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Steuerliche Geltendmachung von Zuzahlungen zum Dienstwagen bzw. Firmenwagen

Eine neue Entscheidung des FG Düsseldorf (Az. 12 K 1073/14 E) aus Dezember 2014 ermöglicht Arbeitnehmern die vereinfachte steuerliche Geltendmachung von Zuzahlungen zum Dienstwagen.

Arbeitnehmer, welche einen Firmenwagen vom Arbeitgeber gestellt bekommen, müssen den Vorteil für die private Nutzung dieses Fahrzeugs als geldwerten Vorteil versteuern. Diese Versteuerung erfolgt in der Regel monatlich in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03% des Bruttolistenpreises für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort, bzw. 0,02% des Bruttolistenpreises für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Es kann aber auch eine Besteuerung nach den tatsächlichen Verhältnissen gewählt werden. In diesem Falle ist ein Fahrtenbuch zu führen.

Im folgenden Blog erfahren Sie, wie es steuerlich zu behandeln ist, wenn Sie zusätzlich zu der 1% Versteuerung sämtliche Benzinkosten selber tragen müssen oder zusätzlich eine sonstige Kostenbeteiligung an Ihren Arbeitgeber entrichten müssen. Dieses ist eine häufige Frage von betroffenen Arbeitnehmern im Steuerrecht.

Grundsätzliches zum Dienstwagen:

Die Besteuerung von Sachbezügen, wie einem Dienstwagen, ist in § 8 Abs. II S. 2 ff des Einkommenssteuergesetzes (EStG) geregelt. Näheres ergibt sich aus Verwaltungsanweisungen zur Vorschrift, insbesondere aus R 8.1 Abs. 9 Lohnsteuerrichtlinien (LStR).

Die Besteuerung erfolgt, indem der so ermittelte geldwerte Vorteil dem Arbeitslohn zunächst hinzugerechnet und versteuert wird. Bei der Ermittlung des an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Nettobetrages wird der hinzugerechnete Betrag wieder abgezogen, da er ja schon als Sachbezug durch Gestellung des Dienstwagens gewährt wurde.

Manche Arbeitgeber erwarten eine weitere finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten für den Firmenwagen. Hierbei gibt es eine Fülle unterschiedlichster Modelle: Manche Arbeitnehmer müssen zwingend ein Fahrtenbuch führen und das Benzin für privat gefahrene Kilometer selber tragen; andere müssen das Benzin für Urlaubsfahrten selber tragen, wieder andere sämtliche Fahrzeugkosten. Beliebt ist auch eine Ausgestaltung, nach welcher der Arbeitnehmer eine weitere pauschale Kostenbeteiligung zusätzlich leisten muss. Die Kostenbeteiligung wird ihm sodann vom Bruttolohn zum Abzug gebracht und bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mindernd berücksichtigt.

Den letztgenannten Fall hat im Februar 2014 das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden und eine steuerliche Anerkennung der so gezahlten Zusatzbeträge ermöglicht. .

Die 1%-Regelung:

Der Gesetzgeber sieht den privaten Nutzungswert eines Dienstwagens als monatlichen Sachbezug in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung an. Etwaige dem Arbeitgeber gewährten Herstellerrabatte werden hierbei nicht berücksichtigt.

Kürzungen dieser Pauschale aufgrund des Vorhandenseins eines Zweitwagens werden nicht gewährt. Die Nutzung des Dienstwagens für die Strecke zwischen Wohnort und regelmäßiger Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsort) werden zusätzlich mit 0,03% des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer versteuert. Je weiter der Arbeitnehmer vom Arbeitsort entfernt wohnt, umso teurer wird also der Dienstwagen. Hierbei können die Entfernungskilometer wiederum beim Lohnsteuerjahresausgleich als Werbungskosten angesetzt werden. Dann jedoch nur in Höhe der aktuell geltenden Kilometerpauschale von derzeit 0,30 Euro je Kilometer einfache Wegstrecke und das auch nur einmal täglich. Zusatzfahrten, etwa zum Mittagessen nach Hause, können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Besteuerung des tatsächlichen Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode:

Alternativ gestattet § 8 Abs. I S. 4 EstG die Ermittlung des geldwerten Vorteils durch Führen eines Fahrtenbuchs. Zu dem Zweck muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, aus dem sich der Anteil der Privatfahrten an der Gesamtfahrleistung prozentual ermitteln lässt. Hierbei muss weiterhin erkennbar sein, welche der Privatfahrten die einmalige tägliche Fahrt zum Arbeitsort ist. Sodann wird der so ermittelte prozentuale Anteil ins Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Firmenwagens für den Arbeitgeber ermittelt. Diese Kosten bestehen in der Regel aus:

  • den vom Arbeitgeber gezahlten Leasingraten für den Dienstwagen im Jahr
  • der Kfz-Steuer
  • den Kosten für die Versicherung
  • etwaigen Reparaturkosten
  • den Kraftstoffkosten

Nach dieser Aufstellung werden die tatsächlichen Kosten je gefahrenen und durch das Fahrtenbuch nachgewiesenen Kilometer errechnet.

Sodann werden die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers für die private Nutzung des Dienstwagens ermittelt. Der ermittelte Betrag der Kosten je km wird mit den gefahrenen Kilometern für folgende Wegstrecken multipliziert:

  • die Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte
  • die sonstigen Privatfahrten laut Fahrtenbuch

Hiernach wird ein etwaiger Eigenanteil des Arbeitnehmers an den PKW-Kosten (Zuzahlungen) zum Abzug gebracht.

