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Kündigungsschutzklage Ablauf

Der zweite Teil unserer Serie zur Kündigungsschutzklage beschäftigt sich mit dem Ablauf des Prozesses vor dem Arbeitsgericht. Es wird erläutert, wie so ein Verfahren praktisch abläuft und auch wie lange es dauert. Im dritten und vierten Teil der Serie erfahren Sie aus der Sicht des Arbeitgebers bzw. des Arbeitnehmers, worauf es ankommt, damit die Kündigungsschutzklage erfolgreich für Sie verläuft.

Lesen Sie einleitend auch den ersten Teil der Serie zu den Kosten einer (Kündigungsschutz)-Klage vor dem Arbeitsgericht.

Ablauf der Kündigungsschutzklage – Einleitung

Die Kündigungsschutzklage wird erhoben, wenn der Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren möchte. Der Grund für die Kündigung ist hierbei zunächst irrelevant. Es ist auch möglich, mit der Kündigungsschutzklage gegen die Wirksamkeit einer Änderungskündigung vorzugehen.

Einzige Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich, dass das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz unterliegt. (Lesen Sie aber hier, wann eine Kündigung ausnahmsweise unwirksam sein kann, obwohl gar kein Kündigungsschutz besteht.)

Die Ziele einer Kündigungsschutzklage sind in der Regel der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, eine Abfindung oder die Feststellung, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt war.

Klage gegen Kündigung

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, dann muss er innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist und dies zumindest kurz begründen, vgl. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Die gleiche Frist gilt für Anträge gegen eine Änderungskündigung, vgl. § 2 KSchG.

Diese Anträge an das Arbeitsgericht nennt man Kündigungsschutzklage. Die Parteien müssen sich in der ersten Instanz am Arbeitsgericht rechtlich nicht unbedingt vertreten lassen, sondern könnten den Prozess grundsätzlich auch alleine führen. Warum dies spätestens für den weiteren Ablauf  des Verfahrens nicht sinnvoll ist, lesen Sie im dritten und vierten Teil der Serie.

Gütetermin Arbeitsgericht

Innerhalb von zwei Wochen (teilweise auch bis sechs Wochen) nach Erhebung der Kündigungsschutzklage beraumt das Gericht einen Gütetermin an, vgl. § 61a Abs. 2 ArbGG.

Das Ziel dabei ist, den Rechtsstreit schon hier zu beenden und eine gütliche Einigung, ohne einen weiteren Verhandlungstermin zu erzielen. Auf keinen Fall wird im Gütetermin abschließend über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden oder ein Urteil gesprochen.

Im Gegensatz zum Kammertermin findet der Gütetermin nur vor dem vorsitzenden Richter statt. Der Vorsitzende hört sich die Argumente beider Parteien an und gibt eine erste Einschätzung ab bzw. erläutert mit dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die Risiken des Kündigungsschutzprozesses. Er zeigt also ungefähr auf, mit welchen Erfolgsaussichten das weitere Verfahren ablaufen könnte.

Das Gericht gibt hierbei aber keine verbindliche Festlegung über den weiteren Ablauf bzw. Ausgang des Rechtsstreits ab. Dies kann es in der Regel auch gar nicht, denn normalerweise haben die Parteien zum Gütetermin noch nicht die vollständige rechtliche Stellungnahme (Klageerwiderung) abgegeben. Außerdem ist der zeitliche Umfang des Gütetermins in der Regel auf wenige, ca. 10 bis maximal 20 Minuten beschränkt.

Sehr häufig wird jedoch bereits im Gütetermin ein Vergleich geschlossen und das Verfahren ist bereits hier beendet. In diesem Fall berechnet das Gericht auch keine gerichtlichen Kosten für die Kündigungsschutzklage.

Güteverhandlung Arbeitsgericht – gütliche Einigung

Die gütliche Einigung bei der Güteverhandlung besteht in der Regel aus einer Abfindung oder beispielsweise dem Wunsch nach einem guten Zeugnis. Die Abfindung ist frei verhandelbar und richtet sich neben der Erfahrung des Verhandlungsführers natürlich auch nach dem Risiko der Parteien, den Prozess zu verlieren. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es aber in der Regel nicht.

Häufig sind beide Parteien nicht mehr an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses interessiert, so dass die Kündigungsschutzklage für den Arbeitnehmer meistens auch nur ein Mittel darstellt, eine Abfindung zu erhalten.

Als Faustformel für die Berechnung einer Abfindung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. (Bei einem Bruttogehalt von 3.000,-€ und fünf Jahren Betriebszugehörigkeit also ca. 7.500,-€.) Dies sind aber bloß Anhaltspunkte und eine Abfindung kann wesentlich höher oder auch niedriger ausfallen.

