. Dieser Widerspruch hindert den Arbeitgeber zwar nicht daran die Kündigung auszusprechen, jedoch wirkt sich der Widerspruch des Betriebsrates auf den Stand des Arbeitsverhältnisses während einer Kündigungsschutzklage aus. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung und der gekündigte Arbeitnehmer klagt, so muss der Arbeitgeber diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen, § 102 V BetrVG.

Beratung

In manchen Fällen steht dem Betriebsrat auch ein Beratungsrecht zu. Ist dies der Fall, muss sich der Arbeitgeber zeitig vor der Durchführung einer Maßnahme mit dem Betriebsrat beraten. Dabei muss er die wesentlichen Nachteile für die Mitarbeiter erörtern und dies bei seiner Entscheidung bedenken.

beteiligungsrechte-des-betriebsrates

Die Fakten im Überblick

  • Der Betriebsrat ist der gesetzliche Interessenvertreter der Arbeitnehmer.
  • Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates stehen in § 80 BetrVG.
  • Grundsätzlich hat der Betriebsrat zwei unterschiedliche Formen von Beteiligungsrechten. Die Mitbestimmungs- und die Mitwirkungsrechte. Die Mitbestimmungsrechte sind zwingend und stehen einer Entscheidung des Arbeitgebers im Zweifel entgegen, während die Mitwirkungsrechte dem Betriebsrat seine Arbeit erleichtern.
  • Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bezüglich personeller Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG und bei sozialen Angelegenheiten nach § 87 I BetrVG.
  • Die Mitwirkungsrechte gliedern sich in das Informationsrecht, das Anhörungsrecht, das Widerspruchsrecht sowie dem Beratungsrecht.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen

Betriebsräte sind ein wichtiger Bestandteil von Unternehmen. Regelmäßig kommt es hier zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsräten. Sollten Sie Fragen bezüglich der Befugnisse eines Betriebsrates oder sonstige Fragen im Arbeitsrecht haben, beraten wir Sie gerne kompetent und umfassend.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren: