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Das Haustier im Insolvenzverfahren

Viele Schuldner befürchten, dass sie im Insolvenzverfahren ihr geliebtes Haustier abgeben müssen. Normalerweise passiert dies nicht, denn Haustiere fallen grundsätzlich nicht in die Insolvenzmasse – sie sind also kein Vermögen, das der Insolvenzverwalter verwerten muss. Kleintiere, wie Vögel und Hamster sowie Hunde oder Katzen bleiben also beim Insolvenzschuldner, § 811 c ZPO.  Hintergrund dieser Regelung ist der Tierschutz und der Schutz der besonderen emotionale Nähe des Schuldners zum eigenen Haustier. Allerdings sind bestimmte Voraussetzung zu beachten, damit das Haustier während der Insolvenz dem besonderen Pfändungsschutz unterliegt.

Voraussetzungen:

Grundsätzlich muss es sich nicht um ein „Haustier“ im engeren Sinne handeln. Geschützt sind also auch Schlangen, sonstige Reptilien und andere ungewöhnliche Haustiere, die im häuslichen Bereich gehalten werden.

Voraussetzung für den besonderen Pfändungsschutz während der Insolvenz ist also zunächst, dass der Schuldner das Haustier im häuslichen Bereich hält. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass das Tier bzw. die Tiere nicht den Erwerbszwecken des Schuldners dienen. Zu guter Letzt darf es sich nicht um ein besonders wertvolles Haustier handeln. Im Folgenden werden die einzelnen Voraussetzungen näher erläutert.

Haustier im häuslichen Bereich:

Hierfür ist eine räumliche Nähe zur Wohnung des Schuldners erforderlich. Zum häuslichen Bereich können auch Gärten, Ställe, Volieren oder Wohnwagen gehören. Ist das Haustier – etwa ein Reitpferd – außerhalb des Wohngrundstücks des Schuldners auf dem Grundstück eines Dritten untergebracht, zum Beispiel in einem dort angemieteten Reitstall, dann ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. Hier wird also unterstellt, dass keine schützenswerte emotionale Nähe besteht. Auch eine räumliche Nähe zu einem Zweitwohnsitz oder einem Wochenendhaus des Schuldners reicht nicht aus, da es hier an einer hinreichend engen Beziehung zwischen Tier und Halter fehlt. Allerdings bleibt das Kriterium der räumlichen Nähe erfüllt, wenn der Halter das Haustier nur kurzfristig zur Pflege weggibt.

Haustier zu Erwerbszwecken (Tierzucht, Hundezucht):

Kein Pfändungsschutz besteht nach § 811 c ZPO, wenn die Tiere zu Erwerbszwecken gehalten werden. Hierbei handelt es sich um Nutztiere, die als Einnahmequelle dienen. Das können Zuchttiere, wie zum Beispiel Hunde und Pferde im Rahmen einer Hunde- oder Pferdezucht sein. Auch Zirkus- und Zootiere sind in der Regel pfändbar, wenn sie dort als Nutztiere gehalten werden.

Allerdings greifen im Bereich der Erwerbszwecke unter Umständen andere Pfändungsschutzvorschriften während der Insolvenz. So hat der Schuldner nach § 811 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Anspruch auf eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners stattdessen auf zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners erforderlich sind. § 811 Abs. 1 Nr. 4 ZPO garantiert Landwirten das Vieh behalten zu dürfen, das benötigt wird, um den Wirtschaftsbetrieb (bis zur nächsten Ernte) aufrecht zu erhalten. Das kann Zucht-, Milch-, Feder- oder Mastvieh sein. Und schließlich schützt § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Schuldner, die ohne die Tiere ihren Unterhalt nicht mehr verdienen können. Das Tier muss also Voraussetzung für die weitere Erwerbstätigkeit sein. Auch in diesem Fall ist eine Pfändung nicht erlaubt. Dies kann unter Umständen sogar der einzelne Zuchthund bzw. die einzelne Zuchtstute sein und ist abhängig von den speziellen Umständen des Einzelfalls.

Pfändung von wertvollen Haustieren:

Ausnahmsweise kommt in der Insolvenz eine Pfändung von Haustieren in Betracht, wenn diese einen hohen Wert haben, wie z.B. der teure Rassehund. Der Wert müsste im Fall des Verkaufs deutlich über € 250,00 liegen. Hierfür trägt der Gläubiger die Beweislast.

Eine weitere Voraussetzung neben dem hohen Wert des Hautieres ist allerdings zusätzlich eine Interessenabwägung, welche zugunsten des Gläubigers ausfallen müsste. Hierbei sind das Interesse des Gläubigers auf Befriedigung einerseits sowie die Belange des Tierschutzes und das emotionale Interesse des Schuldners andererseits abzuwägen. Belange des Tierschutzes sind berührt, wenn das Haustier durch den Verlust des bisherigen Heims Schaden nehmen würde. Denkbar ist dies etwa bei der Pfändung eines Jungtieres, das noch auf seine Mutter angewiesen ist oder auch bei einer emotionalen Bindung des Tieres zum Schuldner. Soweit die Pfändung mit zwingenden Regeln des Tierschutzrechts unvereinbar wäre, ist sie ohnehin in jedem Fall verboten. Bei den berechtigten Interessen des Schuldners stehen ideelle Interessen im Vordergrund, namentlich das konkrete Affektionsinteresse am „Behalten“ des Tieres. Es kann sich aus einer besonderen, gewachsenen Zuneigung zu dem Tier ergeben oder, etwa bei Kindern, alten oder einsamen Menschen, aus der Funktion als „Ansprechpartner“.

Zusammenfassung:

  • Haustiere sind gemäß § 811 c ZPO im Insolvenzverfahren nicht pfändbar.
  • Voraussetzung ist, dass es sich um ein Haustier handelt, das im häuslichen Bereich des Schuldners lebt.
  • Außerdem darf es nicht hauptsächlich den Erwerbszwecken dienen. Hierbei sind besondere Ausnahmen zu berücksichtigen.
  • Des Weiteren darf es sich nicht um ein besonders wertvolles Haustier handeln. Die Grenze fängt prinzipiell bei 250,-€ an. Erst ab dieser Summe kann grundsätzlich von einem wertvollen Haustier gesprochen werden. Ausschlaggebend ist jedoch eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Gläubigers einerseits und den Interessen des Schuldners sowie des Tieres andererseits. Aus diesem Grund wird der Wert in der Regel wesentlich höher als 250,-€ liegen, damit das Tier pfändbar ist.

Rechtliche Hilfestellung bei insolvenzrechtlichen Fragen:

Es ist nicht immer ganz einfach festzustellen, ob ein Tier gepfändet werden darf oder nicht. Dies betrifft vor allem Nutztiere und besonders wertvolle Tiere. Aber auch für die Frage, was mit der Erbschaft, dem Auto und der Immobilie des Schuldners in der Insolvenz geschieht, ist fachlich fundierter Rat unerlässlich.

Lassen Sie sich an den Standorten von AHS Rechtsanwälte in Köln und Bonn von Rechtsanwältin Haverkamp (Fachanwältin für Insolvenzrecht) beraten.

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