Der Arbeitgeber kann durch die Abfindung vermeiden, dass er den Mitarbeiter weiterbeschäftigen oder sogar den Lohn für die Monate der Nichtbeschäftigung nachzahlen muss, wenn erst in einem Kammertermin verbindlich festgestellt wird, dass die damalige Kündigung unwirksam war.

Wenn die Arbeitsparteien sich im Gütetermin jedoch nicht einigen können, läuft das Verfahren in seinem Ablauf weiter und es wird der sogenannte Kammertermin anberaumt.

Kammertermin Arbeitsgericht

Mehrere Monate nach dem Gütetermin, in der Regel 3-6 Monate später, findet dann die mündliche Verhandlung vor dem Vorsitzenden und zwei weiteren, ehrenamtlichen Richtern statt. Die unparteiischen ehrenamtlichen Richter bestehen aus je einem Vertreter einer Arbeitgeberseite und einem Vertreter einer Arbeitnehmerseite.

Beide Parteien hatten im Vorfeld innerhalb einer bestimmten Frist, die Gelegenheit, um eine ausführliche Stellungnahme und Beweise vorzulegen. In der Verhandlung werden alle Aspekte der Kündigung rechtlich erörtert und den Parteien nochmals die Gelegenheit gegeben, eine gütliche Einigung zu erzielen.

Im Ablauf der Kündigungsschutzklage gibt es noch weitere taktische Möglichkeiten, wie zum Beispiel den Auflösungsantrag oder das Ruhen des Verfahrens, die die Rechtsfolgen der Klage erheblich beeinflussen können. Diese Möglichkeiten werden im dritten und vierten Teil der Serie erörtert.

Können die Parteien sich auch zum Abschluss der Verhandlung nicht auf einen Vergleich einigen und sind alle rechtlichen Aspekte erörtert, spricht das Gericht sein Prozessurteil.

Kündigungsschutzklage Ablauf – Berufung

Die unterlegene Partei kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils die Berufung beim jeweils zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen. Sie hat dann einen weiteren Monat Zeit, um zu begründen, warum das erste Urteil des Arbeitsgerichts nicht richtig war. Beim Landesarbeitsgericht besteht immer Anwaltszwang, so dass sich jede Arbeitspartei in dieser Instanz durch einen Anwalt vertreten lassen muss.

Nach der Berufung gibt es theoretisch noch die Möglichkeit, das Verfahren durch die Revision beim Bundesarbeitsgericht weiterlaufen zu lassen. Die Voraussetzungen für diesen Ablauf sind jedoch sehr hoch, so dass dies in den seltensten Fällen tatsächlich vorkommt.

Zusammenfassung Ablauf Kündigungsschutzklage:

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  • Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage beginnt in erster Instanz immer vor dem Arbeitsgericht.
  • Das Arbeitsgericht beraumt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Eingang der Kündigungsschutzklage einen Gütetermin mit einer Güteverhandlung an. Die Güteverhandlung beim Arbeitsgericht hat eine gütliche Einigung zum Ziel.
  • In den meisten Fällen wird beim arbeitsgerichtlichen Gütetermin ein Vergleich geschlossen, der eine Abfindung erhält.
  • Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird mehrere Monate später der sogenannte Kammertermin vom Arbeitsgericht bestimmt.
  • Vor dem Kammertermin beim Arbeitsgericht werden die Parteien schriftlich aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Anträge zu begründen und ggf. Beweise einzureichen.
  • Im Kammertermin werden alle rechtliche Aspekte eingehend erörtert und nochmals eine gütliche Einigung angestrebt.
  • Wenn im Kammertermin keine gütliche Einigung erzielt werden kann, spricht das Arbeitsgericht sein Urteil.
  • Gegen das Urteil gibt es in der Regel die Möglichkeit der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht und im Anschluss daran in ganz seltenen Fällen die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Klage gegen Kündigung – rechtliche Hilfestellung

Der Ablauf der Kündigungsschutzklage richtet sich nach strengen Fristen und Voraussetzungen. Die Erfolgsaussichten dieser Klage, die Gewährung oder Vermeidung und auch die Höhe einer Abfindung hängen entscheidend von der Erfahrung und dem Verhandlungsgeschick Ihrer arbeitsrechtlichen Vertretung ab.

Aufgrund der weitreichenden Folgen einer Kündigungsschutzklage ist fachlich fundierter Rat vor dem Arbeitsgericht deshalb unerlässlich.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie vertritt und berät Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
18. Dezember 2014

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