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Urlaubsgeld nach einer Kündigung

Urlaubsgeld ist für alle Arbeitnehmer eine willkommene Zusatzzahlung des Arbeitgebers. Wenn sich die Wege der Arbeitsparteien aufgrund einer Kündigung trennen, stellt sich jedoch die Frage, ob und wenn ja, wie viel Urlaubsgeld der Arbeitnehmer zurückzahlen muss. Hierbei kommt es vor allem auf die vertraglichen Regelungen der Arbeitsparteien an. Außerdem muss zwischen dem Urlaubsgeld und dem Urlaubsentgelt unterschieden werden, dass vor der Kündigung ausgezahlt wurde.

Grundsätzliches zum Urlaubsgeld:

Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es in der Regel nicht. (Eine Ausnahme könnte sich nur aus dem gesetzlichen Diskriminierungsverbot oder dem Gleichbehandlungsgebot ergeben, wenn vergleichbare Arbeitnehmer ohne sachliche Rechtfertigung einen unterschiedlichen oder gar keinen Anspruch auf Urlaubsgeld haben. Ein weiterer Rechtsgrund könnte in der sogenannten betrieblichen Übung liegen.)

In der Regel ergibt sich der Anspruch auf Urlaubsgeld aus einer vertraglichen Regelung zwischen den Arbeitsparteien. Hierbei sollte auch geregelt sein, ob der Anspruch auf Urlaubsgeld vom Urlaubsentgelt abhängig ist und was bei der Kündigung mit einer Überzahlung des Urlaubsgelds passiert.

Vertragliche Regelung zum Urlaubsgeld und betriebliche Übung:

Die freiwillige Sonderzahlung von Urlaubsgeld ergibt sich in der Regel aus dem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. In seltenen Fällen auch aus einer Betriebsvereinbarung.

Wenn solch eine Vereinbarung fehlt, kommt es darauf an, ob im Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Urlaubsgeld vereinbart wurde. Häufig nimmt ein Arbeitsvertrag Bezug auf einen geltenden Tarifvertrag. Wenn dieser Tarifvertrag Urlaubsgeld gewährt und der Arbeitsvertrag auf den gesamten Tarifvertrag oder die spezielle Vereinbarung zum Urlaubsgeld Bezug nimmt, hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Anspruch auf Urlaubsgeld.

Zu guter Letzt können Arbeitnehmer aus der sogenannten betrieblichen Übung einen Anspruch auf Urlaubsgeld ableiten. Betriebliche Übung liegt vor, wenn der Arbeitgeber die freiwillige Sonderzahlung mehrmals und ohne rechtliche Verpflichtung an den Arbeitnehmer zahlt. In diesen Fällen erkennt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft zu Recht mit dieser finanziellen Zuwendung rechnen darf. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus betrieblicher Übung sind jedoch eng. Die freiwillige Zahlung muss bereits mindestens drei Mal in Folge und in gleicher Höhe (bzw. auf gleicher Berechnungsgrundlage) erfolgt sein. Voraussetzung ist neben dieser „regelmäßigen Gleichförmigkeit“, dass der Arbeitgeber die Zahlung nicht unter einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt ausgezahlt hat.

Unterschied Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt:

Vom Urlaubsgeld ist das Urlaubsentgelt zu unterscheiden. Urlaubsentgelt ist ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung während der urlaubsbedingten Freistellung von der Arbeit. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Urlaubstage ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BUrlG. Die Höhe des Urlaubsentgelts wird nach § 11 Abs. 1 BUrlG berechnet. Hierfür ist, vereinfacht gesprochen, der durchschnittliche Verdienst der letzten drei Monate (ohne Überstundenzahlungen) maßgeblich.

(Wenn Sie mehr über den gesetzlichen Urlaubsanspruch erfahren möchte, lesen Sie gerne unsere Beiträge zum Urlaubsanspruch sowie dem Resturlaub.)

Aus der vertraglichen Regelung zum Urlaubsgeld sollte sich auch ergeben, ob das Urlaubsgeld einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt gezahlt wird (z.B. immer am 30. Juni eines jeden Jahres der gesamte Betrag) oder jeweils zusammen mit dem Urlaubsentgelt für die genommenen Urlaubstage ausgezahlt wird.

Im ersten Fall wird das Urlaubsgeld für die Betriebstreue des Arbeitnehmers gezahlt. Die Bezeichnung Urlaubsgeld ergibt sich dann eher aus der jahreszeitlichen Bezugnahme – faktisch liegt jedoch eine freiwillige Sonderzahlung vor, die unabhängig vom Urlaub gewährt wird.

