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Berechnung der Steuer auf eine Abfindung mit Fünftelregelung

Leider ist die Abfindung nicht steuerfrei. Man sollte sich daher von einem vermeintlich hohen Betrag nicht blenden lassen. Häufig geht ein großer Teil der Abfindung an das Finanzamt. Das sollte bei der Entscheidung, ob einem entsprechenden Ende des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der Abfindung zugestimmt wird, stets berücksichtigt werden.

Immer wieder fragen Arbeitnehmer nach der Anwendung der Fünftelregelung auf ihre Abfindung. Viele haben die Vorstellung, dass allein die Existenz dieser Regelung steuerlich so attraktiv ist, dass die Abfindung in jedem Fall angenommen werden sollte.

Das ist jedoch falsch. Zwar kann die Fünftelregelung zu positiven steuerlichen Effekten führen, doch sind diese häufiger kleiner als angenommen. Auch können sie wieder entfallen, wenn sich die sonstigen Einkünfte im Jahr der Abfindungszahlung später anders als gedacht entwickeln, z.B. weil frühzeitig ein neuer, gut dotierter Job gefunden wird. Die Frage der auf die Abfindung anfallenden Steuern sollte daher möglichst losgelöst werden von der Entscheidung, einen Arbeitsplatz gegen Abfindungszahlung aufzugeben.

Steuerliche Behandlung der Abfindung

Die Abfindung ist Einkommen und wird auch als solches versteuert. Da sie andererseits aber als Entschädigung für den Verlust eines Arbeitsplatzes gezahlt wird, handelt es sich um außerordentliche Einkünfte gem. § 34 II Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG), die steuerlich begünstigt sein können.

Die Einkommenssteuer für außerordentliche Einkünfte wird nach § 34 Abs. I S. 1 EStG wie folgt besteuert: „Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Was heißt das im Klartext?

Die Abfindung wir in einem Jahr besteuert. Der hohe Zufluss durch die Ausnahmezahlung Abfindung, würde ohne die Fünftelregelung zu einer sehr hohen Besteuerung aufgrund einer sonst nie erreichten Progressionsstufe führen. (Die Progressionsstufe bestimmt den in Prozent anwendbaren Steuersatz, welcher mit zunehmendem Einkommen ansteigt). Das erschien dem Gesetzgeber unfair. Die Steuerlast soll durch die Fünftelregelung gedrückt werden, indem die Steuern für das Einkommen ohne Abfindung von jenen für das Einkommen zuzüglich 1/5 der Abfindung abgezogen und verfünffacht und dann wieder mit den Steuern für das gewöhnliche Einkommen zusammengerechnet werden.

Beispiel: Beispiel: Lohn im Jahr der Entlassung, € 30.000,-, Abfindung € 150.000,-

1) Zunächst wird die Steuer ermittelt, die für Ihr gewöhnliches Einkommen zu zahlen ist, also die Steuer auf € 30.000,-.

2) Dann wird die Steuer ermittelt, welche anfallen würde, wenn Ihr übliches Einkommen um 1/5 der Abfindung erhöht würde, also die Steuerlast für € 30.000,- zuzüglich 1/5 von € 150.000,- (gleich weitere 30.000,-) – insgesamt auf € 60.000,-.

3) Danach wird die Differenz der beiden Steuerbeträge aus 1 und 2 ermittelt und mit 5 multipliziert.

4) Zuletzt wird der so ermittelte Wert (3) mit der Steuer für Ihr gewöhnliches Einkommen (1) addiert.

Die Fünftelregelung ist dabei für Sie vorteilhaft, wenn der so ermittelte Wert unter dem Steuerbetrag liegt, welcher nach allgemeiner Besteuerung auf den Gesamtbetrag angefallen wäre.

Tatsächliche Auswirkungen der Fünftelregelung:

Die komplizierte Berechnung lässt sich nur schwer mit Beispielen füllen. Die tatsächlichen Zahlen sind davon abhängig, in welcher Steuerklasse Sie sind, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, ob Sie Kirchensteuer zahlen, Kinder haben, in welchem Jahr die Abfindung gezahlt wird u.v.m.

Eines aber ist klar: Je höher die gewöhnlichen Einkünfte im Vergleich mit der Abfindung sind, umso geringer ist die durch die Fünftelregelung erzielbare Ersparnis. Das gilt umso mehr, wenn die gewöhnlichen Einkünfte an sich, schon in einer hohen Progressionsstufe besteuert werden.

Sobald der Spitzensteuersatz schon mit den gewöhnlichen Einkünften erreicht ist, hat die Fünftelregelung gar keine positiven Auswirkungen mehr. Hier werden sowohl die gewöhnlichen Einkünfte als auch 1/5 der Abfindung mit dem gleichen Steuersatz besteuert.

Ergebnis:

Die Fünftelregelung ist daher nur ein bei der steuerlichen Gestaltung möglicherweise zu berücksichtigender steuerlicher Effekt. Dies gilt insbesondere als auch etwa bezogenes Arbeitslosengeld bei der Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Zwar wird das Arbeitslosengeld nicht besteuert, aber die Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes wird bei der Ermittlung der Progressionsstufe fiktiv berücksichtigt.

Zusammenfassend kann man sich merken: Je mehr sonstige Einkünfte man im Jahr der Abfindungszahlung erzielt, umso geringer ist ein möglicher Steuerspareffekt durch Inanspruchnahme der Fünftelregelung.

Bessere steuerliche Effekte lassen sich im Zusammenhang mit der Abfindungszahlung häufig durch andere Maßnahmen erzielen, z.B. durch eine Spende oder Zahlung in einen Rürup-Vertrag. Für Arbeitnehmer, welche einen hohen Abfindungsbetrag erhalten, empfiehlt sich daher neben der rechtlichen Gestaltung des Aufhebungsvertrages durch den Rechtsanwalt die vorherige Beratung durch Ihren Steuerberater

Haben Sie Fragen zur Abfindung oder Anwendung der Fünftelregelung? Brauchen Sie Unterstützung beim Aushandeln einer Abfindung oder der Gestaltung des Aufhebungsvertrags? Soll das Bestehen eines Kündigungsgrundes überprüft werden? Sprechen Sie uns an. Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Steuerrecht und berät Sie gerne.

Beitrag veröffentlicht am
8. August 2014

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