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Kein Telefon, Fax, Internet - Unterbrechung durch Anbieterwechsel , Verletzung von § 46 TKG, Einstweilige Verfügung gegen Anbieter erfolgreich

Im März 2014 war unsere Kanzlei ohne Telefon, Fax und Internet. Wir waren vollständig Off-Line, d.h. für Mandanten, Gerichte und Rechtsanwälte nicht mehr erreichbar. Hintergrund war ein fehlgeschlagener Anbieterwechsel. Der Anschluss sollte von einem neuen Anbieter übernommen werden. Dem standen jedoch technische  Schwierigkeiten entgegen, so dass der Alt-Anbieter weiterhin gesetzlich verpflichtet war den Anschluss aufrecht zu erhalten (§ 46 TKG). Doch was war passiert? Der Alt-Anbieter stellte den Anschluss ab und damit nahm das Drama seinen Lauf. In den folgenden Tagen versuchte die Kanzlei durch Dutzende Telefonate die Freischaltung des Anschlusses zu bewirken. Die freundlichen Call Center-Mitarbeiter vertrösteten jeweils auf den Folgetag oder versprachen Rückrufe, welche nicht erfolgten. Ergebnis: nichts, kein Anschluss.

Am 10.03.2014 beantragten wir beim Amtsgericht Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren die Freischaltung des Anschlusses. Der Beschluss erging bereits am Folgetag.  Am 12.03.2014 wurde der Beschluss dann per Gerichtsvollzieher am Nachmittag zugestellt. Ergebnis: am folgenden Morgen gegen 08.30 Uhr waren alle Telekommunikationsleistungen wieder verfügbar.

Bei einem Anbieterwechsel sind beide Anbieter dazu verpflichtet, einen unterbrechungsfreien Übergang zu gewährleisten, § 46 TKG. Hierzu gehört auch, dass der Alt-Anbieter die Kommunikationsleistungen weiterhin anbieten muss, solange der Neu-Anbieter aufgrund technischer Schwierigkeiten den Anschluss nicht fristgerecht ermöglichen kann. Kommt es dennoch zu einer Unterbrechung, so darf diese maximal einen Werktag betragen.

Da der Alt-Anbieter diese eindeutigen gesetzlichen Vorgaben fortgesetzt ignoriert hat, haben wir einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und hatten hiermit sofort Erfolg. In dem Beschluss des Amtsgerichts Köln (126 C 99/14) heißt es:

(…) wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des im Beschluss beigefügten Antrags und der eidesstattlichen Versicherung vom 10.03.2014 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet: Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zum Vollzug des Anbieterwechsels, längstens bis zum 31.05.2014, die Telekommunikationsdienstleistungen, die sie gegenüber der Antragstellerin bis zum Wechseltermin erbrachte, spätestens binnen 24 Stunden ab Erhalt einer Ausfertigung dieses Beschlusses wieder zu erbringen. Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

-        Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder 4e

-        Die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10.03.2014 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Mit seiner Entscheidung hat sich das Amtsgericht Köln dem Amtsgericht Lüneburg (Beschluss v. 20.02.2013 – 53 C 22/13), Amtsgericht Bonn (Beschluss v. 23.05.2013 – 106 C 129/13) und Amtsgericht Oschersleben (Beschluss v. 18.03.2013 – 3 C 110/13) in jeweils gleichen Fällen angeschlossen.

Fazit: Sollte die Unterbrechung länger als einen Werktag dauern, sollte man sofort einen einstweiligen Verfügungsantrag stellen, um den verpflichteten Anbieter zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu zwingen. Geduldiges Abwarten bringt in diesem Fall nichts.

Beitrag veröffentlicht am
19. März 2014

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