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Der Ausgleichsanspruch bei grenzüberschreitend tätigen Handelsvertretern

Immer häufiger kommt es vor, dass ein in Deutschland tätiger Vertreter diese Tätigkeit für ein im Ausland ansässiges Unternehmen ausübt. Hier stellt sich die Frage, vor welchem Gericht ein etwaiger Ausgleichsanspruch einzuklagen ist: vor einem deutschen Gericht oder vor einem Gericht im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers.

Zunächst ist es möglich, die Gerichtszuständigkeit sowie das anwendbare Recht im Vertrag zu regeln. Ist dieses nicht geschehen, so kann die Klage am Ort der Tätigkeit, also in Deutschland erhoben werden. Das Urteil muss dann aber in der Regel im Ausland, also am Sitz des Unternehmers vollstreckt werden. Innerhalb der EU gilt hier die am 21.10.2005 in Kraft getretene EG-Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, kurz EuVTVO. Diese ermöglicht für Zahlungstitel eine vereinfachte Vollstreckung innerhalb der EU.

Außerhalb der EU gilt das sogenannte Lugano-Übereinkommen. Hier ist in der Regel im Vollstreckungsstaat ein zusätzliches Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, welches Kosten, Aufwand und Zeitdauer des Verfahrens erheblich erhöht. In diesen Fällen ist daher zu überlegen, die Forderung sogleich bei einem Gericht am Sitz des Unternehmers zu erheben.

Wenn Sie ein Vertragsverhältnis mit einem ausländischen Unternehmen haben lassen Sie sich möglichst vor Vertragsschluss schon zu diesen wichtigen Fragen beraten, spätestens aber vor der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs. Die Ermittlung des rechtlich und strategisch richtigen Gerichts zur Geltendmachung der Forderung ist vor hoher Bedeutung. Rufen Sie uns an! Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Nina Haverkamp ist Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht.

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