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Arbeitsgericht Kosten Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist die häufigste Klageart an den Arbeitsgerichten. In der Regel wird um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, die Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters oder eine Abfindung gestritten. Die Bedeutung dieser Klageart ist deshalb für beide Arbeitsparteien enorm. Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, welche Kosten für solch eine Klage vor dem Arbeitsgericht (oder der außergerichtlichen Vertretung) anfallen werden.

Aus diesem Grund erläutert die folgende Serie zunächst im ersten Teil als Einleitung die allgemeinen Kosten einer Klage vor dem Arbeitsgericht mit einem speziellen Absatz der Kosten einer Kündigungsschutzklage.

Im zweiten Teil der Serie werden der Ablauf und die wesentlichen Gesichtspunkte der Klage beschrieben. Während der dritte Teil verrät, worauf es bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage aus Sicht des Arbeitgebers ankommt, konzentriert sich der vierte Teil auf die Sicht des Arbeitnehmers.

Gerichtskosten Arbeitsgericht – Einleitung

Alle Arbeitsrechtsstreitigkeiten beginnen in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht. Sollte der Rechtsstreit in die Berufung oder Revision übergehen, ist das jeweilige Landesarbeitsgericht bzw. das Bundesarbeitsgericht zuständig.

Die Kosten einer Klage vor dem Arbeitsgericht hängen, wie bei fast allen zivilrechtlichen Streitigkeiten, maßgeblich vom Streit- bzw. Gegenstandswert der Klage ab. Wie der Streitwert in arbeitsrechtlichen Verfahren berechnet wird, erfahren Sie im Unterpunkt: „Der Streitwert in Arbeitsrechtsangelegenheiten“.

Weiterhin muss bei den Kosten einer Klage vor dem Arbeitsgericht zwischen den Gerichtskosten und den Anwaltskosten unterschieden werden.

Wie hoch sind die Gerichtskosten bei Klagen vor dem Arbeitsgericht?

Das Arbeitsgericht berechnet der unterlegenen Partei die Verfahrensgebühren und ggfs. die anfallenden Auslagen (wie zum Beispiel Portokosten, Kopierkosten, etwaige Gebühren für einen Sachverständiger oder Übersetzer usw.).

Die Verfahrensgebühren werden anhand des Streitwerts bemessen. Grundlage für die Berechnung ist die Anlage 2 zu § 34 Gerichtskostengesetz (GKG). Beträgt der Streitwert beispielsweise 2.000,-€, so beträgt die einfache Gerichtsgebühr 89,-€. Die einfache Gerichtsgebühr muss nun mit dem sogenannten Kostensatz multipliziert werden. Für Verfahren vor dem Arbeitsgericht findet sich der entsprechende Multiplikator im 8. Teil der Anlage 1 zum GKG. Fällt das Gericht ein Urteil, dann beträgt gemäß Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKB der Multiplikator 2. Die unterlegene Partei müsste demnach 178,-€ an Gerichtsgebühren bezahlen (Kostensatz 2 x 89,- € einfache Gebühr).

Die Gerichtskosten sind immer von der Partei zu tragen, die die Klage verliert.

Unter Umständen fallen aber gar keine Gerichtskosten an. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsstreit in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich beendet wird. In der Praxis ist dies sogar der Regelfall. In diesen Fällen berechnet das Gericht unter Umständen höchstens die angefallenen Auslagen für Porto oder Sachverständige.

Anwaltskosten für Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Außerdem muss jede Partei in der ersten Instanz die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung selbst tragen. Hier gibt es eine Besonderheit zu den üblichen Verfahren vor den Zivilgerichten. Bei Klagen vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei das Anwaltshonorar selbst; unabhängig davon, ob der Rechtsstreit gewonnen oder verloren geht. Dies dient dazu, dass Arbeitnehmer nicht davon abgehalten werden, im Zweifel gegen den Arbeitgeber zu klagen, weil die Angst bestehen könnte, dass man auch noch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen müsste, falls der Rechtsstreit verloren wird.

Die Höhe der Anwaltskosten wird ebenfalls anhand des Streitwerts bemessen, wenn nicht explizit etwas anderes mit dem Anwalt vereinbart wurde. Hierfür gilt dann als Berechnungsgrundlage das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die genauen Kosten hängen dann davon ab, ob der Anwalt den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nur außergerichtlich oder erst bzw. auch noch in einem Prozesstermin vertritt. Bei einem normalen Verfahren mit einem Streitwert von 2.000,-€ werden sich die gesamten Anwaltskosten in der Regel zwischen 400 – 700 Euro bewegen. Das hängt auch davon ab, ob ein Vergleich geschlossen wird, oder nicht.

