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Ehegatten im Insolvenzverfahren

Wenn die Insolvenz bevorsteht oder bereits läuft, stellt sich die Frage, wie und ob der Ehegatte bzw. Lebensgefährte davon betroffen ist. Denn der nicht überschuldete Ehegatte / Lebensgefährte fragt sich natürlich, welche Auswirkung ein Insolvenzverfahren für ihn selbst hat. Häufig ist jedoch nicht nur der Schuldner insolvent, sondern auch sein Partner. Wie funktioniert ein Insolvenzverfahren in diesen Fällen?

Einleitung:

Der Beitrag erläutert, wie vorhandenes Vermögen der Ehegatten im Insolvenzverfahren beurteilt wird und ob ein Partner für den anderen haftet. Zunächst müssen dabei die Fälle unterschieden werden, in denen nur einer der Ehegatten / Lebensgefährten seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann und das Insolvenzverfahren läuft. Das Verfahren gestaltet sich nämlich anders, wenn beide Partner insolvent sind.

Wenn beide Partner insolvent sind:

Im ersten Fall, in dem beide Partner in die Schuldenfalle geraten sind, muss jeder Ehegatte separat einen Insolvenzantrag stellen. Es gibt keinen gemeinschaftlichen Insolvenzantrag für die Ehegatten, genauso wenig wie es eine automatische Haftung des einen Partners für die Schulden des anderen Partners gibt. Jeder Schuldner haftet vielmehr für seine eigenen Schulden und muss hierfür einen eigenen Insolvenzantrag stellen.

Auch dann, wenn ein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten gebürgt hat, müssen zwei Insolvenzverfahren eröffnet werden. Hat zum Beispiel die Ehefrau eines insolventen Unternehmers sich wirksam für dessen Kredite verbürgt, so wird sie von ihrer Haftung nur durch ein eigenes Insolvenzverfahren befreit.

Haben die Ehegatten beispielsweise gemeinsam ein Darlehensvertrag unterschrieben, dann haften sie gesamtschuldnerisch. Dies bedeutet, jeder einzelne Ehegatte haftet der Bank für die volle Darlehenssumme separat und nicht nur für die Hälfte des Darlehens – die Bank kann sich letztendlich aussuchen, wen sie in Anspruch nimmt. In seinem Insolvenzantrag muss daher auch jeder Ehegatte die volle geschuldete Summe angeben. Allerdings sollte man gerade bei Ehefrauen und nahen Angehörigen, die Kreditverträge bzw. Bürgschaftserklärungen unterschrieben haben, zusätzlich immer die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften prüfen. (Die Sittenwidrigkeit ergibt sich häufig daraus, dass der bürgende Partner durch die Bürgschaft finanziell überfordert wird oder eine emotionale Verbundenheit bzw. geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt wurde.)

Sinnvollerweise wird bei den Insolvenzverfahren von Eheleuten derselbe Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht bestellt. Denn dieser kann dann beispielsweise die Schulden aus gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber dem Gläubiger vertreten. Oder er verwertet das gemeinschaftliche Eigentum, wie beispielweise eine Immobilie.

Schuldenfreier Ehegatte oder Lebensgefährte:

Ein anderer Fall ist der, dass ein Ehegatte oder Lebensgefährte überschuldet ist und der Partner schuldenfrei lebt. Grundsätzlich ist hier festzustellen: niemand haftet für die Schulden seines Ehepartners oder Lebensgefährten. Man heiratet auch nicht die Schulden des Partners. Solange der schuldenfreie Partner keine Bürgschaften abgibt oder selbst einen Darlehensvertrag mit unterschreibt – also sich selbst vertraglich verpflichtet - haftet er auch nicht.

Daher hat auch ein Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf den schuldenfreien Partner. Lediglich bei der Frage, in welcher Höhe das schuldnerische Einkommen im Insolvenzverfahren pfändbar ist, wird die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten gegenüber seinem verschuldeten Ehepartner überprüft und ggf. dem pfändbaren Einkommen hinzugerechnet. Die Unterhaltsverpflichtung hängt wiederum von den eigenen Einkünften des Ehegatten ab.

Vorhandenes Vermögen des Ehegatten:

Soll im Insolvenzverfahren vorhandenes Vermögen verwertet werden, dann darf dieses wiederum ausschließlich im Eigentum des Schuldners stehen und nicht dem Ehegatten gehören. Immobilien der schuldenfreien Ehefrau fallen nicht in die Insolvenzmasse und werden auch nicht verwertet. Dasselbe gilt für Autos, Konten, Sparbücher etc. Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, dann kommt allerdings eine sog. Teilungsversteigerung in Betracht. Die Immobilie kann – auch gegen den Willen der schuldenfreien Ehefrau – zwangsversteigert werden. Im Anschluss wird der schuldenfreien Ehefrau ihr Anteil am Erlös ausgezahlt (50%).

Zusammenfassung:

  • Wenn beide Partner insolvent sind, muss jeder Partner einen eigenen Insolvenzantrag stellen
  • Jeder Partner haftet dabei nur für seine eigenen Schulden
  • Bei einer gesamtschuldnerischen Bürgschaft (z.B. Darlehen) haftet jeder Partner unter Umständen jedoch auch auf den anderen Teil des Partners, denn der Gläubiger darf sich aufgrund der Gesamtschuld aussuchen, wen er zur Zahlung des Darlehens heranzieht
  • Bei Bürgschaften unter nahen Familienangehörigen sollte im Zweifel immer die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft geprüft werden
  • Grundsätzlich haftet kein Partner für die Schulden des Ehegatten / Lebensgefährten, wenn er sich hierzu nicht explizit vertraglich verpflichtet hat
  • Allerdings können Ehegatten untereinander unterhaltsverpflichtet sein. Der Unterhaltsanspruch wird auf das pfändbare Einkommen des insolventen Ehegatten angerechnet
  • Jeder Ehegatte / Lebensgefährte darf sein eigenes Vermögen behalten. Vermögen wie zum Beispiel eine Immobilie, welche im gemeinsamen Miteigentum steht, kann jedoch teilungsversteigert werden.

Hilfe bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Wenn Sie und/oder Ihr Partner sich in der Insolvenz befinden oder ein Insolvenzverfahren bevorsteht, lassen Sie sich rechtlich beraten. Aber auch für allgemeine Fragen, wie zum Beispiel die Restschuldbefreiung oder was mit einem teuren Geschenk oder Steuerschulden in der Privatinsolvenz geschieht, ist rechtlich kompetenter Rat die Lösung.

Frau Rechtsanwältin Haverkamp ist Fachanwältin für Insolvenzrecht. Sie berät und vertritt Sie in allen insolvenzrechtlichen Fragestellungen gerne. Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin an den Standorten von AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
11. Januar 2015

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