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Kündigung während des Urlaubs oder während einer Erkrankung

Immer wieder kommt es vor, dass Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Urlaub oder aus dem Krankenhaus eine Kündigung in ihrem Briefkasten vorfinden. Viele Arbeitnehmer halten eine solche für unzulässig. Ein fataler Irrtum! Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Abwesenheit des Arbeitnehmers – egal aus welchem Grund – ist hierbei irrelevant.

Was ist nun also zu tun, wenn nach längerer Abwesenheit ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers im Briefkasten vorgefunden wird? Zunächst ist zu prüfen, wann die Kündigung abgesendet wurde und wann sie zugegangen ist, denn der Arbeitnehmer hat nach Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage zu erheben. Sonst gilt die Kündigung als wirksam. Die Frist wird dabei vom tatsächlichen Zugang in den Empfangsbereich des Arbeitnehmers an gerechnet. Dieses ist der Tag des Einwurfs in den Briefkasten, nicht der Tag, an dem die Kündigung durch den Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen wurde. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Briefkasten bei längeren Abwesenheiten so durch Dritte betreut wird, dass wichtige Schreiben zeitnah zur Kenntnis genommen werden können.

In einzelnen Fällen besteht die Möglichkeit, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Fristversäumung klagen zu können. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass die Fristversäumnis unverschuldet war. Allein ein längerer Urlaub ist kein Grund für eine unverschuldete Säumnis, ein Unfall mit längerem Aufenthalt auf der Intensivstation dagegen möglicherweise schon.

Melden Sie sich bei uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben – auch wenn die Klagefrist schon abgelaufen sein sollte. Wir prüfen für Sie, ob die Kündigung noch angefochten werden kann und vertreten Ihre Rechte! Rechtsanwältin Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät Sie umfassend und kompetent.

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