Häufig übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses. Wenn eine Partei die Kosten des Prozesses nicht selbst tragen kann und auch keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurde, gibt es auch die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe. Hierzu sollten Sie unbedingt unseren lehrreichen Beitrag zur Möglichkeit von Prozesskostenhilfe bei einer Kündigungsschutzklage lesen.

Wie wird der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ermittelt?

Der Streitwert ist die maßgebliche Berechnungsgrundlage für die zu erwartenden Kosten in zivilrechtlichen Streitigkeiten. In Arbeitsrechtsangelegenheiten ist die Bemessung häufig nicht so einfach, wie beispielsweise bei einer Kaufpreisforderung von 5.000,-€. Dort läge der Streitwert bei 5.000,-€ (sofern keine besonderen Umstände hinzukommen).

Bei einem Streit um eine Abmahnung oder Kündigung ist der Streitwert jedoch nicht so offensichtlich. Hier hat die Rechtsprechung bestimmte Richtwerte herausgearbeitet, die zur Orientierung dienen.

Einzelbeispiele zum Streitwert einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht:

Als Beispiel sollen hier die gängigsten Grundsätze für die  Bemessung des Streitwerts genannt werden:

  • Beim Streit um eine Abmahnung beträgt der Streitwert: ein Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers.
  • Beim Streit um eine Kündigung: in der Regel maximal drei Bruttomonatsgehälter.
  • Beim Streit um eine Zeugnis: zwischen 10% bis zu einem vollem Bruttomonatsgehalt.

Eine detaillierte und aktuelle Zusammenfassung zur voraussichtlichen Höhe des Streitwerts können Sie dem Streitwertkatalog der sogenannten Streitwertkommission entnehmen. Dieser kann selbstverständlich nur Anhaltspunkte für die wichtigsten Praxisfälle gebe und ist nicht verbindlich.

Die Kosten einer Kündigungsschutzklage

Auch bei der Kündigungsschutzklage werden die Kosten anhand des Streitwerts berechnet.

Bei einer Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert in der Regel maximal drei Monatsgehälter (so genannter Quartalsverdienst). Bei einem Bruttomonatsverdienst von 3.000,-€ beträgt der Streitwert also 9.000,-€. Bei einem 13. Monatsgehalt oder anderen Sondervergütungen werden diese ebenfalls zu einem Viertel dem Streitwert hinzugerechnet.

Wenn der in Streit stehende Zeitraum für die Weiterbeschäftigung unter drei Monaten liegt, dann wird aber auch der Streitwert unter drei Monatsgehältern liegen. Dies hängt also jeweils vom Einzelfall ab.

Bei einem Vergleich entfallen die Gerichtskosten (s.o.) auch bei der Kündigungsschutzklage. Kündigungsschutzprozesse enden sehr häufig mit einem Vergleich über eine Abfindung. Aus diesem Grund sind die Kosten der anwaltlichen Vertretung gut angelegtes Geld. Denn ob eine Kündigungsschutzklage erfolgreich ist und wie hoch eine Abfindung ausfallen kann, hängt in der Regel auch maßgeblich von der rechtlichen Kompetenz und Erfahrung ab, die man in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten hat.

Kosten Arbeitsgericht – Zusammenfassung:

  • Alle Arbeitsrechtsprozesse beginnen in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht.
  • Hierbei muss zwischen den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten unterschieden werden.
  • Wenn sich die Parteien in der ersten Instanz vergleichen, dann fallen keine Gerichtskosten an.
  • Die Gerichtskosten werden anhand des Streitwerts bemessen.
  • Die Anwaltskosten werden, wenn nicht individuell etwas anderes mit dem Anwalt vereinbart wurde, ebenfalls anhand des Streitwerts und dem RVG berechnet.
  • In der ersten Instanz trägt jede Partei die Kosten der anwaltlichen Vertretung selbst. Unabhängig vom Ausgang der Klage.
  • Für die Bemessung des Streitwerts in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten gibt es bestimmte Bemessungsgrundsätze.
  • Bei der Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert regelmäßig drei Bruttomonatsgehälter (Quartalsverdienst).
  • Die Kosten eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht können auch von einer Rechtsschutzversicherung oder über Prozesskostenhilfe übernommen werden.

Expertenhilfe bei arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht

Wenn der Gang vor das Arbeitsgericht nicht mehr vermeidbar ist, kann fachlich kompetenter Rat den Ausgang des Verfahrens entscheidend beeinflussen. Aber auch schon im Vorfeld kann durch gute außergerichtliche Vertretung in vielen Fällen ein Arbeitsprozess vermieden und eine sehr gute Lösung erzielt werden. Die Kosten sind in der Regel gut kalkulierbar und somit vorausschauend planbar. Sie sollten deshalb in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten fachkundigen und erfahrenen Rat hinzuziehen.

Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie berät und vertritt Sie in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn.

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