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Zugang einer Kündigung bei Zustellung der Kündigung erst nach 16 Uhr

Ist das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers erst nach 16 Uhr in Ihren Briefkasten eingeworfen worden? Dann gilt es erst am nächsten Tag als zugegangen. Das kann für die Berechnung der Frist wichtig sein, innerhalb der Sie gegen die Kündigung klagen können.

Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen und beginnt an dem Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Wann Sie von der Kündigung tatsächlich Kenntnis genommen haben, spielt – von Ausnahmen abgesehen – hingegen keine Rolle. Im Allgemeinen ist das Datum des Zugangs mit dem Datum der Zustellung identisch. Hierbei gibt es jedoch die Besonderheit, dass erst der folgende Tag als Zugangsdatum gilt, wenn die Kündigung nach 16 Uhr zugestellt worden ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 17.09.2010 (Aktenzeichen 4 Sa 721/10) in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof und mehreren anderen Landesarbeitsgerichten. Wesentlich für diese Gerichtsentscheidung war, wann unter gewöhnlichen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Arbeitnehmer die Kündigung zur Kenntnis nimmt. Da die Post üblicherweise zu einer früheren Uhrzeit zugestellt wird, kann von einem Arbeitnehmer nicht erwartet werden, dass er nach 16 Uhr noch seinen Briefkasten leert, so entschied das Gericht. Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung nicht durch die Deutsche Post, sondern durch ein anderes Zustellunternehmen erfolgt ist.

Arbeitgeber überreichen die Kündigung regelmäßig persönlich oder lassen diese durch einen Boten zustellen, um Klarheit über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu haben. Regelmäßig steht auf dem Kündigungsschreiben "Ich bestätige den Erhalt der Kündigung". Dies darf ein Arbeitnehmer gefahrlos unterschreiben. Ist die Formulierung jedoch unklar oder beinhaltet sie ein Einverständnis mit der Kündigung, dann soll der Arbeitnehmer im Zweifel nichts unterschreiben. Es ist auch nicht seine Pflicht, dem Arbeitgeber den Beweis des Zugangs der Kündigung zu erleichtern.

Haben Sie eine Kündigung erhalten, gegen die Sie sich zur Wehr setzen möchten? Unsere Kanzlei berät Sie gerne. Frau Dr. Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und hilft Ihnen, die beste Lösung für Ihren individuellen Fall zu finden, und zwar in unseren Büros in Köln und Bonn.

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