Danach wird verglichen, welcher Betrag nach der 1%-Methode bisher versteuert wurde und welcher nach dieser Berechnung tatsächlich zu versteuern wäre. Sodann erfolgt ggf. eine Korrektur zugunsten des Arbeitnehmers.

Achtung: die Anwendung der Fahrtenbuchmethode erfordert Disziplin, denn nur ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch kann zum gewünschten Ergebnis führen. Auch wird nur dann ein steuerlich vorteilhaftes Ergebnis erzielt, wenn der Anteil der Privatfahrten eher gering ist.

Das ordnungsgemäße Fahrtenbuch:

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert folgende – wahrheitsgemäße -Angaben:

  • Angaben zu jeder einzelnen Fahrt mit Anfangs- und Endkilometerstand sowie der Wegstrecke; die Wahl einer längeren Strecke ist zu erklären, Unterbrechungen der Fahrt bzw. Umwege zu privaten Zwecken sind entsprechend aufzuführen;
  • bei Privatfahrten genügt der Hinweis "Privat", es sei denn es sind Fahrten zum Arbeitsort; diese sind zu kennzeichnen;
  • bei Dienstfahrten ist zusätzlich anzugeben, wer besucht wurde (z.B. Kunde mit Name), wenn dieses nicht möglich ist, der konkrete Zweck der Reise (z.B. Besichtigung eines Grundstückes auf seine betriebliche Eignung).

Aktuelle Rechtsprechung zum Dienstwagen:

Die bisherige Rechtsprechung ging überwiegend davon aus, dass der Arbeitnehmer ergänzende Kosten nur bis zur Höhe des pauschal nach der 1%-Methode ermittelten geldwerten Vorteils steuerlich geltend machen kann. Das Bundesministerium für Finanzen hatte am 19.04.2013 eine entsprechende Verwaltungsanweisung herausgegeben, wonach ein den Nutzungswert übersteigendes Nutzungsentgelt nicht als Werbungskosten angesetzt werden kann.

Dieser Rechtsprechung sind gleich mehrere Finanzgerichte entgegen getreten:

Das FG Düsseldorf entschied, dass ein Arbeitnehmer, welcher sämtliche Benzinkosten für seinen Dienstwagen zusätzlich zur 1%-Versteuerung tragen musste, diese vollumfänglich als Werbungskosten gem. § 9 Abs. I S. 1 EStG ansetzen kann und zwar inklusive der für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten. Es begründet seine Entscheidung damit, dass diese Kosten gewissermaßen zum Erwerb des Sachlohns in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewandt wurden. Diese Werbungskosten können nach der Entscheidung sogar ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vollständig Berücksichtigung finden, solange und soweit die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten nachgewiesen werden können. Die Benzinkosten für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort sind hierbei allerdings herauszurechnen. Eine weitere Begrenzung der Abzugsfähigkeit sei dagegen nicht notwendig. Offenbar hat die Finanzverwaltung gegen das Urteil keine Revision eingelegt, obgleich diese zugelassen wurde.

Das FG Baden-Württemberg gestattete einem Arbeitnehmer die vollständige Geltendmachung eines an den Arbeitgeber monatlich zusätzlich gezahlten Nutzungsentgelts für den Firmenwagen in Höhe eines weiteren Prozentes vom Bruttolistenpreis. Auch dieses Gericht sah keine Notwendigkeit für eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit auf die Höhe des geldwerten Vorteils. Zur Begründung verwies es auf das ergänzend vorgelegte ordnungsgemäße Fahrtenbuch. Es hat jedoch den Anschein, als wäre die Entscheidung auch ohne dessen Vorliegen wie vorliegend getroffen worden. Auch hier wurde trotz Zulassung der Revision kein Aktenzeichen für ein entsprechend anhängiges Verfahren veröffentlicht. Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung die in den letzten Jahren zunehmend arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung von Dienstwagen bzw. Firmenwagen nicht weiter fördern wollte.

Der Bundesfinanzhof hat anschließend jedoch klargestellt, dass der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlung des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0,- € gemindert werden kann. Übersteigt die Zuzahlung also den geldwerten Vorteil, kann dieser übersteigende Betrag vom Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. (Siehe hierzu BFH VI R 24/14 und 49/14.)

Zusammenfassung:

  • Die 1%-Regelung stellt den gesetzlichen Regelfall der Dienstwagenbesteuerung dar.
  • Es ist jedoch in Einzelfällen jedem Arbeitnehmer mit Dienstwagen zu empfehlen, dennoch ein Fahrtenbuch zu führen, um ggf. eine andere –vorteilhaftere –Besteuerung zu erreichen.
  • Dieses gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen zum Dienstwagen an den Arbeitgeber oder in Form von Kostenbeteiligungen leistet.
  • Diese Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil und somit das zu versteuernde Einkommen.
  • Die Zuzahlungen können nach Auffassung des BFH aber maximal nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils anerkannt werden. Übersteigen die Zuzahlungen den geldwerten Vorteil, geht das zulasten des Arbeitnehmers.
  • Da der Umfang des Abzugs sowie das etwaige Erfordernis eines Fahrtenbuchs diesbezüglich noch nicht vollumfänglich geklärt sind, empfiehlt sich auch hier die prophylaktische Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

Rechtliche Hilfestellung:

Wenn Sie Fragen zur Besteuerung Ihres Firmenwagens sowie zur Ordnungsgemäßheit Ihres Fahrtenbuchs oder andere steuerrechtlichen Fragen haben, vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Frau Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Steuerrecht und berät Sie in allen steuerrechtlichen Fragen gerne.

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