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Befristeter Arbeitsvertrag und Entfristung

Die Entfristung von einem befristeten Arbeitsvertrag nimmt in der arbeitsrechtlichen Praxis eine stetig steigende Bedeutung ein. Mehr als jeder vierte Arbeitnehmer in Deutschland ist befristet beschäftigt. Weil der befristete Arbeitsvertrag im Wirtschaftsleben mittlerweile Standard ist, stellt sich die Frage, wann Anspruch auf Entfristung besteht und ob sich eine Klage lohnt. Im neuen Blogbeitrag zum Arbeitsrecht der Kanzlei AHS Rechtsanwälte Köln und Bonn werden die wichtigsten Fragen zur Entfristung eines Arbeitsvertrags vom Fachanwalt für Arbeitsrecht beantwortet.

Grundsätzliches zur Befristung:

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist grundsätzlich der gesetzliche Regelfall von Arbeitsverhältnissen, vgl. § 620 I BGB. Allerdings ist eine Befristung nur unter bestimmten Voraussetzungen arbeitsrechtlich haltbar. Hierfür müssen die Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) erfüllt sein. In Frage kommt sowohl eine zeitliche oder eine zweckgebundene Befristung (s.u.). Zu beachten ist jedoch, dass Tarifverträge grundsätzlich in einzelnen Fragen von den Befristungsregelungen des TzBfG abweichen können.

Liegen die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, kann eine Befristung unwirksam und eine Klage auf Entfristung erfolgreich sein. Hierbei sollten sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten und vertreten lassen, denn häufig hängt die Frage, ob sich eine Entfristungklage lohnt, mit mehreren arbeitsrechtlichen Punkten zusammen.

Die Entfristung eines befristeten Arbeitsvertrag kommt immer dann in Betracht, wenn die Befristung unwirksam und das Kündigungsschutzgesetz auf den Arbeitsvertrag anwendbar ist.

Befristeter Arbeitsvertrag:

Der befristete Arbeitsvertrag hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis ohne eine separate Kündigung beendet wird.  Die zeitliche Befristung und das Arbeitsverhältnis enden nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Die zweckgebundene Befristung endet, wenn der angestrebte Zweck erreicht ist, beispielsweise ein Projekt beendet wurde oder der Mitarbeiter, der vertreten wurde, seine Arbeit wieder aufnimmt. Damit ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam ist, gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Die Befristung muss schriftlich festgehalten sein, vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG.
  • Außerdem muss ein sachlicher Grund die Befristung rechtfertigen oder die sachgrundlose Befristung dauert höchstens zwei Jahre. Eine besondere Ausnahme gilt allerdings für wissenschaftliche Mitarbeiter; hier ist unter Umständen sogar eine Befristung von bis zu 15 Jahren zulässig (siehe hierzu WissZeitVG). Außerdem ist bei einem neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren eine sachgrundlose Befristung von bis zu vier Jahren zulässig.
  • Neu eingestellte Mitarbeiter die älter als 52 Jahre und mehr als vier Monate arbeitslos waren, dürfen bis zu fünf Jahre ohne sachlichen Grund befristet werden.
  • Beispiele für eine sachliche Befristung finden sich in § 14 Abs. 2 TzBfG. Diese sind insbesondere aber nicht abschließend: ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf, Vertretungsfälle, eine Befristung zur Probe oder haushaltsrechtliche Gründe bei Beschäftigten im Öffentlichen Dienst.

Unwirksamkeit einer Befristung:

Wenn eine Befristung nicht schriftlich vereinbart wurde, dann ist die Befristung unwirksam. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits angefangen hat für den Arbeitgeber zu arbeiten und die Befristung erst später schriftlich fixiert werden soll. Hier liegt nämlich bereits vorher ein mündlicher Arbeitsvertrag vor. Wenn aber keine Dauer schriftlich vereinbart wurde, dann gelten Arbeitsverträge grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und somit unbefristet.