Anderseits kann die Zahlung von Urlaubsgeld auch streng an die genommenen Urlaubstage gekoppelt werden. Dann spricht man von einer sogenannten Akzessorietät von Urlaub und Urlaubsgeld. Diese vorhandene oder fehlende Akzessorietät hat auch Auswirkungen auf eine etwaige Überzahlung und Verpflichtung zur Rückzahlung von Urlaubsgeld.

Rückzahlungsklauseln in Verträgen:

Genauso, wie die freiwillige Zahlung von Urlaubsgeld vertraglich vereinbart werden kann, kann auch geregelt werden, was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis wegen einer Kündigung beendet wird. Dies wird regelmäßig ebenfalls im entsprechenden Tarifvertrag bzw. Arbeitsvertrag vereinbart.

Ausgeschlossen ist allerdings, dass nach einer Kündigung bereits gezahltes Urlaubsentgelt für die (zu viel) genommenen Urlaubstage zurückgefordert wird, wenn der Arbeitnehmer die 6-monatige Wartezeit für den Urlaubsanspruch bereits in der ersten Jahreshälfte erfüllt hat, vgl. § 5 Abs. 3 BUrlG.

Fehlt es an einer wirksamen Vertragsvereinbarung, können die Grundsätze zur Rückzahlung von Urlaubsgeld herangezogen werden, die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellt wurden.

Rückzahlung von zu viel gezahltem Urlaubsgeld:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 24. 10. 2000 - 9 AZR 610/99) kann der Arbeitgeber nach einer Kündigung das Urlaubsgeld anteilig zurückfordern.

Dies betrifft die einmalige Sonderzahlung, die zu einem bestimmten Stichtag ausgezahlt wird und eher als freiwillige Gratifikation für Betriebstreue anzusehen ist.

Wenn der Arbeitnehmer also nach 9 vollen Monaten zum 30.09 aus dem Betrieb ausscheidet und bereits das volle Urlaubsgeld erhalten hat, dann muss er nach der Kündigung ein Viertel des bereits ausgezahlten Urlaubsgelds zurückzahlen.

Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch eine Aufrechnung mit der letzten Lohnabrechnung. Die Überzahlung wird dann einfach von der Lohnauszahlung abgezogen.

Bei dem Urlaubsgeld, das in Abhängigkeit von den genommenen Urlaubstagen gezahlt wird (Akzessorietät von Urlaubsgeld und Urlaub), kann das bereits ausgezahlte Urlaubsgeld jedoch nicht zurückgefordert werden, wenn der Urlaub bereits vor der Kündigung genommen wurde. Hier ist die Fälligkeit des Urlaubsgeldes an den Anspruch auf den genommenen Urlaub und das hiermit verbundene Urlaubsentgelt gebunden. Auf der anderen Seite entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld allerdings aus dem gleichen Grund, wenn der Urlaub (zum Beispiel wegen lang andauernder Krankheit) überhaupt nicht genommen werden kann und verfällt.

Wenn der Arbeitnehmer zur Rückzahlung einer Überzahlung verpflichtet ist, kann er sich übrigens nicht auf eine etwaige Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen. Hierbei wird nämlich angenommen, dass der Empfänger durch die Verwendung des Erlangten Ausgaben erspart hat, die er notwendigerweise sonst auch gehabt hätte.

Zusammenfassung:

  • Nutzen Sie bei einer Kündigung unseren kostenlosen Kündigungscheck zur Überprüfung Ihrer Kündigung
  • Urlaubsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers.
  • Ein Anspruch ergibt sich deshalb regelmäßig aus einer vertraglichen Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag.
  • Ausnahmsweise kommt ein gesetzlicher Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung oder einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht.
  • Urlaubsentgelt ist vom Urlaubsgeld zu unterscheiden und betrifft die gesetzliche Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung wegen der Urlaubsfreistellung.
  • Urlaubsgeld wird entweder einmalig zu einem bestimmten Stichtag gezahlt oder an die genommenen Urlaubstage gekoppelt (Akzessorietät von Urlaubsgeld und Urlaub).
  • Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt kann Urlaubsgeld nach einer Kündigung in der Regel anteilig vom Arbeitgeber zurückgefordert werden.
  • Hierbei muss zwischen einmaligen Sonderzahlungen und akzessorischem Urlaubsgeld unterschieden werden.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Die vielfältigen Fallfragen im Arbeitsrecht hängen maßgeblich von der wechselnden Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ab. Dies betrifft alle arbeitsrechtlichen Fragen von der Kündigung über den Urlaubsanspruch bis hin zu freiwilligen Zusatzzahlungen wie dem Urlaubsgeld.

Dr. Patrizia Antoni hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht und den Fachanwalt für Steuerrecht. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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