Außerdem darf ein Arbeitsvertrag nur dann befristet werden, wenn vorher nicht schon ein anderes (sachgrundlos) befristetes oder sogar unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitsnehmer bestand. Ein häufiger Fehler, der regelmäßig zur Entfristung führt liegt darin, dass die Arbeitsbedingungen verändert werden (zum Beispiel durch eine andere Stundenanzahl, ein anderes Tätigkeitsgebiet oder einen anderen Stundenlohn). Hier liegt dann kein Fall einer Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags vor, sondern ein neuer Arbeitsvertrag. Ein neuer Arbeitsvertrag darf allerdings nicht befristet werden, wenn bereits vorher ein anderer befristeter Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vorhanden war.

Ein weiterer wichtiger Fall für die Entfristung von einem Arbeitsvertrag liegt darin, dass die neue Befristung erst nach Ablauf der alten Befristung (schriftlich) vereinbart wird. Das bedeutet regelmäßig nämlich, dass das fortgeführte Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung auf unbestimmte Zeit und somit unbefristet fortgeführt wird. In diesem Fall ist eine nachträgliche Befristung arbeitsrechtlich aber nicht mehr zulässig.

Eine Entfristung kommt auch in Frage, wenn ein sachgrundloser Arbeitsvertrag innerhalb der zwei Jahre mehr als drei Mal verlängert wird. Denn gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG darf solch ein Arbeitsvertrag höchsten drei Mal verlängert werden.

Entfristungsklage:

Wenn der Arbeitnehmer oder sein Anwalt feststellt, dass die Befristung unwirksam ist, kann auf Entfristung geklagt werden. Die Entfristungsklage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsgericht eingereicht werden, vgl. § 17 TzBfG.

Das Ziel einer Entfristungsklage ist regelmäßig die Entfristung. Allerdings mündet die Entfristungsklage mittelbar in vielen Fällen in einer Abfindung, die durch einen Vergleich vereinbart wird.

Die Kosten einer Entfristungsklage sind von jeder Partei selbst zu tragen. Hier bietet  sich unter Umständen auch im Arbeitsrecht die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe für die Entfristungsklage an. (Weitere Informationen zum Ablauf einer Klage am Arbeitsgericht erhalten Sie hier.)

Arbeitgeber können sich aber unter Umständen gegen die Folgen einer Klage auf Entfristung wehren, wenn der Arbeitnehmer gar keinen Kündigungsschutz genießt, zum Beispiel bei Betrieben, die höchsten zehn Mitarbeiter beschäftigen. Wenn kein Kündigungsschutz besteht, kann der Arbeitgeber nämlich eine fristgemäße Kündigung aussprechen. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, denn Arbeitnehmer genießen frühestens nach sechs Monaten Kündigungsschutz. Bei einer Kündigung sollte regelmäßig die Hilfe von einem Anwalt für Arbeitsrecht eingeholt werden. (Lesen Sie hier, welche Informationen ihr Anwalt hierfür benötigt.)

Zusammenfassung:

  • Damit ein befristeter Arbeitsvertrag wirksam ist, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Die Befristung muss sachlich gerechtfertigt sein.
  • Beispiele für einen Sachgrund finden sich in § 14 Abs. 1 TzBfG.
  • Ohne Sachgrund darf in der Regel maximal zwei Jahre befristet werden.
  • Die Befristung muss schriftlich und vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
  • Die Klage auf Entfristung muss innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
  • Häufig mündet die Klage auf Entfristung in einer Abfindung.
  • Die Kosten einer Entfristungsklage können unter Umständen durch Prozesskostenhilfe übernommen werden.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Wenn Sie auf Entfristung klagen wollen oder als Arbeitgeber mit einer Entfristungsklage konfrontiert sind, lohnt es sich, die Hilfe eines Anwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen einer erfolgreichen Klage auf Entfristung kann zuverlässig nur beantworten, wer die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und die aktuelle Rechtsprechung der Arbeitsgerichte kennt. Denn regelmäßig spielen weitere arbeitsrechtliche Faktoren eine Rolle, wie beispielsweise eine AGB Kontrolle oder ein Verstoß gegen Diskriminierungsverbote.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
27. März 2015

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